Stationäre Behandlung und Arbeitsunfähigkeit
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht nach § 46 SGB V bei einer Krankenhausbehandlung oder einer stationären Vorsorge- oder Rehaeinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Der Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt worden ist, wird Wartetag genannt.
Beispiel:
Krankenhausbehandlung vom 15.02.2010 bis auf weiteres
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht ab dem 15.02.2010
Arbeitsunfähigkeit ab 10.03.2010
Arzt stellt Arbeitsunfähigkeit per Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 10.03.2010 fest
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht ab dem 11.03.2010
Arbeitsunfähigkeit ab 10.03.2010
Arzt stellt Arbeitsunfähigkeit erst am 12.03.2010 fest.
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht ab dem 13.03.2010
Der Krankengeldanspruch für Bezieher von Arbeitslosengeld I richtet sich nach § 47 b SGB V. Danach wird das Krankengeld grundsätzlich vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an gewährt. Daher kommt es für den Beginn des Krankengeldes bei diesem Personenkreis auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht an. Selbstverständlich besteht davor eine 6 wöchige Leistungsfortzahlung durch die Agentur für Arbeit.
Versicherungsverhältnis maßgebend
Ausschlaggebend für einen Krankengeldanspruch ist der Versicherungsstatus zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist dabei nicht maßgeblich. Für die Beurteilung eines Anspruchs ist daher der Beginn einer Krankenhausbehandlung oder der ärztliche Feststellungstag auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entscheidend.
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 26.06.2007, Az. B 1 KR 8/07 R festgestellt, dass die Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs bei zeitlich befristeter Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und dementsprechender Krankengeld-Gewährung für jeden Bewilligungsabschnitt erneut festgestellt werden müssen. D.h. entsteht während einer Mitgliedschaft ein Anspruch auf Krankengeld, bleibt dieser auch dann bestehen wenn bei einem Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit endet. Man spricht dabei von einer erhaltenen Mitgliedschaft auf Grund des Krankengeldanspruchs gem. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Aus diesem Grund ist immer darauf zu achten, dass der Entstehungszeitpunkt auf den Tag einer Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld fällt.
Beispiel:
Bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vorläufig befristet bis 15.03.2010
Wegen Ende der Beschäftigung besteht seit dem 01.03.2010 die Mitgliedschaft nur noch wegen der Zahlung des Krankengeldes fort.
Am 15.03.2010 stellt der Arzt die Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit bis 31.03.2010 aus.
Lösung:
Krankengeld kann ab 16.03.2010 nicht mehr gezahlt werden. Der Krankengeldanspruch entsteht einen Tag nach ärztlicher Feststellung, folglich am 16.03.2010. Am 16.03.2010 besteht keine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld. Diese hat am 15.03.2010 geendet.
Gleicher Sachverhalt wie oben. Allerdings stellt der Arzt bereits am 14.03.2010 die Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit aus.
Lösung:
Entstehungszeitpunkt ist der 15.03.2010. An diesem Tag besteht eine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld. Krankengeld kann somit über den 15.03.2010 weiterhin gezahlt werden.
Wurde die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V beendet, so kann ein neuer Krankengeldanspruch nur dann entstehen, wenn eine neue Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch vorliegt. In solchen Fällen kann möglicherweise ein Anspruch im Rahmen eines nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 SGB V für max. 1 Monat in Frage kommen. Dies ist aber nur dann möglich, wenn eine vorrangige Versicherung (z.B. Familienversicherung) nicht vorliegt oder sich nach einem Monat kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall anschließt.
Rückwirkende Nachholung möglich
Die unterbliebene bzw. verspätete ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kann ausnahmsweise rückwirkend nachgeholt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass der Versicherte gehindert gewesen war, alles in seinem Verantwortungsbereich Mögliche zu unternehmen, um vor Ablauf des Arbeitsunfähigkeitszeitraums eine rechtzeitige Verlängerung zu erlangen. Hierunter zählt nicht, dass der Versicherte nicht rechtzeitig einen Termin bei seinem Arzt erhalten hätte. Auch eine Wochenendsituation bzw. zeitliche Engpässe bei der Vergabe eines ärztlichen Behandlungstermins werden nicht als Ausnahme anerkannt.
Unterstützung erforderlich
Die Thematik Krankengeld ist komplex und schwierig. Oftmals handeln Krankenkassen rechtswidrig und beenden die weitere Zahlung von Krankengeld. Für die Durchsetzung eines Krankengeldanspruchs ist oftmals ein fachkundiger Expertenrat erforderlich. Ich als ihr Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Marcus Kleinlein habe eine langjährige Erfahrung bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche. In diesem Zusammenhang arbeite ich mit der Rentenberaterkanzlei Helmut Göpfert vertrauensvoll zusammen.
Hier können Sie unverbindlich mit mir Kontakt aufnehmen und ihr Anliegen schildern. Sie erhalten von mir eine umgehende Rückantwort.
| Dauer des Krankengeldanspruchs< Zurück | Weiter >Beweis der Arbeitsunfähigkeit |
|---|
| Wichtige Artikel zum Thema Krankengeld | |


