Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld

Ein Anspruch auf Krankengeld entsteht erst ab dem Tag, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Bei einem Krankenhausaufenthalt entsteht der Anspruch vom Beginn der stationären Maßnahme an. Dies ist gesetzlich im § 46 Satz 1 SGB V geregelt. Näheres ist dem Artikel Entstehung eines Krankengeldanspruchs zu entnehmen.

Zum Zeitpunkt der Entstehung muss grds. ein Versicherungsverhältnis bei der Krankenkasse vorhanden sein, das einen Krankengeldanspruch mit einbezieht (z.B. Beschäftigungsverhältnis). Allerdings hat zuletzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 24.10.2011, Az. L 16 KR 73/10, entschieden, dass es hierbei auch eine Ausnahme geben kann. Nach Ansicht der Richter können Arbeitnehmer auch dann einen Krankengeldanspruch haben, wenn am letzten Arbeitstag des Beschäftigungsverhältnisses die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde. Krankengeld ist ab dem darauffolgenden Tag zu zahlen. Die Auffassung des Landessozialgerichts wurde in der aktuell vorliegenden Urteilsbegründung des Bundessozialgerichts vom 10.05.2012, Az. B 1 KR 19/11 R im vollen Umfang bestätigt.

Kein Widerspruch zur bisherigen Entscheidung des BSG

In Anlehnung an eines der Urteile des höchsten deutschen Sozialgerichts, dem Bundessozialgericht (BSG), u.a. am 26.06.2007, Az. B 1 KR 8/07 R, war auch der Spitzenverband der Krankenkassen der Auffassung, Krankengeld erhalte nur derjenige, der zum Zeitpunkt der Entstehung des Krankengeldanspruchs noch mit Anspruch auf Krankengeld versichert war. Wie bereits oben erwähnt entstehe der Anspruch auf Krankengeld erst einen Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (ab dem 23.07.2015 von dem Tag der ärztlichen feststellung der Arbeitsunfähigkeit an). Somit könne nach deren Ansicht erst am letzten Tag der Beschäftigung festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht zu einem Krankengeldanspruch führen. Die Richter des LSG Nordrhein Westfalen halten es allerdings für ausreichend, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt festgestellt worden ist, an dem noch die Versicherung mit Krankengeldanspruch bestanden hat und sich dann der Krankengeldanspruch nahtlos an das beendete Beschäftigungsverhältnis anschließt.

Änderungen ab dem 01.08.2015:

Ab dem 01.08.2015 ergibt sich eine Änderung dahingehend, dass der Krankengeldanspruch bereits ab dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit besteht.

 

Keine Hinweispflicht durch Krankenkasse

Zusätzlich hat das LSG klargestellt, dass die Krankenkasse den Versicherten darauf hinweisen muss, dass bei einer weiteren Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Tag der bis dato bestätigten Krankschreibung diese der Arzt weiter festzustellen hat. Erfolgt dies erst einen Tag später besteht kein Krankengeldanspruch mehr. Unterbleibt dieser Hinweis, ist die Ablehnung der weiteren Krankengeldzahlung nicht erlaubt. Diese Meinung konnte das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 10.05.2012 nicht teilen. Das oberste deutsche Sozialgericht ist demnach nicht der Rechtsauffassung des LSG gefolgt. Die Richter begründeten dies damit, dass sinngemäß die Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld nach § 46 SGB V gesetzlich geregelt ist und es somit eine gesonderte Information durch die Krankenkasse nicht erforderlich ist. Ein Beratungsfehler kann daher nicht abgeleitet werden.

Hilfe bei der Durchsetzung von Ansprüchen

Die Umsetzung dieses Urteils bzw. den daraus abzuleitenden Krankengeldanspruch gegenüber den ablehnenden Krankenkasse geltend zu machen, ist von verschiedenen Faktoren abhängig und von einem Laien oftmals nicht durchschaubar.

In diesem Zusammenhang steht die mit ihrer in diesem Bereich jahrzehntelanger Erfahrung tätige Kanzlei, Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Marcus Kleinlein, mit Rat und Tat zur Verfügung. In Kooperation mit der Rentenberatung Helmut Göpfert setzen wir uns für Ihre Belange ein.
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