Versicherungsverhältnis maßgebend

Schon das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 19.09.2002, Az. B 1 KR 11/02 R festgelegt, dass für einen Anspruch auf Krankengeld das jeweilige Versicherungsverhältnis zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend ist.

D.h. die Art der Versicherung bestimmt zum einen die Berechnung der Krankengeldhöhe s. Artikel Krankengeldhöhe und zum anderen das Bestehen eines Leistungsanspruchs auf Krankengeld.

Keine Arbeitsvermittlung möglich

Arbeitslose sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Dabei ist es unerheblich welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging.
D.h. Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit ist nicht die vor der Arbeitslosigkeit ausgeübte Erwerbstätigkeit, sondern der Tätigkeitsbereich, der für eine Vermittlung des Arbeitslosen in Betracht kommt.

Definition Arbeitsfähigkeit

Ein Arbeitsloser ist arbeitsfähig, wenn er eine versicherungspflichtige Beschäftigung, mindestens in dem zeitlichen Umfang für den er sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt hat, unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben kann. Das Arbeitsamt hat dann das Arbeitslosengeld in voller Höhe zu erbringen. Krankengeld ist nicht zu zahlen.

Von daher sind einem Arbeitslosen alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen. Somit ist es bei der Beurteilung über das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit völlig unerheblich, welche Ausbildung, Tätigkeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübt wurde.

Erschöpfung Anspruch auf Arbeitslosengeld

Arbeitslose die arbeitsunfähig werden, erhalten für die ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit das Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit in voller Höhe weitergezahlt. Im Anschluss daran besteht ein Krankengeldanspruch in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes. Arbeitslosengeld II Empfänger haben keinen Anspruch auf Krankengeld.

Arbeitslos und krankNach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bestimmt allein das bei Entstehen eines Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis, wer in welchem Umfang als Versicherter einen Anspruch auf Krankengeld hat. Zu beachten ist, dass der Krankengeldanspruch auch in den Fällen besteht, bei denen das Arbeitslosengeld während der Arbeitsunfähigkeit wegen Erreichung der Höchstanspruchsdauer ausläuft. Man spricht dann vom Erschöpfen des Leistungsanspruchs. Entgegen der Auffassung vieler Krankenkassen hat zuletzt das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 02.11.2007, Az. B 1 KR 38/06 R, unmissverständlich klar gemacht, dass es für den Krankengeldanspruch unerheblich ist, wann das Arbeitslosengeld ausgeleistet wurde und darüber hinaus weiter Arbeitsunfähigkeit besteht. Auch dann besteht zum Schutzzweck des Versicherten die Mitgliedschaft weiter und es muss Krankengeld gezahlt werden.

Hilfe bei der Durchsetzung von Ansprüchen

Meine Kanzlei, Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt, vertritt und hilft Ihnen wie ein Rechtsanwalt bei der Durchsetzung Ihrer Krankengeldansprüche. Durch meine jahrzehntelange Erfahrung auf diesem Gebiet kann ich Ihnen eine kompetente und seriöse Bearbeitung Ihrer Angelegenheit zusichern.

Hier können Sie Kontakt mit mir aufnehmen und Ihr Anliegen schildern.