Anspruch besteht

Maßgeblich für einen Anspruch auf Krankengeld ist der Versicherungsschutz des Versicherten, der die Leistung Krankengeld auch mit einschließt. Somit besteht ein Anspruch auf Krankengeld nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt festgestellt wird, an dem das Versicherungsverhältnis die beantragte Leistung mit umfasst (vgl. BSG Urteil vom 13.07.2004, Az. B 1 KR 39/02 R).
Dies gilt auch bei einem unbezahlten Urlaub. Bereits mit Urteil vom 27.11.1990, Az. 3 RK 6/88 hatte das Bundessozialgericht in seinem Grundsatz festgestellt, dass ein Krankengeldanspruch auch dann bestehen kann, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem der Arbeitnehmer einen unbezahlten Urlaub hat.

Unbezahlter Urlaub maximal 1 Monat

Nach § 7 Abs. 3 SGB IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Das Weiterbestehen einer Mitgliedschaft in der Zeit eines unbezahlten Urlaubs berücksichtigt den Krankengeldanspruch mit ein. Die Beuteilung der Arbeitsunfähigkeit richtet sich dann nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des auch während des unbezahlten Urlaubs fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.

Beispiele

Fall A:
Herr Müller ist auf Grund seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Mit seinem Arbeitgeber vereinbart er für die Zeit vom 05.07.2010 bis 16.07.2010 unbezahlten Urlaub. Herr Müller wird am 12.07.2010 bis auf Weiteres arbeitsunfähig.

Lösung:
Die Mitgliedschaft bleibt gem. § 7 Abs. 3 SGB IV auch während der Zeit des unbezahlten Urlaubs bei seiner Krankenkasse erhalten. Aus diesem Grund besteht für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit ab 12.07.2010 ein Anspruch auf Krankengeld. Allerdings sind vorrangige Entgeltfortzahlungsansprüche durch den Arbeitgeber zu erfüllen.

Fall B:
Gleicher Sachverhalt wie Fall A. Allerdings beträgt die Zeit des unbezahlten Urlaubs vom 05.07.2010 bis 31.08.2010. Herr Müller wird am 09.08.2010 bis auf Weiteres arbeitsunfähig krank.

Lösung:
Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse bleibt für längstens 1 Monat bestehen, folglich bis zum 04.08.2010. Demnach besteht kein Anspruch auf Krankengeld, weil die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, bei der kein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld bestand. Evtl. könnte ein Anspruch über die Vorschrift des § 19 SGB V realisiert werden. Siehe hierzu den Artikel Krankengeldanspruch nach dem Ende der Mitgliedschaft.

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