Existenzsicherung

Die Aufgaben des Sozialgesetzbuchs sind nach § 1 Abs. 1 SGB I u. a. dem Versicherten ein menschenwürdiges Dasein zu sichern und die besonderen Belastungen des Lebens auszugleichen. Das Krankengeld ist dazu da, diese Grundgedanken aufzugreifen und bei Eintritt bestimmter Lebenssituationen die finanzielle Existenz abzusichern um den Fortbestand des Lebensunterhalts erhalten zu können.
Eine Arbeitsunfähigkeit oder andere Ereignisse können einen daran hindern selbständig zur Sicherung des Lebensunterhalts zu sorgen. Aus diesem Grund sieht das Sozialgesetzbuch unter bestimmten Voraussetzungen den Anspruch auf Krankengeld vor.

Gründe für einen Anspruch auf Krankengeld

Das Gesetz benennt in den §§ 24b, 44 und 45 SGB V folgende Leistungsgründe für einen Anspruch auf Krankengeld:

  • Arbeitsunfähigkeit bei Vorliegen einer Krankheit
  • Krankenhausbehandlung
  • stationäre Maßnahmen im Rahmen einer Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahme
  • Erkrankung eines Kindes
  • Schwangerschaftsabbruch der nicht rechtswidrig ist
  • eine durch Krankheit erforderliche und notwendige Sterilisation

Bei der Sterilisation kann ein Krankengeldanspruch nur dann eingeräumt werden, wenn die Sterilisation durch eine aufgetretene Krankheit erforderlich ist und diese auch noch zu einer Arbeitsunfähigkeit führt. Hierfür ist eine Bestätigung durch den beh. Arzt erforderlich.

Schwangerschaftsabbruch

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Mai 1993 sich auf die Unterscheidung zwischen einem rechtswidrigen, aber straffreien und einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch festgelegt.
Ein nichtrechtswidriger Schwangerschaftsabbruch liegt dann vor, wenn vorhersehbar ist, dass die Schwangere bedingt durch die Schwangerschaft und spätere Geburt an einer schwerwiegenden Krankheit erkrankt oder sogar sterben kann oder das Kind nach der Geburt unheilbar krank ist.

Ein rechtswidriger aber straffreier Schwangerschaftsabbruch liegt dann vor, wenn ein sozialer Grund hierfür vorliegt (z. B. Schwangerschaft durch Vergewaltigung, sexuelle Belästigung) und der Abbruch vor Beginn der 13. Woche nach der Empfängnis durchgeführt wurde. Bevor dieser Abbruch vollzogen wird, benötigt die Schwangere eine Bestätigung einer Beratungsstelle die nicht älter als drei Tage vor Durchführung des Eingriffs ist.

Der Anspruch auf Krankengeld besteht nur in den Fällen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs. Für rechtswidrige aber straffreie Schwangerschaftsabbrüche sieht der Gesetzgeber keine Anspruchsgrundlage vor.

Krankenhausbehandlung, stationäre Vorsorge- und Reha-Maßnahmen

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte einen Anspruch auf Krankengeld, wenn im Rahmen einer Krankheit Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder eine stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich ist und gleichzeitig die Krankenkasse die Kosten hierfür übernimmt. Die gleichen Voraussetzungen gelten bei einer stationär durchgeführten Vorsorge- oder Rehabilitationskur. Darunter versteht man auch Maßnahmen für eine stationäre Mutter oder Vater Kind Kur zu Lasten der Krankenkasse (vgl. §§ 24 Abs. 1 und 41 Abs. 1 SGB V).
Übernimmt die Krankenkasse keine Kosten für einen stationären Aufenthalt, kann nur dann ein Krankengeldanspruch eingeräumt werden, wenn im Rahmen des Aufenthalts beim Versicherten auch Arbeitsunfähigkeit besteht.

Beispiel:
Ein Beschäftigter bei einer Elektrofirma ist bei seiner Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Auf Grund seines schlechten Gesundheitszustandes bewilligte die Deutsche Rentenversicherung eine stationäre Rehamaßnahme. Diese wurde durchgeführt vom 05.01.2010 bis 26.01.2010. Während der Reha bestand seit dem 15.01.2010 bis über die Entlassung hinaus Arbeitsunfähigkeit.

Es ist festzustellen, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Krankengeld hat, da die Kosten der stationären Rehabilitation nicht von der Krankenkasse übernommen wurden, sondern vom Rentenversicherungsträger. Allerdings lagen mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Krankengeldanspruch wieder vor.
Achtung:
In diesem Fall kann eine Zahlung des Krankengeldes aber nur dann einsetzen, wenn vorrangig kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber mehr besteht oder die Deutsche Rentenversicherung kein Übergangsgeld für die Dauer der Rehabilitation bezahlt.

Erkrankung des Kindes

Nach § 45 Abs. 1 SGB V haben Versicherte auch dann einen Anspruch, wenn das Kind erkrankt ist und für die Pflege, Betreuung und Beaufsichtigung ein Elternteil von der Arbeit zu Hause bleiben muss. Hierzu verweise ich auf den Artikel Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes.

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