bei Urlaubsabgeltung und Entlassungsentschädigung

Ruhen des Anspruchs

Ein grundsätzlich eingeräumter Anspruch auf Krankengeld für nicht pauschal auch dazu, dass dieses ausgezahlt wird. Der Gesetzgeber hat dabei Voraussetzungen geschaffen, bei denen der Krankengeldanspruch ruht. Die §§ 16 und 49 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V) bilden dabei die Rechtsgrundlage. Dieser Artikel befasst sich ausschließlich mit Thematik Ruhen des Krankengeldes bei Gewährung einer Urlaubsabgeltung nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses oder der Zahlung einer Entlassungsentschädigung

Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen

Der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Das Ruhen tritt nicht ein, wenn der Arbeitnehmer eine Einmalzahlung wie z. B. Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld erhält.
Z. B. geht die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber während der ersten 6 Wochen der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit nach § 3 EFZG der Zahlung von Krankengeld vor.
Allerdings werden diese Ruhenstatbestände bei der Ermittlung der Höchstanspruchsdauer für das Krankengeld gem. § 48 SGB V mit eingerechnet. Siehe hierzu Artikel Dauer des Krankengeldanspruchs.

Urlaubsabgeltung und Entlassungsentschädigung

Im Gegensatz zum Krankengeld ist bei Beziehern von Arbeitslosengeld eine andere und genau ins Gegenteil gewandte Konsequenz maßgebend. Denn nach § 143 und 143a SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für Arbeitslose, wenn diese wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisse eine Urlaubsabgeltung, Entlassungsentschädigung oder Abfindung erhalten. Auf Grund dieser Rechtsvorschrift, waren die früheren Spitzenverbände der Krankenkassen jahrelang der Auffassung gewesen, dass in solchen Fällen auch ein Ruhen des Krankengeldes eintritt. Begründet wurde dies damit, dass bei einer Nichtanwendung dieser Vorschrift eine Besserstellung der arbeitsunfähigen Empfänger von Urlaubsabgeltungen oder Abfindungen gegenüber arbeitsfähigen Empfängern, die sich dann arbeitslos melden würden, einsetzen würde.

Bundessozialgericht nicht der gleichen Meinung wie Krankenkassen

Mit Urteil vom 30.05.2006, Az. B 1 KR 26/05 R, entschied das Bundessozialgericht, dass eine Urlaubsabgeltung, Entlassungsentschädigung kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1 SGB V darstellt und somit nicht zum Ruhen des Krankengeldes führt.
Danach ordnet diese Vorschrift nicht das Ruhen des Krankengeldes wegen eines Anspruchs auf Urlaubsabgeltung oder auch der Zahlung einer solchen Leistung nicht an. Eine gleiche Anwendung wie beim Arbeitslosengeld mit der Rechtsfolge, dass ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zum Ruhen eines nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bestehenden Anspruchs auf Krankengeld führt, scheidet nach klarer Auffassung der Richter auf Grund der Lücke im Gesetz aus.
Daraufhin gaben die Spitzenverbände der Krankenkassen ihre bisherige Meinung auf (s. Besprechungsergebnis vom 17/18.10 2006).

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