Allgemeines

Grundsätzlich haben Versicherte einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie wegen Krankheit arbeitsunfähig sind. Ist dies der Fall erhalten Arbeitnehmer zuerst für die maximale Dauer von 6 Wochen das volle Arbeitsentgelt weitergezahlt. Besteht die Arbeitsunfähigkeit dann noch weiter, zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld.
Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I erhalten, haben ebenfalls einen Anspruch auf Krankengeld. Bevor dies zur Zahlung kommt, zahlt die Agentur für Arbeit ebenfalls für max. 6 Wochen das Arbeitslosengeld voll weiter.
Beachte: Ein Anspruch auf Krankengeld ist für Hartz IV Empfänger ausgeschlossen. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch hauptberuflich Selbständige einen Krankengeldanspruch.

Höhe des Krankengeldes

Krankengeld wird in Höhe von 70 % des zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenen Bruttoeinkommens gezahlt. Allerdings darf es 90 % des Nettoeinkommens nicht übersteigen. Es ist also ein Vergleich zwischen dem Bruttoeinkommen in Höhe von 70 % mit 90 % des Nettoeinkommens anzustellen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, wie z. B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, werden ebenfalls mit berücksichtigt.
Nachdem das Krankengeld ermittelt wurde, werden hiervon noch Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen.

Arbeitslose erhalten das Krankengeld in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes.

Dauer der Zahlung

Krankengeld wird grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung gezahlt. Wegen derselben Krankheit erhalten Versicherte Krankengeld innerhalb von drei Jahren für längstens 78 Wochen bzw. 546 Tage. Zeiten der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber oder der Agentur für Arbeit werden allerdings mit angerechnet.

Lange Arbeitsunfähigkeit

Nachdem Krankengeld nicht auf Dauer geleistet wird muss bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit natürlich auch das Ziel sein, die Arbeitsfähigkeit möglichst wieder herstellen zu können. Folgende Möglichkeiten könnten dabei in Frage kommen:

  • ambulante oder stationäre Reha-Maßnahme
  • Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung in die letzte Tätigkeit

Besteht die Arbeitsunfähigkeit auf Dauer und kann dadurch die letzte Beschäftigung nicht mehr ausgeübt werden, muss gegebenenfalls eine Rente beantragt werden. Dabei werden folgende Rentenarten unterschieden:

Unterstützung erforderlich

Damit ihr Lebensunterhalt bei einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit auch entsprechend abgesichert ist, sollte eine ausführliche Beratung durch einen Experten erforderlich sein.
Ich als ihr Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt, Marcus Kleinlein, stehe ihnen hierfür gerne zur Verfügung und berate sie zu den Themen Krankengeld und Rente.
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