Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut für Blutstammzellen
Spender von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Spende an Versicherte sie arbeitsunfähig macht (vgl. § 44a Sozialgesetzbuch Teil V –SGB V-).
Durch das zum 01.08.2012 in Kraft getretene Transplantations-Änderungsgesetz wurden die Leistungsansprüche von Lebendspendern von Organen und Geweben sowohl im Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 3a EFZG) als auch im Sozialgesetzbuch (SGB) erweitert.
Ziel der Gesetzesänderungen war es u.a. dem Einsatz für die Solidargemeinschaft im Gemeinwohlinteresse Rechnung zu tragen und die Lebendspender von Organen- und Geweben umfänglich abzusichern.
Zuständigkeit der Krankenkasse
Das Krankengeld an den Organspender wird von der Krankenkasse des Organempfängers gezahlt (vgl. § 44 Satz 2 SGB V). Die Erstattung der Entgeltfortzahlung an den Arbeitgeber erfolgt durch die Krankenkasse des Empfängers der Spende von Organen oder Geweben (§ 3a Abs. 2 Satz 1 EFZG).
Wechselt der Organempfänger seine Krankenkasse, ist für die Leistungen des Spenders die Krankenkasse leistungspflichtig, bei welcher zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung die Versicherung des Empfängers bestand. Wechselt der Empfänger in eine private Versicherung oder verzieht dieser ins Ausland, so ist für die weiteren Leistungen des Spenders auch das dann gewählte Privatversicherungsunternehmen zuständig.
Verstirbt der Empfänger, so sind die Leistungen für den Spender durch die Krankenkasse zu erbringen, bei welcher zuletzt eine Versicherung des Empfängers bestand.
Folgeerkrankungen (Gesundheitsschäden)der Organ- bzw. Gewebespender:
Für Folgeerkrankungen des Spenders ist dessen Krankenkasse zuständig. Dies ergibt sich aus § 27 Abs. 1a SGB V. Allerdings haben die früheren Spitzenverbände der Krankenkassen in ihrem Gemeinsamen Rundschreiben vom 19.04.2013 festgelegt, dass Folgeerkrankungen regelmäßig in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Treten Folgeerkrankungen im Zusammenhang mit der Spende auf, ist daher regelmäßig vom Vorliegen einer Komplikation bzw. eines Gesundheitsschadens und damit von der Zuständigkeit der Unfallversicherung auszugehen. Zuständig ist der Unfallversicherungsträger des Krankenhauses, in dem die Spende erfolgt.
Anspruch und Beginn des Transplantationskrankengeldes
Maßgeblich für den Anspruch auf das Transplantationskrankengeld ist, dass
- Die Arbeitsunfähigkeit des Spenders aufgrund einer im Rahmen des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben vorliegt und
- Durch diese Spende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ausfällt.
Der Anspruch entsteht mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Organ- oder Gewebespende.
Ruhen, Ausschluss und Wegfall des Anspruchs
Ruhen wegen Entgeltfortzahlung
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht für die Dauer der Entgeltfortzahlung nach § 3a EFZG der Anspruch auf Transplantationskrankengeld in Höhe der Entgeltfortzahlung.
Demnach haben Arbeitnehmer, die wegen Arbeitsunfähigkeit infolge einer Organspende die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung nicht erbringen können, einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Dauer von maximal 6 Wochen. Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst oder eines freiwilligen sozialen Jahres haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Beachte:
- Anspruchszeiten aufgrund Arbeitsunfähigkeit infolge Organ- oder Gewebespenden sind nicht auf den sechswöchigen Anspruch aufgrund Arbeitsunfähigkeit wegen spendenunabhängiger Krankheit anzurechnen.
- Anspruchszeiten aufgrund Arbeitsunfähigkeit infolge Organ- oder Gewebespenden sind jedoch auf bereits geleistete Entgeltfortzahlungsansprüche infolge von Organ- oder Gewebespenden anzurechnen.
