Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vor Aufnahme des vertraglich vereinbarten Arbeitsverhältnisses

Aktualisierung vom 06.07.2014

Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse haben nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehaeinrichtung behandelt werden.
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei Krankenhausbehandlung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Ab dem 23.07.2015 gilt der Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für die Entstehung eines Krankengeldanspruchs. (vgl. § 46 SGB V).
Das Bundessozialgericht hatte mit den Urteilen vom 14.12.2006, Az. B 1 KR 9/06 R und 26.06.2007, Az. B 1 KR 37/06 R, 2/07 R, 8/07 R, ganz deutlich festgestellt, dass das bei Entstehen des Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis ausschlaggebend für den Anspruch auf Krankengeld ist.
Das Bundessozialgericht hatte auch zum Ausdruck gebracht, dass nicht der Beginn der Arbeitsunfähigkeit maßgeblich für einen Krankengeldanspruch ist, sondern nur allein der ärztliche Feststellungstag der Arbeitsunfähigkeit.
Hier kann mittlerweile von einer gesicherten Rechtsprechung ausgegangen werden, an die sich die Krankenkassen auch restriktiv daran halten.

Beginn Beschäftigung und Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter beginnt mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis (vgl. § 186 Abs. 1 SGB V). Hat ein Arbeitnehmer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, beginnt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis wegen einer Erkrankung nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt aufgenommen werden kann. D.h. die Mitgliedschaft beginnt demnach ab dem Tag, wo der Arbeitgeber seiner Entgeltfortzahlungspflicht nachkommt. Eine tatsächliche Arbeitsaufnahme ist nicht erforderlich.
Die Krankenkassenspitzenverbände haben sich bereits am 17./18.09.1998 ausführlich mit dieser Problematik insbesondere mit der Beurteilung der Zahlung von Krankengeld befasst. Zuletzt erfolgte am 22./23.09.2008 eine erneute Beratung. Dabei wurden die Auswirkungen des Eintritts von Arbeitsunfähigkeit vor einer vertraglich vereinbarten Arbeitsaufnahme erörtert und ein Anspruch auf Krankengeld in verschiedenen Fallkonstellationen bestätigt.

Beispiele

Fallbeispiel A

Es wird eine versicherungsfreie Beschäftigung (400 Euro Basis) seit längerer Zeit ausgeübt. Der Versicherte ist über die kostenfreie Familienversicherung versichert.
Umwandlung der geringfügigen Beschäftigung in ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zum 01.03.2010
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits ab 25.02.2010
Der Arbeitgeber leistet Entgeltfortzahlung ab 25.02.2010 bis 28.02..2010 aus der geringfügigen Beschäftigung und vom 01.03.2010 bis 08.04.2010 aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung.

Lösung:
Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse beginnt zum 01.03.2010. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung besteht ein Anspruch auf Krankengeld ab 09.04.2010. Das Krankengeld wird aus dem Arbeitsentgelt der versicherungspflichtigen Beschäftigung zu berechnen.

Fallbeispiel B

Wie Fallbeispiel A. Allerdings wurde eine Beschäftigung vorab nicht ausgeübt und die Arbeitsaufnahme war zum 01.03.2010 vertraglich vereinbart worden.
Entgeltfortzahlung wird durch den Arbeitgeber freiwillig vom 01.03.2010 bis 12.04.2010 geleistet.

Lösung:
Die Mitgliedschaft beginnt zum 01.03.2010. Es besteht ein Anspruch auf Krankengeld nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ab 13.04.2010.

Fallbeispiel C

Wie Fallbeispiel B. Wegen der Wartezeit nach § 3 Abs. 3 EFZG leistet der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung erst ab 29.03.2010.

Lösung:
Die Mitgliedschaft beginnt erst am 29.03.2010. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ab dem 10.05.2010.

Anmerkung:

Die o.g. Ausführungen wurden durch das Bundessozialgericht in seinem aktuellen Urteil vom 04.03.2014, Az. B 1 KR 64/12 R, bestätigt. Das BSG führte aus, dass der Beginn der Beschäftigtenversicherung entweder eine tatsächliche Arbeitsaufnahme oder zumindest das Entstehen eines Anspruchs auf Arbeitsentgelt voraussetzt. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages, der den Beginn der Beschäftigung regelt, reicht hierfür nicht aus. Die zuvor in zweiter Instanz anderstlautende Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Az. L 1 KR 473/11, wurde durch das BSG aufgehoben.

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