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Krankengeld und Altersteilrente

Krankengeld und Altersteilrente

In Deutschland haben Arbeitnehmer, aber auch Selbständige mit dem gewählten Optionskrankengeld, im Krankheitsfall Anspruch auf Krankengeld, welches von der Krankenkasse gezahlt wird. Dabei richtet sich die Höhe des Krankengeldes nach dem bisherigen Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers bzw. zuletzt bezogenen Arbeitseinkommens der Selbständigen. Allerdings stellt sich die Frage, ob ein Anspruch auf Krankengeld auch dann besteht, wenn bereits eine Altersteilrente neben der Ausübung einer Beschäftigung bezogen wird. In diesem Fachkommentar soll daher näher auf die Voraussetzungen für einen Krankengeldanspruch bei Teilrente eingegangen werden.

Teilrente

Bei der Teilrente handelt es sich nicht um eine besondere Rentenart. Das Spezielle daran ist, dass bei einer Teilrente die gesetzliche Altersrente nicht zu 100 Prozent in Anspruch genommen wird, sondern nur anteilig. Der Rechtsanspruch ergibt sich aus § 42 SGB VI. Der Rentenbezieher kann frei darüber entscheiden, in welchem Umfang er die Teilrente wählt. Dabei gibt es einen prozentualen Korridor zwischen 10 Prozent und 99,9 Prozent der Vollrente.

Bei der Wahl einer Altersrente soll der Übergang in den Ruhestand leichter ermöglicht werden. Der Versicherte kann dabei selbst beeinflussen, in welchem Umfang er noch neben der Rente eine Beschäftigung ausüben möchte oder in den Ruhestand geht. Ein Vorteil dabei ist, dass das neben einer Teilrente- oder Vollrente erzielte Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung sich noch rentensteigernd auswirkt. Ein weiterer Vorteil ist der, dass bei einem Bezug einer Altersteilrente und der Ausübung einer Beschäftigung ein Anspruch auf Krankengeld besteht.

Anspruchsvoraussetzungen für einen An- oder Nichtanspruch von Krankengeld

Versicherte haben gem. § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 5 (SGB V) Anspruch auf Krankengeld, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Krankheit als Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Notwendigkeit ärztlicher Heilbehandlung und zugleich oder allein Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19.02.2003, B 1 KR 1/02 R). Als regelwidrig wird ein Zustand angesehen, der von der Norm, also vom Leitbild des gesunden Menschen, abweicht (vgl. BSG, Urteil vom 20.01.2005, B 3 KR 9/03 R).

Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V ist der Anspruch auf Krankengeld u.a. wegen einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Beginn dieser Leistung ausgeschlossen. Renten wegen Alters sind u.a. die

  • Regelaltersrente (§ 35 SGB VI, § 235 SGB VI)
  • für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI, § 236 SGB VI
  • für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI, § 236b SGB VI)
  • für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI, § 236a SGB VI)

Renten wegen Alters führen nur dann zum Wegfall des Krankengeldes nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, wenn der Versicherte sie in voller Höhe (= Vollrente) in Anspruch nimmt. Teilrenten wegen Alters führen maximal nur zur Kürzung des Krankengeldes gem. § 50 Abs. 2 Nr. 2 SGB V. § 50 Abs. 2 übernimmt die Regelung des § 183 V RVO a.F. Das Gesetz misst den von Abs. 2 erfassten Leistungen nur Teilsicherungsfunktion zu; sie führen daher nicht zum Wegfall des Krankengeldes, es ist evtl. „nur“ um den Zahlbetrag der Leistung nach Abs. 2 Nr. 1-4 zu vermindern.

Voraussetzung ist hier, dass die Rente von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung, d.h. wenigstens 1 Tag nach der den Krankengeldanspruch begründenden Arbeitsunfähigkeit zuerkannt wird. Beginnt die Altersteilrente vor oder mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, wird das Krankengeld nicht gekürzt. Eine Kürzung des Krankengeldes nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 SGB V tritt somit nur ein, wenn die Rente von einem Zeitpunkt an bewilligt wird, der während des Bezuges von Krankengeld liegt Dies wird auch unmissverständlich aus dem Abschlusssatz des § 50 Abs. 2 SGB V deutlich, der wie folgt lautet:

…gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird.

Bezieht jedoch ein Versicherter eine Teilrente aus der Altersrente und übt noch zusätzlich ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aus, so besteht auf Grund dieser Fallkonstellation und im Falle einer vorliegenden Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld. Es besteht dann ein Anspruch auf ein ungekürztes Krankengeld, gerechnet aus dem ausgeübten Beschäftigungsverhältnis und unter Berücksichtigung eines 6-wöchigen Entgeltfortzahlungsanspruchs gem. § 3 Abs. 1 EFZG.

Gründe für diese Besonderheit

Bei Bezieher einer Vollrente wegen Alters, dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine vorgezogene Altersrente oder eine Regelaltersrente handelt, sind bei zusätzlicher Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses immer versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Für diesen Personenkreis ist jedoch in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz anzusetzen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Krankengeld.

Bei Bezug einer Altersteilrente und der Ausübung einer Beschäftigung besteht ebenfalls Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. In diesem Fall ist jedoch die Besonderheit, dass nicht der ermäßigte Beitragssatz, sondern der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung zu entrichten ist. Bei der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes ist demnach ein Krankengeldanspruch gegeben.

Wird neben der Altersrente eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, sog. Minijob, ausgeübt, ergeben sich keine Besonderheiten. D.h. für diesen Personenkreis kann kein Anspruch auf Krankengeld realisiert werden, unabhängig davon, ob eine Voll- oder Teilrente bezogen wird.

Wegfall Hinzuverdienstgrenzen für Altersrentner

Durch das Gesetz der Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) hat der Gesetzgeber eine wesentliche Verbesserung bei den Beziehern einer vorzeitigen Altersrente geschaffen.

Demnach können seit 2023 Bezieher einer Altersrente vor der Regelaltersgrenze unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommt. In der Vergangenheit mussten diverse Hinzuverdienstgrenzen bei der Ausübung einer Beschäftigung neben der vorzeitigen Altersrente beachtet werden. Wurden diese überschritten, erfolgte eine empfindliche Rentenkürzung. Diese Regelung gehört mittlerweile der Vergangenheit an und macht die Ausübung einer Beschäftigung neben der Rente durchaus attraktiv. Dies führt so weit, dass gem. der o.g. Ausführungen sogar ein Krankengeldanspruch weiterhin realisierbar ist. D.h. der Tatbestand der Arbeitsunfähigkeit wird sogar noch mit abgesichert.

Der Gesetzgeber wollte eine flexiblere Lösung beim Übergang vom Arbeitsleben in den Rentenstand schaffen. Dabei ging es auch um den Erhalt der Fachkräfte und einem drastischen Bürokratieabbau. Außerdem wollte man eine gleichartige Regelung zwischen der vorzeitigen Altersrente und der Regelaltersrente finden. Bisher galt es ja, dass ab dem Eintritt des Regeleintrittsalters in unbegrenzter Höhe hinzuverdient werden konnte.

Marcus Kleinlein

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