Berechnungsgrundlagen
Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt für die Berechnung des Krankengeldes der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war (vgl. § 47 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Teil V –SGB V).
Bei Arbeitnehmern die Arbeitsentgelt beziehen, ist auf den letzten vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgelaufenen und abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum zurückzugreifen.
Der Gesetzgeber geht sowohl bei den Arbeitnehmern als auch bei den Selbständigen zur Ermittlung des Regelentgelts davon aus, was vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit an Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wurde.
Das Krankengeld eines freiwillig versicherten hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen bemisst sich auch dann nach dem tatsächlich erzielten Arbeitseinkommen, wenn dieses geringer ist als das für die Beitragsbemessung maßgebende Mindesteinkommen.
Wenn aus dem Arbeitseinkommen keine positiven Einkünfte bezogen werden, scheidet auch nach Ansicht des Bundessozialgerichts ein Krankengeldanspruch aus (vgl. Urteil vom 07.12.2004, Az. B 1 KR 17/04 R).
Erzielter Gewinn ausschlaggebend
Das Arbeitseinkommen wird nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelt. Das Arbeitseinkommen entspricht damit dem steuerrechtlichen Gewinn; dieser wird unverändert aus dem Steuerbescheid des Selbständigen übernommen, der vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit aktuell vorgelegen hatte bzw. von der Finanzbehörde erlassen wurde.
Auch für die Bestimmung, welches Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten ist, ist nach der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB V das Einkommensteuerrecht maßgebend. Damit wird eine volle Parallelität von Einkommenssteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens erreicht.
Folglich kann freiwillig versicherten Selbständigen, die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit kein bzw. ein negatives Arbeitseinkommen erzielt hatten, kein Krankengeld gezahlt werden.
Existenzgründerzuschuss löst keinen Anspruch aus
Ein von der Agentur für Arbeit gewährter Gründungszuschuss ist generell steuerfrei. In Anlehnung an das Steuerrecht stellt für das Sozialversicherungsrecht der Gründungszuschuss auch kein Arbeitseinkommen dar bzw. wird als solches nicht gleichgestellt. In der Konsequenz bedeutet dies, dass dieser Zuschuss auch bei der Berechnung des Krankengeldes nicht herangezogen wird.
Höhe
Das Krankengeld für freiwillig versicherte Selbständige beträgt 70 v. H. des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens. Im Falle einer Vorpflichtversicherung bzw. einer Antragspflichtversicherung in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sind noch Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen. Bei Kinderlosen ist der Zusatzbeitrag in Höhe von 0,25 % fällig.
Wahlmöglichkeit für einen Krankengeldanspruch neu ab 2019 geregelt
Selbständige haben ab dem 01.04.2019 die Möglichkeit einen Anspruch auf Krankengeld zu wählen, wenn aus irgendwelchen Gründen auch immer eine freiwillige Versicherung nicht möglich war, und stattdessen eine Pflichtversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V wegen vorheriger Unversicherung durchzuführen ist. Dies wurde das Terminservice- und Versorgungsgesetz -TSVG- entsprechend geregelt. Unabhängig davon wurde in dem Gesetz auch klargestellt, dass bei Selbständigen die Wahlmöglichkeit einer freiwilligen Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld ausschließlich vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zulässig ist. Dadurch wird ein Missbrauch beim Krankengeldbezug ausgeschlossen. Eine Wahlerklärung pro Krankengeld während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit ist nicht möglich.
Hilfe erforderlich
Die Kanzlei Kleinlein unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Krankengeldansprüche. Dies gilt insbesondere im Widerspruchs- und Klageverfahren vor den Sozial- und Landessozialgerichten. Hier können Sie mit dem Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Marcus Kleinlein Kontakt aufnehmen und Ihr Anliegen schildern. Sie erhalten baldmöglichst eine Rückantwort.