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Krankengeld nach Krankenhausentlassung – § 301-Datensatz (maschinelle Entlassungsmitteilung) ersetzt keine fristgerechte AU-Folgefeststellung

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18.09.2025, B 3 KR 13/24 R präzisiert die formellen Anforderungen an die lückenlose Sicherung des Krankengeldanspruchs beim Übergang von stationärer Behandlung in die ambulante Versorgung. Zentraler Streitpunkt war die Frage, ob die vom Krankenhaus an die Krankenkasse übermittelte Angabe „arbeitsunfähig entlassen“ im Datensatz nach § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB V geeignet ist, die für das Krankengeld erforderliche ärztliche Folgefeststellung zu ersetzen. Das BSG verneint dies ausdrücklich.

Ausgangspunkt ist § 44 Abs. 1 SGB V. Danach besteht Anspruch auf Krankengeld, wenn Krankheit Arbeitsunfähigkeit verursacht. Für den Fortbestand des Anspruchs ist zusätzlich § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V maßgeblich: Der Anspruch entsteht jeweils ab dem Tag der ärztlichen Feststellung.

Im entschiedenen Fall endete die stationäre Krankenhausbehandlung am 27.02.2018. Damit musste eine ärztliche Folgefeststellung der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit spätestens am 28.02.2018 erfolgen, um den Anspruch auf Krankengeld und zugleich die hieran anknüpfende Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V lückenlos zu erhalten. Tatsächlich erfolgte die AU-Bescheinigung durch die Vertragsärztin jedoch erst am 01.03.2018. Nach der gefestigten Rechtsprechung führt bereits diese eintägige Lücke grundsätzlich zum Verlust des weiteren Krankengeldanspruchs.

Besondere praktische Relevanz misst das Gericht dem Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V zu. Gerade an der Schnittstelle zwischen stationärer und ambulanter Versorgung muss organisatorisch sichergestellt werden, dass die Folge-AU entweder noch im Krankenhaus oder jedenfalls nahtlos am Folgetag vertragsärztlich festgestellt wird. Beachtlich dabei ist, dass im Rahmen des Entlassmanagements das Krankenhaus Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung feststellen kann (§ 4a Satz der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien). Diese Möglichkeit gilt dann auch für Ärzte der medizinischen Reha bei Leistungen gem. §§ 40 und 41 SGB V. Die ärztliche Feststellung ist nicht an die Verwendung eines bestimmten Vordrucks gebunden. Sie muss auch nicht zwingend durch an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte erfolgen. Eine ärztliche Feststellung kann sich daher grds. auch aus anderen schriftlichen Erklärungen ergeben, sofern sie ihrem Erklärungswert nach als Feststellung der Arbeitsunfähigkeit anzusehen sind Im Falle einer Reha-Maßnahme Seitens des Rentenversicherungsträgers nach dem SGB VI wäre dies durch Aussagen im Reha-Entlassungsbericht verifizierbar.

Gerade diese „Stichtagsrechnung“ verdeutlicht die strenge formale Struktur des Krankengeldrechts: Nicht die materielle Erkrankungslage allein, sondern die fristgerechte und beweissicher dokumentierte ärztliche Feststellung entscheidet über den Leistungsanspruch.

Die vom Krankenhaus erst im April 2018 elektronisch übermittelte Angabe, der Versicherte sei „arbeitsunfähig entlassen“, genügt hierfür nicht. Das BSG grenzt insoweit klar zwischen der krankenhausrechtlichen Datenübermittlung nach § 301 SGB V und der krankengeldrechtlich erforderlichen AU-Feststellung nach vertragsärztlichen Maßstäben ab. Der Datensatz dient Abrechnungs- und Informationszwecken; er entfaltet keine eigenständige anspruchserhaltende Wirkung für den Folgetag. Die bloße Mitteilung einer Arbeitsunfähigkeit für den Entlassungstag durch das Krankenhaus in einem Datensatz zu Abrechnungszwecken oder einer Entlassungsmitteilung genügt nicht den Anforderungen an eine ärztliche AU-Feststellung für den Bezug von Krankengeld.

Ebenso unbeachtlich blieb die am 22.03.2018 rückwirkend vom Arzt ausgestellte AU-Bescheinigung ab 28.02.2018. Maßgeblich war, dass dieser Bescheinigung keine persönliche ärztliche Untersuchung am Stichtag oder Folgetag zugrunde lag. Rückwirkende Korrekturen vermögen die bereits eingetretene Lücke daher regelmäßig nicht zu schließen. Der nicht geschäfts- oder handlungsunfähige Kläger hat nicht rechtzeitig alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan, um rechtzeitig eine ärztliche AU-Folgefeststellung zu erlangen, weil er weder zuvor eine im Rahmend des Krankenhaus Entlassmanagements mögliche AU-Bescheinigung für die Zeit unmittelbar nach seiner Entlassung verlangt noch nach Entlassung einen Arzt am nächsten Werktag persönlich aufgesucht hat.

 

Marcus Kleinlein

Marcus Kleinlein

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