Definition Arbeitsunfähigkeit

Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung die sog. Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien erlassen. Danach liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit nicht oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung fähig ist, die zuletzt verrichtete Arbeit weiterhin auszuführen.
Für die Beurteilung des Anspruchs auf Krankengeld ist im sozialversicherungsrechtlichen Sinn auf die Begriffe Krankheit, Regelwidrigkeit, und Behandlungsbedürftigkeit abzustellen.

Krankheit ist ein regelwidriger Körper-, oder Geisteszustand, der entweder allein behandlungsbedürftig ist oder zugleich oder ausschließlich arbeitsunfähig macht (vgl. BSG Urteil vom 19.02.2003, Az. B 1 KR 1/02 R). Regelwidrig ist ein Körper oder Geisteszustand, wenn er vom normalen Leitbild des gesunden Menschen abweicht (vgl. BSG Urteil vom 20.01.2005, Az. B 3 KR 9/03 R). Behandlungsbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn der regelwidrige Zustand nach den Regeln der ärztlichen Kunst einer Behandlung mit dem Ziel der Heilung, Besserung, Verhütung von Schmerzen zugänglich ist.

Wenn also die Krankheit der hauptsächliche Grund für eine Arbeitsunfähigkeit ist, dann besteht ein Anspruch auf Krankengeld. Ein ausgesprochenes Beschäftigungsverbot bei einer Schwangerschaft löst dagegen keinen Krankengeldanspruch aus, da hier keine Krankheit vorliegt, sondern auf Grund der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes ein Beschäftigungsverbot zum Schutz der Mutter und des ungeborenen Kindes ausgesprochen wurde

Letztes Beschäftigungsverhältnis

Schon das Bundessozialgericht hat u.a. mit Urteil vom 08.11.2005, Az. B 1 KR 18/04 R festgestellt, dass ausschlaggebend für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit die zuletzt ausgeübte Beschäftigung oder auch Tätigkeit ist. D.h. wenn die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit wegen Krankheit nicht mehr ausgeübt werden kann oder bei Ausübung die Gefahr der Verschlimmerung droht, besteht ein Anspruch auf Krankengeld. Es spielt dabei auch keine Rolle, wenn der Versicherte durchaus in der Lage wäre, eine andere Tätigkeit ausüben zu können. Auch wenn während der Arbeitsunfähigkeit das Beschäftigungsverhältnis endet, wird nicht automatisch die Arbeitsunfähigkeit und somit auch die weitere Krankengeldzahlung für beendet erklärt (vgl. BSG Urteil vom 04.04.2006, Az. B 1 KR 21/05 R).

Arbeitsunfähigkeit

Arbeitslose

Die zuletzt ausgeübte Beschäftigung ist für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit dann nicht mehr ausschlaggebend, wenn der Versicherte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld I bezogen hat. Ein Krankengeldanspruch leitet sich für diesen Personenkreis ab, wenn der Arbeitslose nicht mehr in der Lage ist, irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben zu können. Nach § 121 Abs. 1 SGB III sind einem Arbeitslosen alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen. Dabei geht es nicht um die Frage, ob eine Arbeitsstelle aktuell dem Versicherten angeboten wird, sondern ob es faktisch ein Berufsbild auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt. Arbeitsunfähigkeit liegt auch dann nicht vor, wenn der Versicherte noch leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben kann.
Auch das Bundessozialgericht hat zuletzt mit Urteil vom 04.04.2006, Az. B 1 KR 21/05 R) die Aussage geprägt, dass auf früher ausgeübte Beschäftigungen oder Tätigkeiten des Arbeitslosen nicht abgestellt werden darf. Bezieher von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf Krankengeld.

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