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Ruhen des Krankengeldes

Die Zahlung des Krankengeldes ist nicht allein davon abhängig, dass dem Grunde nach ein Anspruch auf Krankengeld überhaupt besteht. Es gibt auch Ereignisse oder Konstellationen bei denen der Krankengeldanspruch ruht. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 16 und 49 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V).
Gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB V werden jedoch die Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht, bei der Berechnung der Höchstanspruchsdauer (siehe Artikel Dauer des Krankengeldes) mit angerechnet. Diese Zeiten gelten als Bezugszeiträume, denn faktisch gesehen besteht bzw. bestand ein Anspruch auf diese Entgeltersatzleistung.

Elternzeit

Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange Versicherte Elternzeit nach dem BEEG in Anspruch nehmen. Allerdings sind für den Anspruch zwei Ausnahmen zu beachten:

1.    die Arbeitsunfähigkeit ist bereits vor Beginn der Elternzeit eingetreten oder
2.    während der Elternzeit wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt aus der Arbeitsentgelt erzielt wird und daraus das Krankengeld zu berechnen ist.

Anspruchsvoraussetzungen auf Elternzeit

Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes räumt der Gesetzgeber einen Anspruch auf Elternzeit ein. Allerdings können nach Abstimmung mit dem Arbeitgeber max. 12 Monate davon bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden. Dadurch soll z. B. den Eltern ermöglicht werden, dass sie in den ersten Schuljahren für die Kinderbetreuung zur Verfügung stehen. Die gesamte Elternzeit kann bis zu viermal unter den Eltern aufgeteilt werden. Soll die Elternzeit bereits direkt nach der Geburt oder nach Ablauf der 8 bzw. bei Mehrlingsgeburten 12 wöchigen Schutzfrist beginnen, muss dies der Arbeitnehmer spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragen. Dabei müssen die Zeiträume innerhalb der kommenden zwei Jahre benannt werden. Für die Dauer der Elternzeit besteht gem. § 18 BEEG ein Kündigungsschutz.

Anspruch oder Ruhen

Erfolgt nach Abgabe der Erklärung beim Arbeitgeber zur Elternzeit eine Arbeitsunfähigkeit, ist der Tatbestand des Ruhens von Krankengeld eingetreten. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine Arbeitsunfähigkeit die bereits vor Abgabe der gewollten Elternzeit eingetreten ist, einen Krankengeldanspruch auslöst. Dies gilt selbst dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit innerhalb der Schutzfrist bzw. des Beschäftigungsverbotes nach § 6 Abs. 1 MuSchG eingetreten ist. Zu Beginn der Elternzeit ruht dann das Krankengeld nicht. Entgeltfortzahlung muss der Arbeitgeber wegen Arbeitsunfähigkeit und während der Schutzfrist und ab Beginn der Elternzeit nicht bezahlen. Zu dieser Auffassung ist das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 29.09.2004, Az. 5 AZR 558/03 gekommen.
Im Rahmen der Elternzeit kann der Betreffende eine versicherungspflichtige Beschäftigung von nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich ausüben. Tritt im Rahmen dieser Beschäftigung Arbeitsunfähigkeit ein, ist von der Krankenkasse Krankengeld zu zahlen.

Durchsetzung von Krankengeldansprüchen

Die Kanzlei Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Marcus Kleinlein hat sich u. a. auf Grund ihrer jahrzehntelangen Erfahrung spezialisiert zu der Thematik Krankengeld. Im Vordergrund stehen immer die Interessen der Mandanten zu vertreten und die Durchsetzung von Krankengeldansprüchen gegenüber der Krankenkasse wenn es darum geht, dass das Krankengeld zu Unrecht eingestellt oder auch falsch berechnet wurde. Daneben berät die Kanzlei zu Fragen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung (Überprüfung Rentenbescheid, Durchsetzung von Erwerbsminderungsrenten) und der gesetzlichen Pflegeversicherung in Kooperation mit der Rentenberatung Helmut Göpfert.

Hier haben Sie die Möglichkeit Kontakt mit der Kanzlei Kleinlein aufzunehmen.

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