Krankengeldanspruch
Ein grundsätzlicher Anspruch auf Krankengeld besteht für Versicherte einer Krankenkasse. Rechtsgrundlage hierfür ist § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Teil Fünf (SGB V). Demnach besteht ein Anspruch auf Krankengeld für Versicherte, wenn
- die Krankheit sie arbeitsunfähig macht
- sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus behandelt werden,
- sie in einer Vorsorge- oder Rehaeinrichtung behandelt werden.
Daneben gibt es noch Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit wegen Sterilisation oder Schwangerschaftsabbruch, Organspender oder Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes.
Der Gesetzgeber hat mit der o.g. Rechtsvorschrift darauf verzichtet, letztendlich den Personenkreis zu benennen, der einen Anspruch auf Krankengeld hat. Stattdessen ist in § 44 Abs. 2 SGB V der Personenkreis benannt, der keinen Anspruch auf Krankengeld hat. Hierzu später mehr in diesem Artikel. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Personenkreis, der nicht in § 44 Abs. 2 SGB V aufgelistet ist, einen Anspruch auf Krankengeld hat.
Versichertenstatus
Der Anspruch auf Krankengeld richtet sich danach, welchen Status der Versicherung zum Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Denn grundsätzlich gilt für die Reichweite des Versicherungsschutzes das bestehende Versicherungsverhältnis. Ausschlaggebend hierfür ist immer der Entstehungszeitpunkt. Dies ist im Falle des Anspruchs auf Krankengeld immer der Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und nicht der Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der eingetretenen Krankheit. Im Falle eines stationären Aufenthalts gilt der Beginn der Maßnahme (vgl. § 46 SGB V). Diese Tatsache wird gestützt durch die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). D.h. zum Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit muss ein Versicherungsverhältnis vorliegen, das einen Anspruch auf Krankengeld mitbegründet. Z.B. haben Familienversicherte (§ 10 SGB V) keinen Anspruch auf Krankengeld.
Bedeutsam ist der Versicherungsstatus auch, wenn sich während der Versicherung eine Statusänderung ergibt, beispielsweise ein Wechsel aus abhängiger Beschäftigung mit Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in eine Versicherung als Altersrentner gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V oder in eine freiwillige Versicherung ohne Anspruch auf Krankengeld. Folglich ergibt sich ein Krankengeldanspruch dann, wenn die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem das Versicherungsverhältnis auch die beantragte Leistung mit umfasst.
Die Mitgliedschaft als Versicherungspflichtiger bleibt auch bei Streik, Aussperrung und unbezahlten Urlaub erhalten. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt gem. § 7 Abs. 3 SGB IV als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat (z.B. bei unbezahltem Urlaub). Das Fortbestehen der Mitgliedschaft während des Streiks und des unbezahlten Urlaubs schließt den Krankengeldanspruch mit ein.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
Auf Grund der o.g. Ausführungen haben folgende Personenkreise einen Anspruch auf Krankengeld:
- versicherungspflichtig Beschäftigte
- Bezieher von Arbeitslosengeld I
- Landwirte nach dem KVLG soweit ein Krankengeldanspruch vorgesehen ist.
- versicherte Künstler und Publizisten
- Teilnehmer an Leitungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie Teilnehmer an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder der Arbeitserprobung
- versicherungspflichtige Behinderte, die aus ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung Arbeitsentgelt erhalten
Ausschluss des Anspruchs
Bestimmte Versicherte sind vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen. Der Grund für diesen Ausschluss ist darin zu sehen, dass diese Personengruppen im Falle der Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen verlieren; sie sind nicht schutzbedürftig für Entgeltersatzleistungen. Es geht dabei um folgende Personenkreise:
- Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V)
- Personen, die in Einrichtung der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V)
- Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, die keinen Anspruch auf Übergangsgeld haben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V).
- Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V).
- Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichten (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V).
- zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte und den Praktikanten gleichgestellte Auszubildende des zweiten Bildungswegs (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V).
- die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherten. Hierbei handelt es sich um die ab 01.04.2007 versicherten Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bisher nicht gesetzlich und nicht privat krankenversichert waren.
- Familienversicherte gem. § 10 SGB V
- hauptberuflich selbständig Erwerbstätige die gem. Satzungsvorschrift keinen Anspruch auf Krankengeld gewählt haben
Bezieher einer Rente
Bezieher einer bestimmten Rente haben vom Beginn dieser Rentenleistung an keinen Anspruch auf Krankengeld gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Der Anspruch ist ausgeschlossen bei einer
- Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird,
- Vorruhestandsgeld gem. § 5 Abs. 3 SGB V
- Leistungen, die ihrer Art nach der Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit, der Vollrente wegen Alters oder dem Ruhegehalt vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets (neue Bundesländer) geltenden Bestimmungen gezahlt werden.
- Renten aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 SGB V genannten Leistungen entspricht.