Versicherungsverhältnis maßgebend

Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Dabei setzt der Anspruch Krankengeld die vorherige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit voraus. Denn erst einen Tag nach der ärztlichen Feststellung entsteht der Anspruch auf Krankengeld. Es sei denn, die Arbeitsunfähigkeit wird durch einen stationären Aufenthalt begründet. In diesem Fall entsteht der Anspruch mit dem Tag der Aufnahme.
Das bei Entstehen eines Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt wer in welchem Umfang einen Anspruch auf Krankengeld beanspruchen kann.

Familienversicherung verdrängt nachgehenden Leistungsanspruch

Es gibt Konstellationen, bei denen die Arbeitsunfähigkeit erst nach dem Ende eines mit Anspruch auf Krankengeld begründeten Versicherungsverhältnisses ärztlich festgestellt wird. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Erkrankung einen Tag nach dem Ende eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses eingetreten ist.
Zur Vermeidung möglicher sozialer Härten hatte der Gesetzgeber einen sog. nachgehenden Leistungsanspruch von max. 1 Monat eingeräumt (vgl. § 19 SGB V). Die Vorschrift soll verhindern, dass Betroffene bei kurzfristigen Beschäftigungslücken vorübergehend keinen Krankenversicherungsschutz haben. Dieser nachgehende Leistungsanspruch beinhaltet auch die Leistung „Krankengeld“.
Allerdings kommt dieser sog. nachgehende Leistungsanspruch dann nicht zum tragen, wenn der Betroffene dem Grunde nach einen Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung gem. § 10 SGB V z. B. beim Ehepartner, hat.

Kein Krankengeld

Diese Regelung stellt klar, dass mit dem Beginn einer Familienversicherung auch innerhalb der Ein-Monatsfrist im Rahmen des nachgehenden Anspruchs, Leistungsansprüche nur noch aus der Familienversicherung abgeleitet werden können. Leistungsrechtliche Auswirkungen hat dies in der Regel für Familienversicherte, die innerhalb eines Monats nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht arbeitsunfähig erkranken. In diesen Fällen besteht kein Krankengeldanspruch mehr. Das bedeutet, dass die Krankenkassen vor jeder Prüfung eines Krankengeldanspruchs im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruchs zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen zur Durchführung einer Familienversicherung abzuklären haben.

Kein Verstoß gegen Grundgesetz

Zuletzt hatte das Hessische Landessozialgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 26.10.2010, Az. L 1 KR 84/10 festgestellt, dass diese auf den ersten Blick erscheinende Ungleichbehandlung nicht gegen Art. 3 und 6 des Grundgesetzes verstößt. Dabei muss nicht immer ein optimaler Leistungsanspruch gewährt werden insbesondere dann, wenn dem Grunde nach eine soziale Absicherungsmöglichkeit besteht. Es ist zu berücksichtigen, dass Familienversicherte beitragsfrei krankenversichert sind und gegenüber anderen Personen beitragsrechtlich privilegiert sind. Verfassungsrechtliche Bedenken liegen daher nicht vor.

Hilfe durch Experten

Beim Thema Krankengeld handelt es sich um einen sehr komplexen und schwierigen Bereich. Sehr häufig lässt sich beobachten, dass die Krankenkassen den Anspruch oder auch die Einstellung des Krankengeldes nicht korrekt beurteilt haben und dies regelmäßig zu Lasten des Betroffenen geht. Auch bei der Berechnung sind häufig Fehler zu beobachten. Dies kann einen erheblichen finanziellen Nachteil bedeuten.
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