Bezug von Renten
Die Ausschluss- bzw. Kürzungstatbestände insbesondere beim Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente einer vollen Altersrente oder einer teilweisen Erwerbsminderungsrente ergeben sich aus der Vorschrift des § 50 SGB V. Demnach besteht für Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente oder einer Vollrente wegen Alters kein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an. Gekürzt wird das Krankengeld u.a. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit an zuerkannt wird.
Um jedoch eine Benachteiligung der Spender von Organen oder Geweben zu vermeiden, ist für die Spender, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Vollrente wegen Alters beziehen, der Anspruch auf das Transplantationskrankengeld einzuräumen, wenn sie bereits vor Beginn der Spende von Organen oder Geweben neben dem Rentenbezug eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben.
Personenkreis
Es kommt nicht darauf an, dass der Spender oder Empfänger eine Mitgliedschaft bei der Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld hat. Selbst nicht gesetzlich Krankenversicherte, hierzu gehören auch privat krankenversicherte Personen, haben einen Anspruch auf das Transplantationskrankengeld gem. § 44a Satz 6 SGB V.
Folgende Personen haben einen Krankengeldanspruch:
- Arbeitnehmer
- Arbeitslose
- Selbständige mit oder ohne Krankengeldwahltarif
- Künstler
- Unständige Beschäftigte
- Familienversicherte
- Geringfügig Beschäftigte
- Beschäftigte Rentner oder Pensionäre
- Bezieher von Arbeitslosengeld II
- Studenten
- Personen einer Einrichtung der Jugendhilfe
- Personen, die an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Arbeitserprobung ohne Anspruch auf Übergangsgeld haben, teilnehmen.
- Nichtversicherte Personen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Dauer
Für die Zeit des Ausfalls von Arbeitseinkünften wird das Transplantationskrankengeld geleistet. Dabei geht es um den Zeitraum, in dem der Spender im Hinblick auf die Organspende bei einem komplikationslosen Verlauf arbeitsunfähig ist.
Eine Berücksichtigung des § 48 SGB V zur Höchstanspruchsdauer Krankengeld für maximal 78 Wochen findet bei diesem Personenkreis keine Anwendung. Das Transplantationskrankengeld nach § 44a SGB V ist als Spezialregelung anzusehen. Somit erfolgt auch keine Anrechnung der Dauer des Bezugs von Transplantationskrankengeld und spendenunabhängigen Krankengeldbezugs.
Das Transplantationskrankengeld wird demnach für die Dauer des komplikationslosen Verlaufs der Organ- oder Gewebespende geleistet.
Wird die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr durch die Spende von Organen oder Geweben, sondern nur noch durch eine spendenunabhängige Krankheit verursacht, endet der Anspruch auf das Transplantationskrankengeld nach § 44a SGB V.
Höhe und Berechnung
Das Transplantationskrankengeld wird aus dem vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielten Nettoarbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen berechnet. Es wird maximal bis zur Höhe der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze gezahlt (vgl. § 44a Satz 2 SGB V = 2018 147,50 €).
Entgegen der Berechnung des spendenunabhängigen Krankengeldes erfolgt beim Transplantationskrankengeld keine Begrenzung auf 70 Prozent des Bruttoentgelts bzw. 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts (vgl. § 44a Satz 4 SGB V).
Beachte:
Es werden auch lohnsteuer-freie Zuschläge bei der Berechnung berücksichtigt. Dagegen erfolgt dies bei der spendenunabhängigen Krankengeldberechnung nicht.
Beispiel 1:
Wegen einer Organspende Arbeitsunfähig seit dem 15.04.
Maßgeblicher Entgeltabrechnungsmonat = März
Gleichbleibender Festlohn
Nettoarbeitsentgelt im März = 2500,00 €
Lösung:
Kalendertägliches Nettoentgelt: 2500,00 € : 30 = 83,33 €
Das Transplantationskrankengeld beträgt kalendertäglich 83,33 €
Beispiel 2:
Wie Beispiel 1
Abweichung: Gehalt wird nach Stunden bemessen.
Wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden
Geleistete Gesamtstunden im Entgeltabrechnungsmonat März = 169 Stunden
Nettoarbeitsentgelt im März = 2500,00 €
Lösung:
Kalendertägliches Nettoentgelt: 2500,00 € : 169 Stunden x 38,5 Stunden : 7 = 80,88 €
Das Transplantationskrankengeld beträgt kalendertäglich 80,88 €.
Beachte:
Ist der Spender gesetzlich krankenversichert und entsteht nach dem Ende des Transplantationskrankengeldanspruchs ein Anspruch auf spendenunabhängiges Krankengeld, so muss eine neue Berechnung des Krankengeldes nach den allgemeinen Regelungen der Krankengeldberechnung von der Krankenkasse des Organspenders durchgeführt werden (s. Artikel Krankengeldhöhe).
Besonderheiten bei bestimmten Personengruppen
Arbeitnehmer:
Nachdem nur das regelmäßige ausgefallende Nettoarbeitsentgelt ersetzt werden soll, werden Einmalzahlungen wie z. B. Urlaubsgeld bei der Krankengeldberechnung nicht berücksichtigt. Ggfs. hat eine fiktive Nettoentgeltberechnung stattzufinden, wenn im Entgeltabrechnungszeitraum eine Einmalzahlung bezahlt wurde.
Dagegen werden lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie umgewandelte Entgeltbestandteile im Gegensatz zur spendenunabhängigen Krankengeldberechnung berücksichtigt.
Bezieher von Arbeitslosengeld:
Das Transplantationskrankengeld bei Beziehern von Arbeitslosengeld wird nach § 44a Satz 4 SGB V i. V.m. § 47b SGB V in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt.
Nicht gesetzlich versicherte Spender:
Die Berechnung und Höhe des Transplantationskrankengeldes erfolgt für diesen Personenkreis nach den Grundsätzen zur Berechnung für die gesetzlich Versicherten.
Versicherungs- und Beitragspflicht, Beitragstragung
Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie die Bundesagentur für Arbeit haben in einer gemeinsamen Erklärung vom 14/15.112012 die versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Bezugs von Leistungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls von Organ- und Gewebespendern nach den §§ 8 und 8a Transplantationsgesetz festgelegt.
Kranken- und Pflegeversicherung:
Für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld bleibt das Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bestehen. Organspender, die privat kranken- und pflegeversichert sind, wird die private Versicherung während des Krankengeldbezugs nicht berührt. Eine Übernahme der zu zahlenden Beiträge zur privaten Versicherung kommt Mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht in Betracht.
Während des Bezugs von Krankengeld besteht Beitragsfreiheit zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Für die Pflegeversicherung werden die Beiträge (inkl. Kinderlosenzuschlag) von der Krankenkasse des Organempfängers getragen.
Rentenversicherung:
Rentenversicherungspflichtig ist der Organspender dann, wenn er im letzten Jahr vor Beginn des Krankengeldes zuletzt rentenversicherungspflichtig war (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI).
Die Beiträge werden auf Basis des der Berechnung des Krankengeldes zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet (vgl. § 166 Abs. 1 Nr. 2b SGB VI). Die Beiträge werden von der Krankenkasse des Organempfängers getragen und an die zuständige Rentenversicherung gezahlt.
Arbeitslosenversicherung:
Arbeitslosenversicherungspflicht besteht für Organspender dann, wenn unmittelbar vor Beginn des Krankengeldes eine Arbeitslosenversicherungspflicht bestanden hat (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III).
Die Beiträge werden bei Bezug des Krankengeldes auf der Basis des der Berechnung des Krankengeldes zugrundeliegenden Bruttoarbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet (§ 345 Nr. 5a SGB III).
Die Beiträge werden von der Krankenkasse des Organempfängers getragen und an die zuständige Rentenversicherung