Entgeltfortzahlung

Zum 01.06.1994 ist das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt u. a. die Fortzahlung des Arbeitsentgelts für alle Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall. Gem. § 3 EFZG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Anspruchsberechtigt sind auch Arbeitnehmer, die geringfügig oder befristet beschäftigt sind. Berechtigt sind auch Mitarbeiter, die als Organspender arbeitsunfähig sind, an einer medizinischen Vorsorge oder Reha-Maßnahme teilnehmen oder sich haben sterilisieren lassen oder einem Schwangerschaftsabbruch unterziehen.

Wartezeit bei der Entgeltfortzahlung

Nach § 3 Abs. 3 EFZG entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung erst nach einer vierwöchigen ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Man spricht dabei von der sogenannten Wartezeit. Der vierwöchige Zeitraum entspricht dabei 28 Tage, gerechnet vom erstmaligen Beginn der Beschäftigung.

Daraus ergibt sich die Folge, dass ein Arbeitnehmer, der innerhalb der ersten 28 Tage nach Arbeitsaufnahme erkrankt, erst ab der fünften Woche =29 Tag, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber für die maximale Dauer von 6 Wochen hat.

Ein einheitliches Arbeitsverhältnis könnte dann angenommen werden, wenn mehrere aufeinanderfolgende Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber aneinanderreihen. In diesem Fällen greift die Wartezeit nicht und es wird im Rahmen des Entgeltfortzahlungsrechts von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis ausgegangen. Insbesondere gilt dies dann, wenn der Arbeitnehmer aus diversen Gründen ausgestellt aber die Zusage der Wiedereinstellung bei verbesserter Auftragslage erhält und die Beschäftigung wieder unter den gleichen Bedingungen aufgenommen wird. Vorstellbar wäre dies auch bei einer saisonalen Wiedereinstellung.

Vielmehr geht es um zwei mit geringem zeitlichem Abstand aufeinanderfolgende Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber. Eine Zusammenrechnung erfolgt dann, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem früheren und dem neu begründeten Arbeitsverhältnis besteht. Das Bundesarbeitsgericht geht dabei von einem Zeitraum von drei Wochen aus. Liegt der Zeitraum zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen bei mehr als drei Wochen ist von einer Unterbrechung auszugehen. Ein sachlicher Zusammenhang ist dann nicht mehr anzunehmen. Allerdings erfolgt immer eine einzelfallbezogene Würdigung der Gesamtumstände.

ipy gs6Einheitliches Arbeitsverhältnis bei Statuswechsel

Erfolgt während des Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber ein sog. Statuswechsel (z.B. vom Azubi zum Arbeitnehmer) ist immer ein sachlicher Zusammenhang gegeben. Die Annahme einer Wartezeit scheidet in diesen Fällen aus.

Krankengeldanspruch während Wartezeit

Erfolgt innerhalb der ersten 28 Tage nach Beschäftigungsaufnahme eine Arbeitsunfähigkeit, besteht für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf Krankengeld durch die Krankenkasse bis zum Ablauf der Wartezeit. Erst mit Beginn des 29. Tages nach Beschäftigungsaufnahme hat der Arbeitnehmer bei weiterer Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die maximale Dauer von 6 Wochen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer beginnt ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis seit dem 01.06.2019.

Wg. eines Bandscheibenvorfalls besteht seit dem 14.06.2019 Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres.

Lösung:

Für die Zeit vom 14.06.2019 bis zum 28.06.2019 hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld. Ab dem 29.06.2019 muss der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen (= 25.07.2019) leisten. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung besteht ab dem 26.07.2019 wieder ein Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse.

Berechnung Krankengeld

Rechtsgrundlage für die Berechnung des Krankengeldes ist § 47 Abs. 1 SGB V. Demnach wird das Krankengeld aus dem Regelentgelt berechnet. Demnach bemisst sich das Regelentgelt nach dem erzielten Arbeitsentgelt, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Grundsätzlich ist für die Berechnung des Krankengeldes das vom Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum heranzuziehen. Der Entgeltabrechnungszeitraum muss mindestens vier Wochen umfassen. Im Fall der Krankengeldberechnung während der o.g. Wartefrist ist jedoch noch kein abgerechneter oder weniger als vier Wochen umfassender Entgeltabrechnungszeitraum vorhanden.

In diesem Fall ist grundsätzlich das vom Beschäftigungsbeginn an bis zum Tage vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte, aber letztendlich noch nicht abgerechnete Arbeitsentgelt für die Berechnung des Regelentgelts zu Grunde zu legen. Sollte sich jedoch herausstellen, dass sich für den kurzen Zeitraum das festgestellte Arbeitsentgelt nicht den realen Verhältnissen entspricht, muss eine Einkommensschätzung stattfinden. Die Krankenkasse darf keine Schätzung vornehmen. Dies obliegt ausschließlich dem Arbeitgeber. Das Krankengeld beträgt 70 v. H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 v. H. des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Näheres und Beispiele erfahren Sie in dem Artikel „Krankengeldhöhe“.

Marcus Kleinlein

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