Kein Verweis auf Arbeitslosengeld II

Ist die Zahlung von weiterem Krankengeld durch die Krankenkasse noch unklar bzw. strittig, ist der Verweis auf den Bezug von Arbeitslosengeld II/Hartz IV bis zur abschließenden Entscheidung über die weitere An- oder Nichtanerkennung von Krankengeld unzulässig.
Zu dieser Entscheidung kam das Bay. Landessozialgericht mit Urteil vom 11.08.2011, Az. L 5 KR 271/11 B ER. Die Richter gaben dem Arbeitnehmer in seiner Auffassung Recht und entschieden bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, also noch vor dem eigentlichen Hauptsacheverfahren, dass vorweg Krankengeld zu zahlen ist.

Zum Fall

Der Arbeitnehmer war bei der Justizvollzugsanstalt als Krankenpfleger beschäftigt gewesen. Auf Grund seines massiven depressiven Leidens wurde der Mann seit Juli 2010 arbeitsunfähig krank geschrieben. Die Kasse wollte nicht länger Krankengeld zahlen und beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenkassen zur Beurteilung der weiteren Arbeitsunfähigkeit. Dieser stellte in seinem Gutachten nach Aktenlage fest, das ab 08.11.2010 die Voraussetzungen für eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorliegen, da der Versicherte die Möglichkeit hat, mit Zustimmung seines Arbeitgebers, einen innerbetrieblichen Arbeitsplatzwechsel zu vollziehen. Damit wäre die Ursache der Erkrankung behoben, so der Gutachter. Daraufhin beendete die Krankenkasse die weitere Zahlung von Krankengeld.
Nachdem der Widerspruch erfolglos blieb, legte der Versicherte Klage ein. Vorab stellte er noch auf einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, ein sogenanntes vorgezogenes Eilverfahren. In der Zwischenzeit bezog er auf Anraten der Krankenkasse Hartz IV-Leistungen.

Krankengeld ist zu zahlen

In Ihrer Beschlussbegründung kamen die Richter des Landessozialgerichts zu dem Ergebnis, dass die Krankenkasse in diesem Fall den Kläger während des laufenden Verfahrens nicht auf den vorläufigen Bezug von Arbeitslosengeld II hätte verweisen dürfen. Dies stelle keine sachgerechte Lösung dar. Zur Bestreitung seines Lebensunterhalts reichte der Bezug von Hartz IV nicht aus. Außerdem sei die bisherige Krankengeldzahlung viel höher gewesen. In diesem Fall konnte ohne Vorwegnahme einer Entscheidung im Hauptverfahren sehr wahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer in seinem zuletzt ausgeübten Beruf weiterhin zumindest über den 08.11.2010 hinaus, arbeitsunfähig ist. Aus diesem Grund muss die Krankenkasse vorläufig, bis zu einer endgültigen Entscheidung, Krankengeld zahlen.

Unterstützung gefragt

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