unständig Beschäftigter

Was sind unständig Beschäftigte?

Hierbei handelt es sich um Personen die als Arbeitnehmer im Hauptberuf eine Beschäftigung an weniger als einer Woche (Arbeits- oder Beschäftigungswoche) ausüben. Sie sind nicht unbedingt ständig beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt und haben nicht zwingend ein festes Arbeitsverhältnis. Ihre Beschäftigung ist der Natur der Sache nach beschränkt, oder von vorneherein durch einen entsprechenden Arbeitsvertrag. Der „Wochenzeitraum“ umfasst hierbei sieben aufeinander folgende Kalendertage, wobei arbeitsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage mitgezählt werden. Er beginnt mit dem ersten Tag der Beschäftigung, die jeweilige Arbeitszeit ist unerheblich.

Typische Beispiele für unständige Beschäftigte findet man z.B. in der Musik, Fernseh und Filmbranche, bei Pflückhilfen und Tagelöhnern in der Landwirtschaft, in Speditionen und Umzugsfirmen (z.B. Aushilfspacker), oder auch im Schaustellergewerbe; eine vollständige Aufzählung würde diesen Rahmen sprengen.

Oft ist es nicht ganz einfach eine Abgrenzung zwischen einer unständigen und einer geringfügigen Beschäftigung vorzunehmen, weshalb hier im Zweifelsfall eine entsprechende Beratung notwendig wird. Wir stehen hierbei selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Diese Arbeitnehmer haben nun seit 2009 die Möglichkeit sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu versichern. Die Versicherung erfolgt mit dem allgemeinen Beitragssatz und umfasst auch einen Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche (43.Tag) der Arbeitsunfähigkeit.

Wahlmöglichkeit – mit oder ohne Krankengeld -

Wenn keine Versicherungsfreiheit wegen anderweitiger gesetzlicher Vorschriften vorliegt, sind unständig Beschäftigte grundsätzlich versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nicht aber in der Arbeitslosenversicherung.

Grundsätzlich besteht für gesetzlich Krankenversicherte im Krankheitsfall Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Wer aber nicht für mindestens 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, hat auch keinen Anspruch auf Krankengeld. Unständig Beschäftigte haben wegen ihrer meistens sehr kurzen Beschäftigungsdauer auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und deshalb auch keinen Anspruch auf Krankengeld. Dies wirkt sich natürlich auch auf die Höhe des entsprechenden Krankenversicherungsbeitrags aus und zwar dahingehend, dass hier nur der ermäßigte Beitrag von derzeit 14 Prozent (zzgl. Zusatzbeitrag) zu zahlen ist. Damit unständig Beschäftigte aber trotzdem abgesichert sind, haben sie die Möglichkeit eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld (Optionskrankengeld) ab der 7. Woche zu wählen. Allerdings ist dann auch ein höherer Beitrag, nämlich 14,6 Prozent (zzgl. Zusatzbeitrag) zu bezahlen. Wie bei allen anderen Beschäftigten werden die Beiträge je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt, der Zusatzbeitrag muss vom unständig Beschäftigten alleine übernommen werden.

Krankengeldwahl –Meldung an Arbeitgeber-

Wenn ein unständig Beschäftigter eine zusätzliche Absicherung mit dem Optionskrankengeld wünscht, muss er dies seinem Arbeitgeber entsprechend mitteilen. Der Arbeitgeber braucht die Informationen um seinen Beschäftigten bei der Krankenkasse richtig anzumelden und die Beiträge in der richtigen Höhe abführen zu können. Wenn der Beschäftigte eine entsprechende Wahlerklärung abgegeben hat muss diese den Entgeltunterlagen beigefügt werden.

Zur Frage der Meldung durch den Beschäftigten liegt noch keine klare gesetzliche Regelung vor. Ist eine Meldung des Beschäftigten bei der Krankenkasse nötig oder ist es ausreichend, wenn er dies seinem Arbeitgeber mitteilt und dieser dann die entsprechenden Meldungen und Erklärungen bei der Kasse mit Datensatz einreicht.

Aus diesem Grund und um unterschiedliche Verfahren bis zur gesetzlichen Festlegung zu vermeiden, wurde durch die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und den GKV-Spitzenverband am 17.09. und 18.09.2014 beschlossen, dass es ausreicht wenn der unständig Beschäftigte die Wahlerklärung seinem Arbeitgeber aushändigt bzw. erklärt und dieser dann zusammen mit der Beitragsgruppenmeldung diese an die Kasse weiterleitet. Die Meldung des Arbeitgebers, also der Datensatz, wird sodann als Wahlerklärung im Sinne des Sozialgesetzbuches gewertet.

Zeitpunkt der Wahl

Grundsätzlich ist eine entsprechende Wahlerklärung fast jederzeit möglich. Allerdings kann nur bei Beginn der Beschäftigung innerhalb der ersten 14 Tage das Wahlrecht rückwirkend zum Beschäftigungsbeginn ausgeübt werden. Später ist dann die Wahl jeweils zum Beginn des Folgemonats möglich oder wenn der Beschäftigte dies wünscht zu einem späteren Zeitpunkt. Eine Wahlmöglichkeit kann auch während einer Arbeitsunfähigkeit abgegeben werden, sie wird dann allerdings erst nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit wirksam, frühestens mit dem Monat der auf den Eingang der Erklärung folgt. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Arbeitsunfähigkeit zwischen dem Tag der Abgabe und dem Wirksamwerden der Erklärung eintritt.

Die Wahlerklärung ist grundsätzlich vom Versicherten nur einmal zu leisten. Solange er als unständig Beschäftigter zu betrachten ist, ist eine Erklärung bei der Aufnahme einer neuen Beschäftigung nicht erforderlich. Wichtig ist hierbei auch, dass eine Wahlerklärung für das Optionskrankengeld für die Dauer von drei Jahren bindend ist, auch wenn ein Kassenwechsel erfolgt. Sind die drei Jahre abgelaufen, endet die Wahlerklärung aber nicht. Sie läuft unbefristet weiter bis sie widerrufen wird, was dann jeweils zum Ende eines Kalendermonats erfolgen kann.

Weitere Wahlmöglichkeiten zum Krankengeld

Die eben beschriebene Wahlmöglichkeit zum Optionskrankengeld ist aber nicht die einzige Möglichkeit für den unständig Beschäftigten. Er kann bei seiner Krankenkasse auch einen „Krankengeld-Wahltarif“ abschließen. Dadurch kann er bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldanspruch erhalten. Er hat aber auch die Möglichkeit auf entsprechend höheres Krankengeld. Allerdings muss er die Beiträge für diesen Wahltarif selbst übernehmen. Der Arbeitgeber ist hier nicht zur Zahlung verpflichtet.

Meldemodalitäten

Die Arbeitgeber von unständig Beschäftigten haben bei der Meldung zu beachten, dass der Beschäftigte nicht in der Beitragsgruppe 3 (ermäßigter Beitrag) sondern in der Beitragsgruppe 1 (allgemeiner Beitrag) anzumelden ist. Sollte der Beschäftigte den Beginn des Optionskrankengeldes auf einen späteren Zeitpunkt oder den Folgemonat festlegen kommt ein Beitragsgruppenwechsel von Beitragsgruppe 3 zur Beitragsgruppe 1 zustande. Dann ist per Datensatz eine Abeldung mit dem Meldegrund 32 sowie eine Anmeldung mit dem Meldegrund 12 durchzuführen. Der Personenschlüssel ist immer 118.

Haben Sie hierzu noch weitergehende Fragen, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Wir freuen uns auf Sie. Ihre Rentenberatung Kleinlein.