Krankengeldanpassung

Die Höhe des Krankengeldes wird nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums angepasst (vgl. § 50 Abs. 1 SGB IX). In Fachkreisen spricht man auch von der Dynamisierung des Krankengeldes. Mit der Krankengeldanpassung nehmen Versicherte die längere Zeit arbeitsunfähig sind, an der Entwicklung der Löhne in der Bundesrepublik Deutschland teil. Zum Beispiel werden auch das Verletztengeld bei einem Arbeitsunfall oder Übergangsgeld bei einer Umschulungsmaßnahme durch den Rentenversicherungsträger entsprechend dynamisiert.

Lohnentwicklung ausschlaggebend

Wie bereits oben erwähnt wird das Krankengeld an der Entwicklung der Bruttolöhne und Gehälter je Arbeitnehmer angepasst. Diese Anpassung an die Lohnentwicklung erfolgt nicht zeitnah sondern der Anpassungsfaktor wird ermittelt von den Löhnen des vergangenen Kalenderjahres die wiederum geteilt werden mit den Löhnen und Gehältern des vorvergangenen Kalenderjahres (vgl. § 50 Abs. 2 SGB XI). Die Anpassung erfolgt zu einem individuellen Zeitpunkt.

Voraussetzungen und Zeitpunkt der Anpassung

Die Anpassung erfolgt von den Krankenkassen automatisch. Eine gesonderte Antragstellung durch den Bezieher von Krankengeld ist nicht erforderlich. Die Dynamisierung erfolgt dann, wenn seit dem Ende des Bemessungszeitraums für die Höhe des Krankengelds ein Jahr vergangen ist (12 Monate). In der Regel erfolgt die Berechnung der Jahresfrist nach dem letzten Tag des der Arbeitsunfähigkeit vorangegangenen Kalendermonats.

Beispiel:

Arbeitsunfähigkeit ab 10.05.2010
Bemessungszeitraum für die Krankengeldberechnung 01.04.2010 bis 30.04.2010
Anpassung/Dynamisierung Krankengeld ab dem 01.05.2011

Anpassungsfaktor

Der bereits oben beschriebene Anpassungsfaktor erhöht das Bruttokrankengeld nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende des Bemessungszeitraums. Der Anpassungsfaktor wird auf Basis der Lohnentwicklung durch das statistische Bundesamt ermittelt und durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich zum 30.06.2010 bekanntgegeben und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Faktor gilt dann für ein Jahr (§ 50 Abs. 3 SGB IX).

Brutto Krankengeld 53,00 €
Aktuell gültiger Anpassungsfaktor bis 30.06.2010 1,0244 (entspricht 2,44 %)
Neues angepasstes Krankengeld (53,00 x 1,0244) 51,22 €

Von dem neu angepassten Krankengeld sind noch Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten (siehe Artikel Krankengeldhöhe)

Arbeitslosengeld I Bezieher

Versicherte die vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld I oder Unterhaltsgeld bezogen haben, erfolgt keine Anpassung des Krankengeldes. Eine frühere Rechtsvorschrift die eine Dynamisierung des Krankengeldes für diesen Personenkreis vorsah, wurde bereits 2003 ersatzlos gestrichen.

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