Beweiskraft einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Nach § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) besteht im Krankheitsfall ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber für die maximale Dauer von 6 Wochen. Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer hat somit zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit die Verpflichtung zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber. Es handelt sich dabei um ein Nachweismittel, mit dem der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer nachweist.
Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, dann trägt er die Beweiskraft nachzuweisen, dass tatsächlich keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe.
Aus diesem Grund ist zu prüfen, ob die Behauptungen des Arbeitgebers so stark sind, dass davon auszugehen ist, die Krankheit wäre nur vorgetäuscht.
U. a. liegt dies nicht vor, wenn sich der Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit zur Förderung seiner Genesung leicht sportlich betätigt.
Zu dieser Auffassung ist das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 02.11.2011, Az. S 9 SA 1581/10 gekommen.

Keine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit

Der arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer wurde in einem Fitness-Studio beim Training gesehen. Es stellte sich dabei heraus, dass er wegen einem nicht stark ausgeprägten grippalen Infekt krank war und leichte Übungen zur Entspannung der Muskulatur absolvierte.
Daraufhin stellte der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung ein, weil er der Meinung war, die Arbeitsunfähigkeit sei nur vorgetäuscht. Wer sich im Fitness-Studio aufhält, der kann auch seiner Arbeit nachgehen, so die Auffassung des Arbeitgebers.
Die Richter des Landesarbeitsgerichts gaben dem Arbeitnehmer Recht. Der Arbeitnehmer habe für seine einmonatige Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts. Der Arbeitgeber blieb dem Nachweis schuldig, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht arbeitsunfähig, trotz des Besuchs im Fitnesscenter, war. Der Beurteilung des behandelnden Arztes und der damit verbundenen und ausgestellten Arbeitsunfähigkeit kommt ein hoher Beweiswert zu. Kurze Besuche im Fitness-Studio führen nicht dazu, dass keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegt. Unterstützt sportliche Bewegung den Genesungsprozess, dann ist diese auch bei einer Erkrankung erlaubt. Der Arbeitgeber darf dann die Entgeltfortzahlung nicht verweigern.Fitnessstudio

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