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Zuletzt ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit

Für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und des sich daraus ergebenden Anspruchs auf Krankengeld ist immer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit oder Beschäftigung ausschlaggebend. Arbeitsunfähigkeit liegt dann vor, wenn diese Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann.

Ende Beschäftigung und Arbeitsunfähigkeit

Von entscheidender Bedeutung ist, dass die Zahlung des Krankengeldes nicht endet, wenn das Arbeitsverhältnis während der noch dauernden Arbeitsunfähigkeit geendet hat.
Ausschlaggebend für den weiteren Anspruch auf Krankengeld bleibt aber immer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Dies gilt ganz Besonders dann, wenn der Krankengeldbezieher zuletzt in einem anerkannten Ausbildungsberuf tätig war.

Freiwillig versicherte Arbeitnehmer

Auch bei Arbeitnehmern, die wegen Überschreitung der Höchstverdienstgrenzen freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, verlieren nicht ihren Krankengeldanspruch, wenn während der Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis endete. Ansonsten müsste man davon ausgehen, dass die finanzielle Absicherung während einer Erkrankung nicht abgedeckt wäre. Zu dieser Auffassung ist zuletzt das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 07.03.2008, Az. L 4 KR 268/06 gekommen.

Krankengeldablehnung überprüfen

Es ist bekannt, dass viele Krankenkassen einen weiteren Anspruch auf Krankengeld ablehnen, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht besteht und weitere Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Diese Vorgehensweise bei Kündigung und Krankengeld ist oftmals rechtswidrig und sollte unbedingt überprüft werden. Hierfür stehe ich ihnen als Krankenkassenbetriebswirt und Rentenberater jederzeit zur Verfügung. Ich bin durch meine langjährige Erfahrung u. a. im Bereich Krankengeld ein Experte auf diesem Gebiet.
Hier können sie gerne unverbindlich Kontakt mit mir aufnehmen.

Marcus Kleinlein

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