Arbeitsunfähigkeit und ihre Auswirkung

Mehre hunderttausend Arbeitnehmer befinden sich in der Altersteilzeit. Läuft alles planmäßig so ist diese Form ein sanfter Übergang in den Rentenbezug. Problematisch wird es allerdings, wenn während der Altersteilzeit eine längere Arbeitsunfähigkeit eintritt. Dann kann es soweit kommen, dass die Altersteilzeit verlängert werden muss.

Weniger als 6 Wochen krank

Während der Altersteilzeit ist der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber mit den gleichen Rechten und Pflichten ausgestattet, wie ein normaler Beschäftigter auch.
Die wenigsten Arbeitnehmer absolvieren ihre Alterteilzeit in der Teilzeit, sondern haben sich für ein Blockmodell entschieden. D.h. für einen bestimmten Zeitraum, z.B. 6 Jahre wird in den ersten drei Jahren voll gearbeitet und in den restlichen drei Jahren tritt der Arbeitnehmer in die Freistellungsphase ein. Für die gesamte Zeit der Altersteilzeit wird ein abgesenktes Arbeitsentgelt gezahlt (ca. 80 % des zuletzt bezogenen Gehalts).
Wird der Arbeitnehmer während seiner Arbeitsphase für weniger als 6 Wochen arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber den Lohn im Rahmen der sechswöchigen Entgeltfortzahlungspflicht (§ 3 EFZG) grds. weiterbezahlen, inkl. der Aufstockungsbeträge.

Länger als 6 Wochen krank

Besteht die Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen hat der Arbeitnehmer während der Altersteilzeit einen Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse. Es ist jedoch zu beachten, dass das Krankengeld ohne Berücksichtigung der Aufstockungsbeträge, folglich vom tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt, berechnet wird (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 4 SGB V).
Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld wird kein Arbeitsguthaben für die spätere Arbeitszeit angespart. Aus diesem Grund sind folgende Varianten zu beachten:

  • Die Zeit des Krankengeldbezugs wird vom Arbeitnehmer entsprechend nachgearbeitet. Dadurch verzögert sich allerdings die Zeit der Freistellungsphase nach hinten.
  • Die Aufstockungsbeträge werden vom Arbeitgeber während des Krankengeldzeitraums freiwillig weitergezahlt. Dadurch muss nur der Anteil der Vorarbeit nachgearbeitet werden.
  • Die Zeit des Krankengeldbezugs wird bei der Freistellungsphase gekürzt. Hier ist allerdings zu beachten, dass die Altersteilzeit bis zum Beginn einer Rente ausreichen muss. Ansonsten droht die Rückzahlung der Aufstockungsbeträge.

Arbeitsunfähig in der Freistellungsphase

Wird der Arbeitnehmer während der Freistellungsphase krank, dann erhält er während der ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit seinen Lohn vom Arbeitgeber weitergezahlt. Besteht die Krankheit länger als 6 Wochen wird das gekürzte Entgelt inkl. der Aufstockungsbeträge gezahlt. Denn in der Zeit der Freizeitphase ruht der Anspruch auf Krankengeld gem. § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V. Eine Krankmeldung bei der Krankenkasse und beim Arbeitgeber ist deshalb nicht erforderlich.

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