Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit

Versicherte haben gem. § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V) Anspruch auf Krankengeld, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Reha-Einrichtung behandelt werden. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Reha-Einrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (vgl. Artikel Entstehung eines Krankengeldanspruchs).
Dabei ist zu beachten, dass nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber oder der Leistungsfortzahlung durch die Agentur für Arbeit Krankengeld immer nur abschnittsweise für die Zeit der festgestellten und bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gezahlt werden kann. Außerdem sind die leistungsrechtlichen Voraussetzungen des Krankengeldes für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen.

Der Vertragsarzt ist grds. zuständig, die Arbeitsunfähigkeit festzustellen und auch zu bescheinigen. Voraussetzung hierfür ist, dass zuvor eine ärztliche Untersuchung stattgefunden hat. Ausnahmsweise kann der Beginn der Arbeitsunfähigkeit bis zu zwei Tage rückdatiert werden. Generell hat der Arzt die Arbeitsunfähigkeit mittels eines zwischen den Krankenkassen und den Vertragsärzten vereinbarten Vordrucks zu bescheinigen.
Dies bedeutet, dass die Arbeitsunfähigkeit während des Zeitraums der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber oder der Agentur für Arbeit über die sog. „gelbe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ vom behandelnden Arzt bestätigt wird. Der kleine Abschnitt dieser Bescheinigung ist dem Arbeitgeber unverzüglich vorzulegen. Der größere Vordruck ist innerhalb einer Woche an die Krankenkasse weiterzuleiten. Erfolgt dies nicht, droht möglicherweise ein späterer Krankengeldverlust. Allerdings gibt es hierbei Ausnahmen, die im Einzelfall zu beachten sind. Bei Bezug von Krankengeld erfolgt dies über den Auszahlschein, der hierfür extra von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt wird.

Aufzeichnungen des Arztes reichen nicht aus

Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit muss in einer schriftlichen Erklärung fixiert sein, die der Arzt dem Versicherten, dem Arbeitgeber oder der Krankenkasse ausgehändigt wird. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte in seinem Urteil vom 10.05.2012, Az. B 1 KR 20/11 R festgestellt, dass für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend erforderlich ist, die dafür vorgesehenen und o.g. Vordrucke zu verwenden. Letztendlich muss die Bescheinigung den ärztlichen Feststellungstag, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und die Diagnose enthalten. Jedoch genügt es für die Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit nicht, wenn der Arzt oder Versicherte auf die vorgenommenen Aufzeichnungen der ärztlichen Akte verweist. Auch muss die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend durch einen Vertragsarzt erfolgen. Es reicht eine ärztliche Feststellung aus. Zu dieser Auffassung ist auch das Landessozialgericht Baden Württemberg in seinem Beschluss vom 11.07.2013, Az. L 11 KR 2003/13 B gekommen.

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