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Kein Krankengeldausschluss

Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse haben auch dann einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zusätzlich eine private Berufsunfähigkeitsrente erhalten. Nach der Intention des Gesetzgebers ist es nämlich nicht gewollt, dass Leistungen, die aus dem Grund der privaten Absicherung abgeschlossen wurden, zu einer Kürzung von Ansprüchen aus der gesetzlichen Sozialversicherung führen.
Zu dieser Auffassung ist das Sozialgericht Trier in seinem rechtskräftigen Urteil vom 06.10.2011, Az. S 1 KR 54/11, gekommen.

Zum Sachverhalt:

Auf Grund seiner Arbeitsunfähigkeit erhielt ein Versicherter Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenkasse gezahlt, zuletzt bis Ende Oktober 2010. Bereits 1998 hatte der Versicherte bzw. Kläger eine private Lebensversicherung abgeschlossen. Der Versicherungsvertrag enthielt auch Regelungen zur Zahlung einer Rente bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit. Anfang Oktober 2010 teilte das Versicherungsunternehmen mit, dass der Kläger wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen rückwirkend zum September 2009 eine Berufsunfähigkeitsrente erhält. Der monatlich Zahlbetrag belief sich bei ca. 480,00 €.
Als die Krankenkasse Kenntnis darüber erlangte, stellte sie die weitere Zahlung von Krankengeld ein. Zur Begründung gab sie an, dass § 50 Abs. 2 SGB V eindeutig regelt, dass Krankengeld u. a. um den Zahlbetrag einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen ist. Die Rentenzahlung aus der privaten Versicherung ist vergleichbar mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Aus diesem Grund ist das Krankengeld rückwirkend ab Beginn der erstmaligen Krankengeldzahlung um den Zahlbetrag der privaten Berufsunfähigkeitsrente zu kürzen. Demnach müsse der Versicherte einen Betrag in Höhe von mehr als 27.100,-- € an die Krankenkasse zurückzahlen.
Im Widerspruchsverfahren teilte der Versicherte mit, dass eine private Berufsunfähigkeitsrente nicht vergleichbar mit einer Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist und somit die Kürzung des Krankengeldes ungerechtfertigt sei. Der Widerspruch wurde von der Krankenkasse abgewiesen. Daraufhin erhob der Versicherte Klage beim Sozialgericht.

Keine vergleichbare Leistung

Die Richter bestätigten die Auffassung des Klägers und hoben die Entscheidung der Krankenkasse auf. Rechtsgrundlage hierfür bildet der § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V i. V. m. § 50 Abs. 2 SGB V. Danach haben Versicherte nur dann keinen Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtung der jeweiligen Berufsgruppe bezogen wird. Zu dieser Berufsgruppe zählen u. a. Ärzte, Apotheker, Steuerberater und Rechtsanwälte. Diese Personen sind nämlich in der Regel nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sondern haben alternativ eine andere Absicherung für das Alter mit der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen. Allerdings sind nach dem Willen des Gesetzgebers diese Rentenleistungen vergleichbar mit Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nicht vergleichbar dagegen sind Rentenzahlungen die allein aus dem Grund der privaten Absicherung bzw. wegen des Abschlusses eines privaten Altersversorgungsvertrages geschlossen wurden. Ein solcher Tatbestand lag bei dem Kläger eindeutig vor. Der Abschluss einer zusätzlichen Berufsunfähigkeitsversicherung erfolgte ausschließlich auf freiwilliger Basis. Es wäre dem Kläger jederzeit möglich gewesen, die Versicherung zu beenden oder die weitere Beitragszahlung einzustellen. Eine solche Versicherung führt nicht zur Einstellung bzw. Kürzung des Krankengeldes.

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