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Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes

Zum 01.08.2012 ist das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes in Kraft getreten. Darin wurden besonders für Organspender die Leistungsansprüche, der Versicherungsschutz gegenüber u. a. den gesetzlichen Krankenkassen geregelt und auch verbessert. Auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist entsprechend erweitert worden.

Entgeltfortzahlungsanspruch und Zahlung von Krankengeld

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass künftig die Krankenkasse des Organempfängers zuständig für die Leistungsansprüche des Organspenders ist. Dabei handelt es sich um Leistungen die im Zusammenhang der gespendeten Organe oder Gewebe stehen. Hierzu gehören auch die notwendige Vor- und Nachbehandlung, evtl. notwendige Reha-Maßnahmen oder Fahrkosten.

Im Transplantationsgesetz wurde festgelegt, dass der Organspender einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen gegenüber seinem Arbeitgeber hat. Dies ergibt sich aus der neuen Rechtsvorschrift des § 3a Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG).

Wegen der Organspende kommt es zu einer Arbeitsverhinderung, die zu einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit führt und somit einen Entgeltfortzahlungsanspruch auslöst. Das weitergewährte Arbeitsentgelt und die darauf entrichteten Beiträge zur Sozialversicherung werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse des Organempfängers erstattet (vgl. § 3a Abs. 2 EntgFG).

Auch wurde für den Organspender der Krankengeldanspruch neu geregelt. Gem. § 44a Sozialgesetzbuch V (SGB V) erhalten diese nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber das volle Nettoentgelt von der Krankenkasse des Organempfängers erstattet, wenn die Spende oder Gewebeentnahme zur Arbeitsunfähigkeit führt. Damit soll die Bereitschaft sich für das Interesse eines Anderen einzusetzen bzw. auch zu opfern besser gewürdigt werden. Jedoch wird das Krankengeld maximal bis zur kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze gezahlt (2012 = 127,50 €).

OrganspendeErhalt der Mitgliedschaft und Tragung der Beiträge

Für die Zeit der Zahlung von Krankengeld bleibt die Mitgliedschaft des Organspenders bei seiner Krankenkasse bestehen. Dies gilt selbstverständlich auch für die Pflegekasse.

Die aus dem Krankengeld zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung werden von der Krankenkasse des Organempfängers voll übernommen.

Außerdem besteht Versicherungspflicht zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge werden aus dem für das Krankengeld zugrunde liegenden Arbeitsentgelt berechnet. Die Zahlung bzw. Tragung der Beiträge erfolgt ebenfalls ausschließlich durch die Krankenkasse des Organempfängers. D.h. der Organspender muss keine eigenen Beiträge aus dem gezahlten Krankengeld entrichten. Die Weiterleitung der Beiträge an die Rentenversicherung und Agentur für Arbeit erfolgt direkt von der Krankenkasse.

Marcus Kleinlein

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Rentenberater
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