Ablehnung Krankengeld

Versicherte haben immer häufiger Probleme mit ihrer Krankenkasse, wenn es um die Zahlung von Krankengeld geht. Durch den immer stärker werdenden Wettbewerb untereinander sind die Krankenkassen gezwungen Kostenmanagement zu Lasten des Versicherten zu betreiben. Dabei geht es oftmals nicht mehr um das Wohl des Versicherten, in dem die Kasse Betroffene bei der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bzw. Gesundheit unterstützt, sondern um die rationale Einsparung von Kosten. Nachdem die Krankengeldzahlungen in den letzten Jahren stark angestiegen sind, erhoffen sich die Krankenkassen ein hohes Einsparpotential, wenn ein stringentes und auch zu beobachtendes rechtswidriges Fallmanagement betrieben wird.

Lückenhafte Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

Voraussetzung für die Zahlung von Krankengeld ist das Vorliegen einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, festgestellt durch den behandelnden Arzt. Der weitere Nachweis der Arbeitsunfähigkeit muss dabei spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Samstage gelten nicht als Werktage, so dass bei einer befristeten Arbeitsunfähigkeit bis zum Freitag es genügt, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit spätestens am darauffolgenden Montag wieder ärztlich festgestellt wurde (vgl. § 46 Satz 2 SGB V). Wird die Arbeitsunfähigkeit nicht lückenlos bescheinigt entfällt der Anspruch auf Krankengeld und ggfs. endet auch die Mitgliedschaft. Ausnahmen von dieser Regelung gibt es, wenn z.B. der beh. Arzt dem Versicherten keinen rechtzeitigen Untersuchungstermin anbieten konnte. Diese Ausnahmen wollen die Krankenkassen bisweilen nicht anerkennen und stellen kurzerhand die Zahlung des Krankengeldes rechtswidrig ein (s. Artikel Entstehung eines Krankengeldanspruchs).

Beendigung der Arbeitsunfähigkeit vom Schreibtisch aus

Über das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit entscheidet der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) in der Regel nach Aktenlage. Eine persönliche Begutachtung findet dabei nicht statt und führt häufig zu einer fehlerhaften Beurteilung des Gesundheitszustandes des Versicherten verbunden mit der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit und Einstellung der Krankengeldzahlung. Nicht selten gibt es dabei auch Differenzen und Fehlbeurteilungen wenn es darum geht, ob es der Gesundheitszustandipy gs6 erlaubt, dass eine Rückkehr auf den alten Arbeitsplatz wieder möglich ist. Auch wenn während der Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis endet ist Maßstab für die Beurteilung der weiteren Arbeitsunfähigkeit das Tätigkeitsbild der zuletzt ausgeübten Beschäftigung. Eine Verweisung auf ggfs. leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes darf dabei nicht erfolgen. Auch in solchen Fallkonstellationen wenden Krankenkassen die Rechtslage falsch an und beenden ohne erkennbaren Grund den Krankengeldanspruch. Rigoros verhalten sich viele Krankenkassen bei dem Personenkreis, die vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit in keinem Arbeitsverhältnis gestanden und Arbeitslosengeld I bezogen haben. Hier entfällt der Berufsschutz und es ist aus medizinischer Sicht zu prüfen, ob der Versicherte theoretisch irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben kann. In solchen Fällen erfolgt regelmäßig und zeitnah, auch wenn gesundheitlich überhaupt nicht vertretbar, die Beendigung der Arbeitsunfähigkeit.

Umdeutung Reha-Antrag in Rentenantrag

Voreilig werden Versicherte aufgefordert einen Reha-Antrag beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Es kann dann passieren, dass die Rentenversicherung den Reha-Antrag umwandelt in einen Rentenantrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente (s. Artikel Aufforderung zum Rehaantrag). Dies erfolgt deshalb, um Kosten bei den Krankenkassen zu sparen. Man spricht dabei vom sog. „Verschiebebahnhof“. Denn eine bewilligte Erwerbsminderungsrente ist häufig niedriger als das zuletzt bezogene Krankengeld. Des Weiteren entfällt der Krankengeldanspruch bei Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente und bei der Gewährung einer teilweisen Erwerbsminderungsrente wird das Krankengeld gekürzt. Auch hier erfolgt häufig ein rechtswidriges Verhalten der Krankenkassen.

Aufklärung, Beratung und Auskunft

Krankengeld wird in der Regel nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber oder Leistungsfortzahlung durch die Agentur für Arbeit gezahlt. Grundsätzlich sollte jeder Bescheid der Krankenkasse zur Ablehnung des Krankengeldes überprüft und bewertet werden, denn er könnte falsch bzw. rechtswidrig sein. Krankengeld ist eine existenzsichernde Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine falsche und nicht in Form eines Widerspruchs angefochtene Entscheidung der Kassen führt für die Betroffenen oftmals irrtümlich zum Aus der finanziellen Lebensgrundlage.

Im Falle einer Ablehnung der weiteren Krankengeldzahlung steht Ihnen die Rentenberatung Kleinlein bei Durchsetzung Ihrer Ansprüche bzw. Überprüfung des Ablehnungsbescheides gerne zur Verfügung. Herr Kleinlein hat sich auf diesem Gebiet spezialisiert und verfügt über ein profundes Fachwissen. Dabei geht es auch um Vertretung bei allen bundesweiten Sozial- und Landessozialgerichten.

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Marcus Kleinlein

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