Höchstanspruch max. 1,5 Jahre

Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen (= 546 Kalendertage) innerhalb von je 3 Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert (vgl. § 48 Abs. 1 SGB V).
Die Regelung stellt fest, dass der Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich unbefristet ist. Für den Fall der Arbeitsunfähigkeit gilt wegen derselben Krankheit jedoch eine zeitliche Höchstbezugsdauer von 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren. Der Gesetzgeber definiert auch die weiteren Voraussetzungen für einen erneuten Krankengeldanspruch nach Ablauf der Leistungsdauer mit Beginn eines neuen Drei-Jahres-Zeitraumes und gibt vor, welche Zeiten auf eine Leistungsdauer anzurechnen sind.

Blockfristen

Bei der Berechnung des Drei-Jahres-Zeitraumes (Blockfrist) ist nach dem Grundsatz der starren Blockfrist vorzugehen; der –erstmalige- Eintritt der Arbeitsunfähigkeit setzt für die ihr zugrunde liegende Krankheit eine Kette aufeinander folgender Blockfristen in Gang. Innerhalb dieser Blockfrist kann grds. bis zu 78 Wochen oder 546 Tage Krankengeld bezogen werden.

Beispiel:

Beginn der aktuell zu beurteilenden Arbeitsunfähigkeit = 30.03.2010
Erstmaliger Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung = 15.01.2007

Bildung der Blockfristen:

Vom 15.01.2007 bis 14.01.2010
Vom 15.01.2010 bis 14.01.2013

Wegen der aktuellen Arbeitsunfähigkeit ab 30.03.2010 besteht ein Krankengeldanspruch für max. 78 Wochen. Innerhalb der Blockfrist sind evtl. Vorerkrankungszeiten wegen der gleichen Krankheit auf die Höchstanspruchsdauer anzurechnen.

So lange diese Krankheit Ursache der Arbeitsunfähigkeit ist, ergibt sich eine Kette aufeinander folgender Blockfristen. Eine neue Blockfrist beginnt, wenn die alte abgelaufen ist. Hat während der letzten 3 Jahre vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen der ihr zu Grunde liegenden Krankheit keine Arbeitsunfähigkeit bestanden, wird auf die Ermittlung, ob bereits eine Blockfrist wegen derselben Krankheit läuft, grundsätzlich verzichtet.

Dauer Krankengeld

Hinzutritt einer weiteren Krankheit

Auf die Leistungsdauer sind die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit anzurechnen, für die dieselbe Krankheit ursächlich ist. Das Sozialgesetzbuch Teil V beinhaltet in § 48 Abs. 1 Satz 2 zudem die klare Aussage, dass sich die Leistungsdauer im laufenden Leistungsfall nicht verlängert, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzutritt. Ausgehend von einem einheitlichen Fall stellen die zuvor und die neu eingetretene Erkrankung im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung eine nicht trennbare Einheit dar. Tritt eine neue Arbeitsunfähigkeit am Tag nach Beendigung der bisherigen Arbeitsunfähigkeit ein, so liegt keine hinzugetretene Krankheit vor.

Anrechnung von Ruhenszeiten

§ 48 Abs. 3 SGB V sieht vor, dass Zeiten, für die das Krankengeld während bestehender Arbeitsunfähigkeit ruht oder versagt wird, auf die Leistungsdauer des Krankengeldes angerechnet werden. Unter Ruhenszeiten versteht man z. B. das für max. 6 Wochen weitergewährte Arbeitsentgelt des Arbeitgebers während der Arbeitsunfähigkeit. Auch die Zahlung von Arbeitslosengeld während der Arbeitsunfähigkeit wird mit angerechnet.
Dafür bleiben beim Ermitteln der Leistungsdauer von 78 Wochen Zeiten, für die generell kein Anspruch auf Krankengeld besteht, außer Ansatz. Mithin wird der ärztliche Feststellungstag für die Arbeitsunfähigkeit, die sog. Wartetage, nicht auf die Höchstbezugsdauer angerechnet (Änderung ab 01.08.2015: Mit in Kraft treten des Versorgungsstärkungsgesetzes wurden die Wartetage abgeschafft. Der Anspruch auf Krankengeld besteht dann unmittelbar mit Feststellung der Arbeitsunfähigkeit).

Verletztengeld wird wieder auf das Krankengeld angerechnet

Mit dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz war seit dem 01.01.2005 geregelt, dass Zeiten des Verletztengeldbezugs nicht mehr auf die Höchstanspruchsdauer des Krankengeldes mehr angerechnet darf. Diese Regelung wird nunmehr mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz -TSVG- ab dem 01.04.2019 abgeschafft. Durch die Neuregelung in § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V erfolgt eine Klarstellung, dass Zeiten des Bezugs von Verletztengeld wieder für die Höchstdauer des Krankengeldes angerechnet werden. Es geht hier insbesondere um die Fälle, bei denen der Versicherte durch einen Arbeitsunfall zunächst Verletztengeld bezieht. Kommt nun während dieser Zeit eine unfallunabhängige Erkrankung hinzu und besteht diese Krankheit dann nur noch alleine (d.h. die Unfallerkrankung endet), so erhält der Versicherte ab diesem Zeitpunkt Krankengeld gezahlt. Die bisherige Zeit des Bezugs von Verletztengeld wird dann auf die Höchstanspruchsdauer des Krankengeldes angerechnet.

Überprüfung Einstellungsbescheid

Sehr häufig werden von den Krankenkassen Fehler bei der Berechnung der Höchstanspruchsdauer für das Krankengeld gemacht. Dies könnte Sie eine Menge an Geld kosten. Von daher empfiehlt es sich den Einstellungsbescheid durch einen Experten für Krankengeld überprüfen zu lassen.
Ich als Ihr Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Marcus Kleinlein habe eine jahrelange Erfahrung bei der Durchsetzung ihres Krankengeldanspruchs. Ich vertrete Sie auch im Widerspruchs- oder Klageverfahren bundesweit bei allen Sozial- oder Landessozialgerichten.
Hier können Sie mit mir Kontakt aufnehmen und Ihr Anliegen schildern.

Marcus Kleinlein

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