Arbeitsunfähig im Ausland

Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung (Telefon, Fax) mitzuteilen. Dies geht aus der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hervor.
Kosten die durch die Mitteilung dem Arbeitnehmer entstehen, müssen tatsächlich vom Arbeitgeber getragen werden.

Meldung auch an die Krankenkasse

Zusätzlich ist darauf zu achten, dass die Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitnehmern die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, ohne schuldhaftes zögern auch der Krankenkasse gemeldet wird. Es ist die voraussichtliche Dauer und Diagnose mitzuteilen. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer nach Deutschland zurück, ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 7 EFZG).

Meldeverfahren einhalten

Nach Ablauf der 6 wöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, hat grds. der Arbeitnehmer bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse. Wie oben ausgeführt muss daher eine Erkrankung im Ausland in jedem Fall auch der Krankenkasse gemeldet werden. Erfolgt diese Meldung nicht, dann muss die Krankenkasse auch kein Krankengeld bezahlen. Zu diesem Ergebnis ist zuletzt das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 14.04.2009, Az. B 1 KR 95/08 B), gekommen.

Zum Fall

Es ging dabei um einen Spanier der in Deutschland bei einem Arbeitgeber beschäftigt war. Im Rahmen seines Erholungsurlaubs begab er sich 2001 in sein Heimatland. Dort erkrankte er so schwer, dass eine Rückkehr nach Deutschland erst Anfang 2003 wieder möglich war. Die Arbeitsunfähigkeit wurde durch einen spanischen Arzt entsprechend bestätigt. Auch seinen Arbeitgeber informierte er regelmäßig darüber. Erst nach seiner Rückkehr informierte er seine Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit und beantragte die Zahlung von Krankengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit.
Allerdings lehnte die Krankenkasse die Gewährung von Krankengeld aus den Gründen ab, dass die Arbeitsunfähigkeit ihr nicht gemeldet wurde und ihrer Ansicht nach diese von der Dauer nicht nachvollziehbar ist.

Krankenkasse entschied korrekt

Die Auffassung der Krankenkasse wurde durch die höchsten Sozialrichter bestätigt. Der Versicherte hatte es unterlassen seine Krankenkasse unverzüglich von der Arbeitsunfähigkeit zu unterrichten. Im Rahmen des zwischenstaatlichen Rechts zwischen Spanien und Deutschland hätte es auch genügt, wenn er innerhalb von 3 Tagen nach eintritt der Arbeitsunfähigkeit sich an den spanischen Sozialträger gewandt hätte. Dieser hätte die Krankenkasse in Deutschland entsprechend informiert. Der Krankenkasse wurde deshalb die Möglichkeit genommen, den Gesundheitszustand zu überprüfen und eine ärztliche Untersuchung bei einem in Spanien ansässigen neutralen medizinischen Sachverständigen zu veranlassen.
Auch die Meldung an den Arbeitgeber reicht nicht aus um einen Krankengeldanspruch realisieren zu können, so die Urteilsbegründung. Die Krankenkasse hat es nämlich nicht zu verantworten, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit nicht an die Kasse weiterleitet.

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