Krankengeld trifft auf Rente

Für Versicherte die u.a. eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Treffen deshalb diese beiden Entgeltersatzleistungen aufeinander, so hat dies Auswirkungen auf den weiteren Anspruch auf Krankengeld. Denn in diesem Fall kann das Krankengeld nicht mehr weitergewährt werden. Stattdessen erhält der Versicherte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.12.1979, Az. 1 RJ 74/78, ist als Beginn der Rentenleistung der Tag zu verstehen, an dem tatsächlich ein Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente besteht. Ab diesem Zeitpunkt besteht kein Krankengeldanspruch mehr. Eine weitere Auszahlung des Krankengeldes kann der Versicherte nicht geltend machen. Allerdings ist es die Regel, dass die Krankenkasse über den tatsächlichen Rentenbeginn hinaus bereits Krankengeld gezahlt hat. Das faktisch zuviel gezahlte Krankengeld darf allerdings die Krankenkasse vom Versicherten nicht zurückfordern.

Beispiel:

Krankengeldanspruch seit 12.08.2010
Zubilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente ab 01.10.2010
Krankenkasse erhält Kenntnis von der Rente am 12.11.2010
Krankengeld wurde bereits bis zum 31.10.2010 ausbezahlt.

Ergebnis:

Der Krankengeldanspruch ist rückwirkend zum 01.10.2010 entfallen. Das zuviel gezahlte Krankengeld vom 01.10.2010 bis 31.10.2010 kann nicht zurückgefordert werden. Im Gegenzug kann der Versicherte auch über den 31.10.2010 hinaus keine weitere Krankengeldzahlung beanspruchen.

Zahlung oder Zubilligung einer Rente

RenteIn der Vergangenheit hat sich immer wieder die Frage gestellt, was sich hinter dem Begriff „Beginn der Rente“ im Sinne des Gesetzes verbirgt. Hierzu hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 28.09.2010, Az. B 1 KR 31/09 R, ganz klar festgestellt, dass allein der Grund bzw. Tatbestand der Rentenbewilligung bzw. Zubilligung einer Rente ausreichend dafür ist, dass kein Krankengeld mehr gezahlt werden darf. Dies ist unabhängig davon, ob die Rente auch tatsächlich zur Auszahlung kommt.

Zum Fall

Ein selbständiger Kaminkehrermeister war bei seiner Krankenkasse freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen. Im Februar 2005 erkrankte er und die Kasse zahlte ab 24.03.2005 Krankengeld. Am 30.08.2005 erhielt die Kasse eine Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung darüber, dass dem Versicherten ab 01.09.2005 eine volle Erwerbsminderungsrente zugebilligt wurde. Unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen erfolgte jedoch keine Auszahlung der Rente, sondern es bestand ein Anspruch auf eine Rente in Höhe von 0,00 €. Die Krankenkasse stellte trotzdem die weitere Zahlung des Krankengeldes mit dem 01.09.2005 ein. Zur Begründung gab sie an, dass dem Versicherten eine Rente zugebilligt wurde und er diese dem Grunde nach auch beanspruchen kann. Dass diese nicht zur Auszahlung kommt ist für den weiteren Krankengeldanspruch jedoch unerheblich. Allein der festgestellte Anspruch auf Rentenzahlung bringt den Anspruch auf Krankengeld ab 01.09.2005 zum Erlöschen.
Gegen diese Entscheidung wandte sich in letzter Instanz der Kläger an das Bundessozialgericht (BSG). In seiner Begründung gab er an, dass ein Krankengeldanspruch nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Versicherte eine tatsächliche und zahlbar gemachte volle Erwerbsminderungsrente erhält. Die Verneinung des Krankengeldanspruchs kann daher nicht erfolgen, wenn ein Rentenanspruch in Höhe von null Euro besteht.

Bewilligung der Rente ausreichend

Die Richter des BSG gaben der Krankenkasse Recht. Zur Begründung gaben sie an, dass für den Ausschluss des Krankengeldanspruchs es genügt, dass eine volle Erwerbsminderungsrente bewilligt wurde. Die Höhe des Zahlbetrags ist dabei nicht von Interesse. Vom Gesetzgeber war es so gewollt, dass eine klare Abgrenzung zwischen der gesetzlichen Kranken- und der Rentenversicherung zu erfolgen hat. Die Rentenversicherung gab dabei zu erkennen, dass der Versicherte ab dem 01.09.2005 als voll erwerbsgemindert anzusehen ist und die Erwerbsfähigkeit nicht mehr hergestellt werden kann. Diese Abgrenzung muss unabhängig der Zahlung einer Rente erfolgen. Allein der Tatbestand, dass ein Rentenanspruch besteht reicht aus, keinen weiteren Anspruch auf Krankengeld einzuräumen.

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Autor: Rentenberater Marcus Kleinlein