Landessozialgericht Baden-Württemberg gewährt Ausnahmeregelung

Versicherte, die Krankengeld von ihrer gesetzlichen Krankenkasse beziehen, müssen sich ihre Arbeitsunfähigkeit laufend ärztlich bestätigen lassen und zwar immer spätestens am letzten Tag eines abgelaufenen Krankengeldbewilligungsabschnittes. Doch von dieser Regelung gibt es auch Ausnahmen und diese wurden in einem Urteil des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2014 (AZ: L 11 KR 1242/14) ausführlich dargelegt.

Wenn ein Versicherter der Krankengeld bezieht seine weitere Arbeitsunfähigkeit nur aufgrund eines überfüllten Wartezimmers nicht am letzten Tag des Krankengeldbewilligungsabschnittes sondern erst am nächsten Tag nach einem Gespräch mit dem Arzt erhält, so darf die Krankenkasse die weitere Krankengeldzahlung nicht ablehnen.

Zum Sachverhalt

Zur Entscheidung durch das Gericht musste es kommen weil einem Krankengeldbezieher der weitere Krankengeldanspruch wegen verspäteter Folgebescheinigung abgelehnt wurde. Der Kläger war von seinem behandelnden Arzt bis zum 10.12.2010 krankgeschrieben worden. Am 10.12.2010 suchte er auch seinen Arzt auf um die weitere Arbeitsunfähigkeit bestätigen zu lassen. Wegen des überfüllten Wartezimmers bat ihn der Arzt nach längerer Wartezeit am nächsten Tag wieder zu kommen. Der Kläger ging auf diesen Vorschlag ein und die erforderliche weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde dann auch am 11.12.2012 ausgestellt. Die Krankenkasse des Klägers lehnte nun den weiteren Anspruch auf Krankengeld mit der Begründung ab, dass einen Tag nach der ärztlichen Feststellung also am 12.12.2010 kein Versicherungsschutz und somit auch kein Anspruch auf Krankengeld bestanden hat.

Der fse h6Kläger akzeptierte diese Entscheidung nicht und legte dagegen Widerspruch ein. Er begründete den Widerspruch damit, dass er aufgrund des überfüllten Wartezimmers und der deswegen erfolgten Verweisung des Arztes auf den nächsten Tag, seiner Verpflichtung zur Erlängerung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 10.12.2012 nicht nachkommen konnte.

Dieser Argumentation wollte die Krankenkasse nicht folgen und lehnte den Widerspruch ab. Die vom Versicherten dann angestrebte Klage beim Sozialgericht Stuttgart war ebenso erfolglos, weshalb der Kläger die Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg anstrengte, die letztendlich für ihn zum Erfolg führte.

Kein Fehlverhalten durch Versicherten

Ein Anspruch auf Krankengeld entsteht von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (vgl. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Anders ist es bei einer Krankenhausbehandlung oder einer Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationsbehandlung auf Kosten der Krankenkasse. Hier entsteht der Anspruch auf Krankengeld bereits von ihrem Beginn an (vgl. § 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V).

Wichtig ist immer die rechtzeitige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Da das Krankengeld durch die Krankenkasse immer für einzelne Bewilligungsabschnitte gezahlt wird, muss die Arbeitsunfähigkeit immer wieder neu und auch rechtzeitig bestätigt und der Kasse auch vorgelegt werden. Der Versicherte ist für die entsprechende Bestätigung und Vorlage bei der Krankenkasse verantwortlich. Die Verantwortung liegt hier also einzig und allein beim Versicherten, der auch für die Folgen einer Nichtbeachtung einstehen muss.

Im vorliegenden Fall waren die Richter der Meinung, dass den Versicherten hier kein Fehlverhalten vorzuwerfen war, das eine Versagung des Krankengeldanspruches rechtfertigen würde. Dadurch, dass er am letzten Tag seiner Arbeitsunfähigkeit seinen Arzt zu einem Gespräch und zur Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit aufgesucht hatte, sowie auch einen weiteren Termin am folgenden Tag vereinbart hatte, war er seiner Verpflichtung voll nachgekommen und es war somit zu einer rechtzeitigen Feststellung der weiteren Arbeitunfähigkeit gekommen.

Die Richter waren der Auffassung, dass hier ein besonderer Ausnahmefall vorgelegen hatte. Die Untersuchung und Beratung mit dem Arzt war hier am 10.12. begonnen und am 11.12. fortgesetzt worden, weshalb keine Lücke entstanden war die zu einem Versagen des weiteren Krankengeldanspruches führen konnte.

Änderung ab dem 01.08.2015:

Bedingt durch das Versorgungsstärkungsgesetzt beginnt der Krankengeldanspruch bereits ab dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Der Wartetag entfällt demnach ab dem 01.08.2015. Für den weiteren Krankengeldanspruch reicht es künftig aus, wenn die Folge-Arbeitsunfähigkeit spätestens an dem Werktag beim Arzt bestätigen lässt, der auf den letzten Tag der vorherigen Krankschreibung folgt. Der Samstag gilt in diesem Sinne aber nicht als Werktag.

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