Ruhen des Anspruchs
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V) ruht der Anspruch auf Krankengeld, wenn u. a. Übergangsgeld durch die Deutsche Rentenversicherung (z. B. bei einer medizinischen Reha-Maßnahme) gezahlt wird. Allerdings wird die Zeit der Reha-Maßnahme auf die Höchstanspruchsdauer des Krankengeldes gem. § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB V mit angerechnet.
Aufstockungsverbot
In der Regel beträgt das während einer Reha-Maßnahme gezahlte Übergangsgeld 75 % (Leistungsempfänger mit mind. einem Kind) bzw. 68 % des zuletzt bezogenen Nettoarbeitsentgelts. Das zuvor bezogene Krankengeld ist demnach zum Teil wesentlich höher (70 % vom Bruttoentgelt, höchstens 90 % vom Nettoentgelt). In der Praxis stellte sich daher häufiger die Frage, ob das bezogene Übergangsgeld nicht durch einen sog. Krankengeldspitzbetrag aufgestockt werden kann um somit einen finanziellen Ausgleich bis zum bisher bezogenen Krankengeld auch während einer Reha-Maßnahme zu erhalten.
Das Bundessozialgericht hat mit seiner Entscheidung vom 12.03.2013, Az. B 1 KR 17/12 R nun abschließend festgestellt, dass ein Anspruch auf einen Krankengeldspitzbetrag ausgeschlossen ist, wenn eine zu diesem Zeitpunkt bezogene Entgeltersatzleistung (z. B. Übergangsgeld durch den Rentenversicherungsträger) niedriger ist als das bisher bezogene Krankengeld. Man spricht dabei vom sog. Aufstockungsverbot. Dieses Verbot wird abgeleitet aus der Rechtsvorschrift des § 49 Abs. 3 SGB V. Demnach dürfen gesenkte Entgeltersatzleistungen nicht aufgestockt werden. Es erfolgt dann keine Krankengeldaufstockung bei Zahlung von Übergangsgeld.
Kein Verstoß gegen das Grundgesetz
Die Richter kamen in ihrer Urteilsbegründung zu der Auffassung, dass auf Grund der gesetzlichen Regelung ein Krankengeldanspruch nur für die Dauer und in Höhe des Bezugs von Übergangsgeld ruht. Allerdings unterbindet das bereits oben beschriebene Aufstockungsverbot einen Anspruch auf den Krankengeldspitzbetrag. Dieses Verbot verstößt überhaupt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Der Doppelbezug von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung wird vermieden. Außerdem, so die Richter, ist der Versicherte bzw. Leistungsbezieher während einer Reha-Maßnahme und den Erhalt von Übergangsgeld ausreichend und gleichwertig abgesichert.
Die Revision wurde daher abgewiesen.
Aufstockung bzw. Krankengeldspitzbetrag bei freiwillig Versicherten
Im Falle von freiwillig Versicherten hat jedoch das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 17.02.2022, B 3 KR 9/20 R einen Aufstockungsbetrag zugesprochen. Die Richter hatten entschieden, dass für diesen Personenkreis ein sogenannter Krankengeldspitzbetrag zu zahlen ist, wenn die Person lediglich Rentenversicherungsbeiträge unterhalb des Höchstbeitrages, z.B. nur den Mindesbeitrag, entrichtet und dafür auch einen niedrigeren Übergangsgeldanspruch hat. Nur in diesen Fällen steht dem freiwillig Versicherten ein Aufstockungsbetrag des Krankengeldes zu, aber bis zu dem Betrag, zu dem das Übergangsgeld es bei voller rentenversicherungsrechtlicher Absicherung bezogen würde. Erhält beispielsweise der freiwillig Versicherte ein Übergangsgeld aus dem höchstmöglichen Betrag, ist die Zahlung eines Krankengeldspitzbetrages ausgeschlossen.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihnen das Krankengeld zu Unrecht abgelehnt, eingestellt oder die Höhe falsch berechnet wurde, dann können Sie sich gerne mit der Rentenberatung Marcus Kleinlein in Verbindung setzen. Dieser unterstützt Sie im Widerspruchs- und sozialgerichtlichen Klageverfahren.