Versicherungsverhältnis ausschlaggebend für Krankengeldanspruch

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden.
Es kann in der Praxis durchaus vorkommen, dass die zur Leistung vorliegenden Gründe bereits vor dem Eintritt des Versicherungsverhältnisses vorliegen. Wenn dies der Fall ist, kann der Anspruch auf Krankengeld erst mit dem Tag des Beginns eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses abgeleitet werden.
Denkbar ist aber auch die Zahlung des Krankengeldes nach dem Ende der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse (vgl. § 19 SGB V).

Ausgeschlossener Personenkreis

Der Gesetzgeber hat in § 44 Abs. 2 SGB V auch ganz klar geregelt, welche Personen keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Dabei geht es um folgende Versicherte:

  • Versicherte die Hartz IV erhalten. (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V)
  • Personen, die in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht sind und dort für eine Erwerbstätigkeit qualifiziert werden sollen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V)
  • Personen, die eine berufliche Umschulung durchführen oder an einer Arbeitserprobungsmaßnahme teilnehmen. Ein Anspruch auf Übergangsgeld muss ausgeschlossen sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V)
  • Eingeschriebene Studenten sowie Personen bei denen ein berufliches Praktikum vorgeschrieben ist und Azubis die während der Ausbildung kein Arbeitsentgelt erhalten(§ 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 SGB V)
  • Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V).
  • Versicherte, die nach § 10 SGB V familienversichert sind.

Selbständige

Mit dem Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.07.2009 wurde mit Wirkung ab dem 01.08.2009 für Selbständige, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert sind, ein sogenanntes Optionskrankengeld eingeführt. Dies ermöglicht den freiwillig versicherten Selbständigen eine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld zu wählen. Nimmt ein Selbständiger diese Möglichkeit in Anspruch besteht bei seiner Krankenkasse ein Anspruch auf Krankengeld ab Beginn der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Es besteht dabei ein Versicherungsschutz zum allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 14,9 %. Wird keine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld gewählt, sind Beiträge aus einem ermäßigten Beitragssatz in Höhe von 14,3 % zu entrichten.

Allerdings können die Krankenkassen nach § 53 SGB V  Wahltarife ihren freiwillig versicherten Selbständigen anbieten, die einen früheren oder späteren Krankengeldanspruch regeln. Solche Wahltarife müssen in der Satzung der jeweiligen Kasse vereinbart sein. Werden die Wahltarife in Anspruch genommen, muss das Mitglied entsprechende Prämienzahlungen entrichten

Rentner

Empfänger einer bestimmten Rente haben nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V keinen Krankengeldanspruch. Folgende Renten fallen darunter:

  • Volle Erwerbsminderungsrente oder eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die als Vollrente gewährt wird
  • Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3 SGB V
  • Leistungen, die ihrer Art nach einer vollen Erwerbsminderungsrente oder Vollrente wegen Alters oder einem Ruhegehalt vergleichbar sind. Diese müssen von der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren im Ausland staatlichen Stelle gezahlt werden.
  • Leistungen, die ihrer Art nach einer vollen Erwerbsminderungsrente oder Vollrente wegen Alters oder einem Ruhegehalt vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden.

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Tritt die Arbeitsunfähigkeit wegen Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (z.B. Mehlstauballergie eines Bäckers) ein und erkennt die gesetzliche Unfallversicherung dies an, so scheidet ein Anspruch auf Krankengeld aus. Der Versicherte erhält dann Verletztengeld durch die Unfallversicherung. Ein im Verhältnis niedrigerer Anspruch auf die Höhe des Verletztengeldes im Gegensatz zum Krankengeld kann bzw. darf nicht mit einem sog. Krankengeldspitzbetrag ausgeglichen werden. Zu diesem Ergebnis kam das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 25.06.2002, Az. B 1 KR 13/01 R

Krankengeld kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn durch den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit auch tatsächlich ein Arbeitsentgelt oder Einkommensausfall eintritt, für den auch Beiträge zur gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung gezahlt wurden (vgl. BSG Urteil vom 26.06.2007, B 1 KR 2/07 R). Wurden keine Einkünfte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielt, kann auch kein Krankengeldanspruch begründet werden.

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