Beendigung Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit
Mit Urteil vom 14.02.2001, Az. B 1 KR 30/00 R hat das Bundessozialgericht in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass das Fortbestehen einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 44 SGB V, und damit auch das Bestehen eines Krankengeldanspruchs, nicht dadurch gehindert wird, dass das Arbeitsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers aufgelöst bzw. gekündigt wird und sich der Arbeitnehmer nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos meldet.
Das bedeutet, dass Arbeitsunfähigkeit verbunden mit einem Anspruch auf Krankengeld auch dann gegeben ist, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit konkret ausgeübte Arbeit wegen Krankheit nicht weiter verrichten kann. Unerheblich ist grds, dass der Versicherte möglicherweise noch eine andere Tätigkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch ausüben könnte.
Gibt der Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die zuletzt innegehabte Arbeitsstelle auf, ändert sich nach Auffassung des Bundessozialgerichts der rechtliche Maßstab allerdings insofern, als für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr die konkreten Verhältnisse an diesem Arbeitsplatz maßgebend sind, sondern nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Tätigkeit abzustellen ist. Der ehemalige Beschäftigte dürfe dann auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, wobei aber der Kreis der möglichen Verweisungstätigkeiten entsprechend der Funktion des Krankengeldes eng zu ziehen sei.
Anerkannter Ausbildungsberuf
Handelt es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit um einen anerkannten Ausbildungsberuf, so scheide eine Verweisung auf eine außerhalb dieses Berufs liegende Beschäftigung aus. Auch eine Verweisungstätigkeit innerhalb des Ausbildungsberufs müsse, was die Art der Verrichtung, die körperlichen und geistigen Anforderungen, die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Entlohnung angeht, mit der bisher verrichteten Arbeit im Wesentlichen übereinstimmen, so dass der Versicherte sie ohne größere Umstellung und Einarbeitung ausführen kann.
Ungelernte Tätigkeiten
Bei ungelernten Arbeiten sei das Spektrum der zumutbaren Tätigkeiten größer, weil die Verweisung nicht durch die engen Grenzen eines Ausbildungsberufs eingeschränkt sei. Das Bundessozialgericht stellte dabei fest, dass der Versicherte nicht auf alle Tätigkeiten verwiesen werden kann, in die er als Arbeitsloser zumutbar vermittelt werden könnte, da die Arbeitsunfähigkeit unabhängig von der Qualifikation durch die krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung im Berufsfeld der bisherigen Tätigkeit begründet wird.
Fazit
Festzuhalten ist, dass nicht automatisch die Arbeitsunfähigkeit und damit auch der Anspruch auf Krankengeld enden, wenn während der Arbeitsunfähigkeit das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde. Die meisten Krankenkassen handeln allerdings in solchen Fällen rechtswidrig und stellen die weitere Zahlung von Krankengeld ein und teilen den Versicherten mit, sie sollen sich bei der Agentur für Arbeit für eine zustandsangepasste Tätigkeit arbeitslos melden. Es erfolgt somit einer faktische Verwisung kranker Arbeitnehmer zur Agentur für Arbeit.
Ich kann in solchen Fällen nur raten, sich zur Sicherung ihrer Ansprüche einen Experten/Rechtsbeistand mit ins Boot zu holen. Hierfür würde ich mich, als Rentenberater und qualifizierter Krankenkassenbetriebswirt Marcus Kleinlein gerne zur Verfügung stellen und sie unterstützen. Dies gilt selbstverständlich auch im Widerspruchs- und sozialgerichtlichen Klageverfahren.
Nehmen Sie doch hier unverbindlich Kontakt mit mir auf und schildern Sie mir ihr Anliegen. Es gibt bestimmt eine Lösung dafür.