Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes

Ist es erforderlich, dass ein berufstätiges Elternteil wegen einer Erkrankung des Kindes von der Arbeit zu Hause bleiben muss, besteht sofern der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht weiterbezahlt, ein Anspruch auf Kinderkrankengeld gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse
Der behandelnde Kinderarzt bestätigt durch Ausstellung eines ärztlichen Attests den Betreuungsbedarf und den Zeitraum.

Zeitliche Begrenzung

Die Eltern sollen die Möglichkeit haben, ihr erkranktes Kind zu versorgen. Der Anspruch ist grundsätzlich zeitlich begrenzt. Im Kalenderjahr besteht der Anspruch für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage je Elternteil. D.h. sind beide Eltern berufstätig, besteht ein Anspruch auf insgesamt 20 Kalendertage je Kind. Bei mehreren Kindern besteht ein Anspruch für maximal zweimal 25 Tage.
Alleinerziehende werden im Rahmen des § 45 SGB V wie ein Ehepaar gleichgestellt. D.h. die Versicherten haben einen Anspruch auf Kinderkrankengeld für 20 Tage je Kind. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch auf 50 Tage im Jahr begrenzt.

12. Lebensjahr oder behindert

Kinder die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, haben einen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Behindert und auf Hilfe angewiesen sind Kinder, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Unkonzentriertheit, Nervosität, Labilität sowie ein Rückstand der geistigen Entwicklung stellen für sich allein keine Behinderung in diesem Sinne dar. So das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 31.01.1979, Az. 11 RA 19/78.

Unbegrenzter Anspruch

Gem. § 45 Abs. 4 SGB V besteht zur Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder ein unbefristeter Anspruch auf Krankengeld unter folgenden Voraussetzungen:

-Kinder haben das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder sind behindert, Außerdem muss das Kind schwerstkrank und die Lebenserwartung begrenzt sein (6 Monate), eine Heilung ist ausgeschlossen.

Krankengeldhöhe

Das Krankengeld wird von der Krankenkasse bezahlt, bei der der zur Betreuung des Kindes zu Hause gebliebene Elternteil versichert ist. Es wird in Höhe von 70 % des zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bezogenen Bruttoarbeitsentgelts höchstens aber in Höhe von 90 % des erzielten Nettoarbeitsentgelts ausgezahlt. Abgezogen werden noch Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das Kinderkrankengeld wird nur für Arbeitstage bezahlt. Wochenenden bei denen in der Regel nicht gearbeitet wird, bleiben unberücksichtigt.
Beachte:
Ist gemäß Arbeits- oder Tarifvertrag nicht geregelt, dass der Arbeitgeber zur Pflege des erkrankten Kindes keinen Lohn zu zahlen hat, dann besteht gem. einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Dauer von 5 Tagen je Kalenderjahr.

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Autor: Klaus Meininger

 

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