Lohnersatzfunktion
Krankenkassen zahlen an ihre Versicherten Krankengeld um den Einkommensausfall bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit auszugleichen. Grundsätzlich haben versicherungspflichtige Arbeit-nehmer und Bezieher von Arbeitslosengeld I einen Anspruch auf Krankengeld. Die Zahlung von Kran-kengeld setzt aber erst nach Ablauf der durch den Arbeitgeber oder Agentur für Arbeit geleisteten 6 wöchigen Entgelt- bzw. Leistungsfortzahlung ein (Artikel Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit).
Allerdings ist zu beachten, dass bei Neuaufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses und Eintritt der Arbeitsunfähigkeit innerhalb der ersten 28 Tage keine Entgeltfortzahlungspflicht durch den Arbeitgeber besteht. In diesen Fällen hat die Krankenkasse für die ersten 4 Wochen Krankengeld zu zahlen und erst ab Beginn der 5. Woche, gerechnet ab Beschäftigungsbeginn, ist der Arbeitgeber verpflichtet für maximal 6 Wochen das Arbeitsentgelt weiterzubezahlen.
Anspruchsvoraussetzungen
Versicherte einer Krankenkasse erhalten Krankengeld, wenn sie zum anspruchsberechtigten Perso-nenkreis gehören. Wie oben bereits ausgeführt zählen hierzu Arbeitnehmer und Empfänger von Ar-beitslosengeld I. Auch hauptberuflich erwerbstätige Selbständige, die im Rahmen ihrer freiwilligen Ver-sicherung einen Krankengeldanspruch mit eingeschlossen haben, erhalten Krankengeld. Arbeitslosen-geld II Bezieher, Studenten, Bezieher einer Altersrente oder einer vollen Erwerbsminderungsrente aber auch Versicherte im Rahmen einer beitragsfreien Familienversicherung haben keinen Anspruch auf Krankengeld. Minijobber (450 €-Job) erhalten ebenfalls kein Krankengeld – haben aber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Ein Anspruch auf Krankengeld besteht einen Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähig-keit. Bei einem stationären Krankenhausaufenthalt oder Teilnahme einer stat. Reha-Maßnahme besteht dieser bereits mit dem Tag der Aufnahme.
Bei Erkrankung eines Kindes besteht ebenfalls ein Anspruch auf Krankengeld (vgl. Artikel Kinderkrankengeld).
Ruhen des Krankengeldes
Der Anspruch auf Krankengeld ruht u. a. dann
- wenn der Arbeitgeber den Lohn im Krankheitsfall weiterbezahlt (max. 6 Wochen)
- bei Gewährung von Arbeitslosengeld, Übergangsgeld durch die Rentenversicherung während einer Reha-Maßnahme, Mutterschaftsgeld
- im Rahmen der Elternzeit (Ausnahmen möglich vgl. Artikel…
- wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb einer Woche der Krankenkasse nicht gemeldet wird (Ausnahmen möglich)
- Altersteilzeit während der Freistellungsphase
Höhe Krankengeld
Das Krankengeld beträgt 70 v. H. des zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten und erzielten monatlichen Arbeitsentgelts. Es darf aber 90 v. H. des berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Einmalzahlungen, wie z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld die im letzten Jahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber gezahlt wurden, werden bei der Krankengeldberechnung mit berücksichtigt. Bei Gehaltsschwankungen, unbezahlten Fehlzeiten oder geleisteten Überstunden erfolgt eine Durchschnittsberechnung aus den letzten drei abgerechneten Lohnabrechnungsmonaten.
Zur Ermittlung des Nettokrankengeldes werden dann noch Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslo-senversicherung abgezogen. Die Beiträge führt die Krankenkasse ab und leitet diese an die anderen Leistungsträger ab. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung müssen nicht gezahlt werden.
Bezieher von Arbeitslosengeld I erhalten Krankengeld in voller Höhe des vor Beginn der Arbeitsunfä-higkeit gezahlten Arbeitslosengeldes. Beiträge werden nicht abgezogen.
Bei Selbständigen mit Anspruch auf Krankengeld wird dieses aus dem zuletzt vor Beginn der Arbeits-unfähigkeit vorliegenden Einkommenssteuerbescheid berechnet. Es beträgt 70 v. H. der positiven Ein-künfte aus selbständiger Arbeit. Wurden Negativeinkünfte steuerrechtlich erzielt, kann in der Regel kein Krankengeld gezahlt werden. Selbständige müssen aus dem berechneten Krankengeld noch Beiträge zur Pflege- und bei Vorliegen einer Pflichtversicherung noch Rentenversicherungsbeiträge bezahlen.
Wird während des Krankengeldbezugs eine teilweise Erwerbsminderungsrente von der Deutschen Rentenversicherung bewilligt, erfolgt eine Kürzung des Krankengeldes in Höhe der gezahlten Rente (vgl. Artikel Krankengeldhöhe).
Dauer
Wegen ein und derselben Krankheit wird Krankengeld innerhalb eines Dreijahreszeitraums für maximal 78 Wochen oder 546 Tage gezahlt. Zeiten bei denen der Anspruch auf Krankengeld ruht werden bei der Höchstanspruchsdauer mit eingerechnet. Der Hinzutritt einer weiteren Krankheit zum bereits bestehenden Krankheitsbild verlängert die Dauer der Krankengeldzahlung nicht. Mit Eintritt eines neuen Dreijahreszeitraums kann wegen derselben Krankheit ein erneuter Anspruch bestehen, wenn in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate der Versicherte nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war und erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand (vgl. Artikel Dauer des Krankengeldanspruchs).
Komplexe und schwierige Thematik
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