Krankengeld und Krankengeldzuschuss
Ist ein Arbeitnehmer erkrankt, muss der Arbeitgeber den Lohn bzw. das Gehalt für sechs Wochen weiterzahlen, danach übernimmt die Krankenkasse die weitere Zahlung. Das von der Krankenkasse gezahlte Krankengeld ist jedoch niedriger als der Lohn den der Beschäftigte von seinem Arbeitgeber erhält. In manchen Fällen wird der Unterschiedsbetrag allerdings vom Arbeitgeber übernommen und somit Krankengeldzuschüsse durch den Arbeitgeber geleistet.
Der Gesetzgeber hat die Höhe des Krankengeldes auf 70 Prozent vom vorherigen Bruttolohn, höchstens aber auf 90 Prozent des Nettolohnes festgelegt (vgl. Artikel Krankengeldhöhe). Damit der Beschäftigte im Falle der längeren Arbeitsunfähigkeit keinen Nachteil hat, wird von vielen Arbeitgebern nach Ablauf der gesetzlichen Lohnfortzahlung von sechs Wochen ein entsprechender Krankengeldzuschuss gezahlt. Diese Zuschüsse sind aber nicht gesetzlich, sondern in den Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder den Arbeitsverträgen geregelt.
Im Folgenden möchte ich die Regelungen bei Steuer und Beiträgen in Verbindung mit Zuschüssen zum Krankengeld aufzeigen.
Zum Nettolohn
Damit der Sozialversicherungsfreibetrag berechnet werden kann ist ein entsprechendes Vergleichs-Nettoentgelt nötig. Als Vergleichs-Nettoentgelt bezeichnet man das vom Arbeitgeber in einer Entgeltbescheinigung angegebene und dem Sozialleistungsträger übermittelte Nettoarbeitsentgelt. Daraus können dann die entsprechenden Sozialleistungen berechnet werden, das Nettoarbeitsentgelt ändert sich während der Dauer des Bezugs der Sozialleistung nicht. Die Differenz zwischen dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und dem Netto-Arbeitsentgelt ist dann der höchstmögliche Sozialversicherungs-Freibetrag.
Beispiel 1:
Bruttoarbeitsentgelt: 3.100,00 € monatlich
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt: 2.200,00 € monatlich
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers: 450,00 € monatlich
Nettokrankengeld: 1.700,00 € monatlich
SV-Freibetrag (2.200 € – 1.700,00 €): 500,00 € monatlich
Der SV-Freibetrag wird durch die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers nicht überschritten; es liegt keine beitragspflichtige Einnahme vor.
Beispiel 2:
Bruttoarbeitsentgelt: 3.100,00 € monatlich
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt: 2.200,00 € monatlich
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers: 540,00 € monatlich
Nettokrankengeld: 1.700,00 € monatlich
SV-Freibetrag (2.200 € – 1.700,00 €): 500,00 € monatlich
Der SV-Freibetrag wird durch die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers zwar monatlich um 40,00 Euro überschritten; dieser Betrag übersteigt jedoch nicht die Freigrenze von 50 Euro; es liegt keine beitragspflichtige Einnahme vor.
Beispiel 3:
Bruttoarbeitsentgelt: 3.100,00 € monatlich
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt: 2.200,00 € monatlich
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers: 620,00 € monatlich
Nettokrankengeld: 1.700,00 € monatlich
SV-Freibetrag (2.200 € – 1.700,00 €): 500,00 € monatlich
Der SV-Freibetrag wird durch die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers monatlich um 120,00 Euro überschritten und übersteigt die Freigrenze von 50 Euro; dieser Betrag ist die monatliche beitragspflichtige Einnahme (kalendertäglich 120,00 Euro : 30 = 4,00 Euro).
Beiträge zur Sozialversicherung
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld aber auch sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung (z.B. vermögenswirksame Leistungen) während einer Krankengeldbezugszeit werden nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gewertet. Sie dürfen aber zusammen mit dem Krankengeld das vorherige Nettoarbeitsentgelt nur um bis zu 50 Euro übersteigen. Leistungen die also während des Bezuges von Krankengeld laufend gezahlt werden, sind bis zur Höhe des entsprechenden Nettoarbeitsentgelts nicht beitragspflichtig. Dies bezeichnet man als Sozialversicherungs-Freibetrag.
Zur Lohnsteuer
Lohnsteuerpflichtig gemäß § 8 Abs. 1 EStDV und § 2 LStDV sind grundsätzlich Zuschüsse die ein Arbeitnehmer zusätzlich zum Krankengeld oder Krankentagegeld aus der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung durch seinen Arbeitgeber ausgezahlt bekommt. Diese Zuschüsse müssen immer im Lohnkonto und auch in der (elektronischen) Lohnsteuerbescheinigung entsprechend erfasst werden, auch wenn wegen der Geringfügigkeit der Zuschüsse bei Anwendung der Monatslohnsteuertabelle keine Lohnsteuer anfällt.
Erhält der Arbeitnehmer für fünf oder mehr Tage Krankengeld, so ist dies als Unterbrechung sowohl im Lohnkonto als auch in der (elektronischen) Lohnsteuerbescheinigung mit dem Kennbuchstaben „U“ entsprechend zu bescheinigen, auch wenn für diese Zeit durch den Arbeitgeber Zuschüsse zum Krankengeld gezahlt werden.
Haben Sie noch Fragen hinsichtlich der Zuschüsse zum Krankengeld oder zu anderen sozialversicherungs- oder melderechtlichen Themen hilft Ihnen ihr Rentenberater M. Kleinlein mit Fachkompetenz gerne weiter. Kontaktieren Sie uns.