Keine Begrenzung

Es liegt keine Begrenzung vor, wenn der behandelnde Arzt auf dem Auszahlschein für Krankengeld die weitere Arbeitsunfähigkeit lediglich mit dem Vermerk „bis auf weiteres“ bestätigt. Auch ein auf dem Zahlschein bescheinigter nächster Vorstellungs- bzw. Untersuchungstermin erlaubt es der Krankenkasse nicht, das Krankengeld wegen nicht rechtzeitiger Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit einzustellen (s. Artikel Entstehung eines Krankengeldanspruchs). Zu dieser Auffassung ist zuletzt das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 23.12.2011, Az. L 5 KR 303/11 B gekommen.

Zum Fall

Der Hausarzt des Klägers hatte die Arbeitsunfähigkeit am 08.04.2011 festgestellt und auf dem Auszahlschein kein Datum für die befristete Arbeitsunfähigkeit eingetragen. Stattdessen teilte er mit, dass die Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“ besteht. Als neuen Untersuchungstermin vermerkte er zunächst den 30.04.2011. Gleichzeitig enthielt der Zahlschein einen vom Arzt angebrachten Vermerk, dass der nächste Termin erst am 02.05.2011 stattfindet, nachdem bemerkt wurde, dass es sich beim 30.04. um einen Samstag gehandelt habe und an diesem Tag keine Sprechstunde ist.
Am 02.05.2011 wurde deshalb die weitere Arbeitsunfähigkeit festgestellt und bis auf weiteres bestätigt.
Die Krankenkasse lehnte die Zahlung von Krankengeld über den 30.04.2011 hinaus ab. Als Begründung gab sie an, dass ab dem 01.05.2011 keine Mitgliedschaft mehr besteht, weil der Versicherte nicht schon am 30.04.2011 sich die weitere Arbeitsunfähigkeit hat bestätigen lassen sondern erst am 02.05.2011. Bedingt durch die am 01.05.2011 entstandene Versicherungslücke konnte demnach kein Krankengeldanspruch mehr entstehen.

Krankengeldzahlung darf nicht verweigert werden

Die Richter des Landessozialgerichts stellten unmissverständlich fest, dass die Krankenkasse den Krankengeldanspruch für den 01.05.2011 nicht deshalb verneinen darf, weil es an der notwendigen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt gefehlt hat. Der Kläger hat sich rechtzeitig um eine weitere Arbeitsunfähigkeit gekümmert und diese auch fristgerecht der Kasse gemeldet. Wenn der Arzt demnach die Arbeitsunfähigkeit nicht befristet sondern entsprechend offen lässt und mit dem Vermerk „bis auf weiteres“ kennzeichnet, kann dies nicht zu Lasten des Klägers bzw. Versicherten gehen. Eine Begrenzung liegt auch dann nicht vor, wenn er zusätzlich einen Termin für den nächsten Praxisbesuch einträgt.
In diesem Zusammenhang hat sich das Landessozialgericht auch an eine frühere Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11.01.2011 (Az. L 4 KR 446/09) orientiert.
Mit dieser Fallkonstellation haben Versicherte einen Anspruch auf Krankengeld

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