Arbeitgeber darf Krankheitsbescheinigung verlangen

Arbeitnehmer müssen bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit unverzüglich den Arbeitgeber darüber informieren. Die Informationspflicht ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann telefonisch aber auch mündlich erfolgen. Im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) werden der Anspruch und die Dauer der Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Falle einer Arbeitsunfähigkeit geregelt. Außerdem ist im § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG festgelegt, dass spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit die Vorlage einer vom Arzt ausgestellten Krankheitsbescheinigung beim Arbeitgeber erforderlich ist. Im Satz 3 wurde geregelt, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher, folglich auch schon am ersten Krankheitstag, verlangen kann.

Ob diese gesetzliche Regelung in der Praxis grundsätzlich angewendet werden darf, hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden. Die Richter des höchsten deutschen Arbeitsgerichts kamen in ihrem Urteil vom 14.11.2012, Az. 5 AZR 886/11 zu der Auffassung, dass es dem Arbeitgeber sein gutes Recht ist, bereits am ersten Tag der Krankheit ein ärztliches Attest vom Arbeitnehmer einzufordern. Es ist die alleinige Entscheidung des Arbeitgebers, wann eine Krankheitsbescheinigung vorgelegt werden muss. Auch kann er zwischen Arbeitnehmern ohne nähere Begründung unterschiedlich verfahren. Auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Vorschrift des § 5 EFZG konnte das BAG keine andere Entscheidung treffen und gab dem beklagten Arbeitgeber Recht.

Zum Fall

Nachdem der Arbeitgeber nach mehrmaliger Anfrage der Klägerin eine eintägige Dienstreise nicht genehmigte, meldete sich daraufhin die Klägerin für genau diesen Tag arbeitsunfähig krank. Daraufhin verlangte der Arbeitgeber von der Beschäftigten eine ärztlich bestätigte Krankheitsbescheinigung. Diese wurde letztendlich auch von der Klägerin vorgelegt. Gleichzeitig teilte der Arbeitgeber der betroffenen Arbeitnehmerin mit, dass sie künftig bereits ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorzulegen hat. Mit dieser Anordnung war die Klägerin nicht einverstanden gewesen und verklagte daraufhin den Arbeitgeber. Als Begründung gab Sie eine willkürliche und schikanierende Maßnahme des Arbeitgebers an.
Ärztliches AttestNicht nur das Arbeitsgericht in erster Instanz sondern auch das Landesarbeitsgericht in zweiter Instanz wiesen die Klage ab und gaben stattdessen dem Arbeitgeber Recht. Wie bereits oben ausgeführt kam abschließend auch das Bundesarbeitsgericht als letzte Instanz zu keinem anderen Ergebnis. Generell aber auch im Einzelfall darf der Arbeitgeber bereits ab dem ersten Tag der Krankheit eine ärztliche Bescheinigung verlangen.
Er darf es als einzige Ausnahme nur dann nicht, wenn der Tarifvertrag eine andere Regelung vorsieht.
Fehlt der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit, braucht der Arbeitgeber bis zur Nachholung kein Arbeitsentgelt an den Arbeitnehmer fortzahlen.

Krankengeld nach Ablauf der Entgeltfortzahlung

Grundsätzlich erhalten Arbeitnehmer zunächst für die maximale Dauer von 6 Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Besteht die Arbeitsunfähigkeit danach noch weiter, besteht ein Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse.
Oftmals ist zu beobachten, dass die weitere Zahlung von Krankengeld nicht bewilligt wird oder die Arbeitsunfähigkeit rechtswidrig beendet wird.
In diesen Fällen können Ihnen unabhängige und von den Krankenkassen unabhängige Rentenberater weiterhelfen und die weiteren Ansprüche durchsetzen.
Hierfür stehen Ihnen die Rentenberaterkanzleien M. Kleinlein und H. Göpfert gerne zur Verfügung.