Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes

Ist es erforderlich, dass ein berufstätiges Elternteil wegen einer Erkrankung des Kindes von der Arbeit zu Hause bleiben muss, besteht sofern der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht weiterbezahlt, ein Anspruch auf Kinderkrankengeld gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse
Der behandelnde Kinderarzt bestätigt durch Ausstellung eines ärztlichen Attests den Betreuungsbedarf und den Zeitraum.

Zeitliche Begrenzung

Die Eltern sollen die Möglichkeit haben, ihr erkranktes Kind zu versorgen. Der Anspruch ist grundsätzlich zeitlich begrenzt. Ab dem 01.01.2024 besteht im Kalenderjahr  der Anspruch für jedes Kind längstens für 15 (bisher 10) Arbeitstage je Elternteil. D.h. sind beide Eltern berufstätig, besteht ein Anspruch auf insgesamt 35 (bisher 25) Kalendertage je Kind.
Alleinerziehende werden im Rahmen des § 45 SGB V wie ein Ehepaar gleichgestellt. D.h. die Versicherten haben einen Anspruch auf Kinderkrankengeld für 35 (bisher 25) Tage je Kind. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch auf 70 (bisher 50) Tage im Jahr begrenzt. Der Anspruch auf das Kinderpflegekrankengeld endet mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses z. B. durch Kündigung. Für das Krankengeld bei Erkrankung von schwerstkranken Kindern mit begrenzter Lebenserwartung wird auch über ein mögliches Ende des Beschäftigungsverhältnisses das Krankengeld weiter gezahlt.

12. Lebensjahr oder behindert

Kinder die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, haben einen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Behindert und auf Hilfe angewiesen sind Kinder, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Unkonzentriertheit, Nervosität, Labilität sowie ein Rückstand der geistigen Entwicklung stellen für sich allein keine Behinderung in diesem Sinne dar. So das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 31.01.1979, Az. 11 RA 19/78.

Stationäre Mitaufnahme

Mit Inkrafttreten des Pflegestudiumstärkungsgesetzes (PflStudStG) zum 01.01.2024 wird der Leistungsanspruch beim Kinderpflegekrankengeld ausgeweitet.  

Neben dem bekannten Kinderpflegekrankengeld bei häuslicher Betreuung eines erkrankten Kindes haben Eltern ab dem Jahr 2024 auch einen Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld für Zeiten der medizinisch notwendigen Mitaufnahme bei stationärer Behandlung ihres Kindes. 

Mit diesem neuen Anspruchstatbestand läuft die Erstattung von Verdienstausfällen bei stationärer Mitaufnahme, deren Anspruch regelhaft aus § 11 Abs. 3 SGB V abgeleitet wurde, zum 31.12.2023 aus. 

Gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, wenn sie bei einer stationären Behandlung ihres gesetzlich versicherten Kindes als Begleitperson mit aufgenommen werden. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass

  • sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind,
  • das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist (ohne Altersgrenze),
  • die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen nach § 11 Abs. 3 SGB V erforderlich ist,
  • das Kind nicht bereits vom anderen Elternteil bei der stationären Behandlung begleitet wird und
  • kein Kinderpflegekrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V (Betreuung in häuslicher Umgebung), für ein schwerstkrankes Kind nach § 45 Abs. 4 SGB V oder Krankengeld nach § 44b SGB V zeitgleich in Anspruch genommen wird.

Der Anspruch besteht für den Elternteil, der aufgrund der Mitaufnahme der Arbeit fernbleibt, unabhängig davon, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse das Kind versichert ist.

Eine Höchstanspruchsdauer – wie im Rahmen der häuslichen Betreuung des erkrankten Kindes – gibt es nicht. Damit erfolgt auch keine Anrechnung der Anspruchstage auf die Höchstanspruchsdauer des Kinderpflegekrankengeldes bei häuslicher Betreuung.

Die Berechnung, Höhe und Zahlung des Kinderpflegekrankengeld bei stationärer Mitaufnahme ist analog dem Kinderpflegekrankengeld bei häuslicher Betreuung.

Unbegrenzter Anspruch

Gem. § 45 Abs. 4 SGB V besteht zur Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder ein unbefristeter Anspruch auf Krankengeld unter folgenden Voraussetzungen:

-Kinder haben das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder sind behindert, Außerdem muss das Kind schwerstkrank und die Lebenserwartung begrenzt sein (6 Monate), eine Heilung ist ausgeschlossen.

Krankengeldansprüche die zeitgleich bestehen

Ein Kinderkrankengeldanspruch auf Grund der stationären Mitaufnahme eines Elternteils gem. § 45 Abs. 1a SGB V kann zusammen mit einen Anspruch auf Kinderkankengeld für ein schwersterkranktes Kind gem. § 45 Abs. 4 SGB V oder dem Krankengeld bei stationärer Begleitung von Menschen mit Behinderung gem. § 44b SGB V bestehen. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass jeweils nur ein Anspruch auf eine Art des Kinderkrankengeldes besteht. Allerdings haben die Eltern jeweils ein Wahlrecht und haben dies gegenüber der Krankenkasse klarzustellen.

Krankengeldhöhe

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von familie, Pflege und Beruf zum 01.01.2015 wird die Berechnung des Krankengeldes bei Erkrankung eines Kindes neu geregelt. Das Krankengeld wird weiterhin von der Krankenkasse bezahlt, bei der der zur Betreuung des Kindes zu Hause gebliebene Elternteil versichert ist.

Demnach ergeben sich folgende Änderungen:

  • Ausgangswert für die Berechnung des Kinderpflegekrankengeldes ist das während der freistellung ausgefallene Nettoarbeitsentgelt, welches aus dem ausgefallenen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt während der Freistellung ermittelt wurde. Demnach wird das Kinderkrankengeld grundsätzlich für den Zeitraum der Freistellung berechnet und gezahlt.
  • Das Kinderpflegekrankengeld wird für Kalendertage gezahlt.
  • Das kalendertägliche Bruttokrankengeld
  1. beträgt grundsätzlich 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt.
  2. beträgt bei Bezug von beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den letzten 12 Kalendermonaten vor der freistellung von der Arbeit aus Vereinfachungsgründen 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt (die Höhe der Einmalzahlung ist dabei unerheblich).
  3. darf 70 % der kalendertäglichen beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten.
  4. bei hauptberuflich Selbständigen beträgt das Krankengeld dann 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt.
  5. Die Berechnung und Höhe des Krankengeldes bei Erkrankung von schwerstkranken Kindern mit begrenzter Lebenserwartung erfolgt zukünftig weiterhin abweichend zum "normalen" Kinderpflegekrankengeld nach den Grundsätzen des Krankengeldes bei Arbeitnehmern (vgl. Artikel Krankengeldhöhe).

Abgezogen werden noch Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das Kinderkrankengeld wird nur für Arbeitstage bezahlt. Wochenenden bei denen in der Regel nicht gearbeitet wird, bleiben unberücksichtigt. Auch Tage, an denen Arbeitgeber vollständig eine bezahlte Freistellung gewähren, werden nicht bei der Berechnung des Kinderpflegekrankengeldes berücksichtigt. Gleiches gilt, wenn am ersten Tag der Erkrankung des Kindes noch teilweise gearbeitet wurde und der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Zeit der Freistellung an diesem Tag fortzahlt.
Beachte:
Ist gemäß Arbeits- oder Tarifvertrag nicht geregelt, dass der Arbeitgeber zur Pflege des erkrankten Kindes keinen Lohn zu zahlen hat, dann besteht gem. einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Dauer von 5 Tagen je Kalenderjahr.

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