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Wert und Wichtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Sowohl bei der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) als auch für den Anspruch auf Krankengeld durch die gesetzliche Krankenversicherung nach dem fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von außerordentlicher Bedeutung.

Ein wesentliches Merkmal beim Nachweis der Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern ist die Frage ob es in Deutschland oder im Ausland zur Arbeitsunfähigkeit gekommen ist. Tritt die Arbeitsunfähigkeit in Deutschland auf, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen und zwar die Arbeitsunfähigkeit selbst sowie deren Dauer. Es spielt hier keine Rolle ob die Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber schriftlich, telefonisch oder auch per E-Mail mitgeteilt wird. Es ist nur sehr wichtig, dass dem Arbeitgeber spätestens am folgenden Arbeitstag eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt wird, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Dem Arbeitgeber ist es hier aber auch gestattet die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits früher – also bereits vor dem dritten Kalendertag der Erkrankung – zu verlangen. Das BAG hat in seinem Urteil vom 14.11.2012, Az. 5 AZR 886/11 entschieden, dass es das gute Recht des Arbeitgebers ist, bereits ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung zu verlangen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der bisherigen Bescheinigung festgelegt, ist dem Arbeitgeber durch seinen Beschäftigten eine weitere ärztliche Bescheinigung (Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vorzulegen.

Die Form der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber ist genau festgelegt. Sie muss Angaben über den Beginn, die Dauer und den ärztlichen Feststellungstag enthalten, jedoch aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Angaben über Diagnose und Befund. Außerdem muss auf der Bescheinigung für gesetzlich Versicherte ein Vermerk angebracht sein, dass die Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse unverzüglich vorzulegen ist.

Grundsätzliches

Die Arbeitsunfähigkeit muss generell von allen Beteiligten anerkannt werden, da es sich hierbei grundsätzlich um einen gesetzlichen Nachweis von Arbeitsunfähigkeit handelt. Weitere oder ergänzende Bescheinigung können also vom ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungArbeitgeber nicht gefordert werden. Hierzu hat aber das Landesarbeitgericht (LAG) München in seinem Urteil vom 31.07.1973 (AZ: 4 Sa 627/73) erklärt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zunächst einmal nur die Annahme einer Arbeitunfähigkeit darstellt, wenn sich herausstellt, dass der Arzt subjektive Angaben des Patienten ungeprüft übernommen und bestätigt hat und damit jeglichen Beweiswert erheblich verringert. Hier muss aber ganz eindeutig festgestellt werden, dass der Arzt vor Erstellung der Arbeitsunfähigkeitbescheinigung eine körperliche Untersuchung vorzunehmen hat und es sich deshalb um seltene Ausnahmefälle handelt.
Es können jedoch auch einmal Zweifel des Arbeitgebers an dem Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit auftauchen. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 15.07.1992 festgelegt, dass der Arbeitgeber dann auch den Beweis führen muss, weshalb er die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzweifelt. Bereits am 11.08.1976 (AZ: 5 AZR 422/75) wurde durch das BAG festgelegt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der wichtigste und gesetzlich vorgesehene Beweis für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist, wenn sie ordnungsgemäß ausgestellt wurde. Die Beweiskraft einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird, nach diesem Entscheid, dann verhindert wenn diese ohne vorausgegangene körperliche Untersuchung erfolgte.

Alleine der Arzt legt die Dauer der Arbeitsunfähigkeit fest. Das Ende der Arbeitsunfähigkeit wird dabei grundsätzlich bis zum Ende der normalen Arbeitszeit an diesem Tag bestätigt.

Wie bereits oben ausgeführt muss der Arbeitgeber ernsthafte Zweifel und entsprechende Gründe genauestens darlegen wenn er eine Arbeitsunfähigkeit und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzweifelt. Das BAG führte dazu in seinem Urteil vom 21.03.1996 (AZ:2 AZR 543/95) aus, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht schon alleine dadurch in Frage zu stellen ist, dass eine Arbeitnehmerin eine Führerscheinprüfung im Ausland abgelegt hat. Vielmehr wäre eine weiterführende Aufklärung zur Findung von Belastungsmomenten und Beweisen nötig gewesen um die Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu entkräften. Sollte allerdings ein Arbeitnehmer während einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit eine andere gleichartige Beschäftigung, wie bei seinem Arbeitgeber ausgeübt haben, so ist die Beweiskraft der ausgestellten Arbeitsunfähigkeit sehr wohl in Frage zu stellen.

Sollte es allerdings einem Arbeitgeber gelingen durch entsprechende Beweisführung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Beweiskraft zu nehmen ist im Gegenzug der Arbeitnehmer dann verpflichtet zu beweisen, welche gesundheitlichen Schädigungen oder Behinderungen bestanden bzw. welche Krankheiten vorlagen, die die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gerechtfertigt hatten. Hier ist dann auch anzugeben, krankheitsgerechte Verhaltensweise dem Patienten durch den Arzt an die Hand gegeben wurden und auch welche Medikamente die Arbeitskraft des Erkrankten derart einschränkten, dass er seiner normalen Arbeit nicht nachgehen aber evtl. eine sonstige leichte Tätigkeit ausüben konnte.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet seine Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden. Diese Verpflichtung wird im § 5 des EFZG eindeutig festgelegt, es handelt sich hierbei um eine zusätzliche Verpflichtung des Arbeitsvertrages. Wird nun gegen diese Mitteilungspflicht verstoßen, so kann dies, ggf. nach vorheriger Abmahnung, zu einer ordentlichen Kündigung führen (Urteil BAG vom 31.08.1989/AZ: 2 AZR 13/89). In diesem Zusammenhang muss man allerdings die Verpflichtung zur Meldung und die Nachweispflicht eindeutig trennen.

Das BGB regelt im § 121 der Begriff der Unverzüglichkeit dahingehend, dass die Meldung bzw. Mitteilung ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat wobei die Form dieser Mitteilung unerheblich ist. Der Erkrankte darf nicht abwarten bis der Arzt sich im Rahmen seiner Untersuchungen auf eine Diagnose oder die Dauer der Arbeitsunfähigkeit festlegt. Vielmehr muss die Dauer nach dem persönlichen Kenntnisstand des Patienten geschätzt und dem Arbeitgeber vorläufig mitgeteilt, was der Erkrankte auch nicht selbst tun muss. Die Verpflichtung zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ist nach dem Urteil des BAG vom 31.08.1989 der Mitteilungspflicht nachgeordnet, da der Arbeitgeber in aller Regel an der Benachrichtigung einer Arbeitsunfähigkeit, im Hinblick auf eine gewisse Planungssicherheit im Betriebsablauf, größeres Interesse hat als an dem Nachweis.

Die Entgeltfortzahlung kann durch den Arbeitgeber verweigert werden solange der Beschäftigte die entsprechende Arbeitunfähigkeitsbescheinigung nicht vorlegt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG in Verbindung mit § 5 EFZG). Dieses Verweigerungsrecht ist allerdings nur vorübergehend, da das Weigerungsrecht des Arbeitgebers rückwirkend zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit erlischt sobald der Arbeitnehmer die Bescheinigung nachträglich einreicht.

Nicht nur für voll Beschäftigte sondern auch für geringfügig Beschäftigte ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen und zwar auch dann, wenn diese im Rahmen der Familienversicherung nach § 10 SGB V versichert sind. Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dient nur zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Entgeltfortzahlungspflicht, erwirkt aber keinen Anspruch auf Krankengeld bei der Krankenkasse.

Eine Arbeitsunfähigkeit ist nicht nur bei einer „normalen“ Erkrankung auszustellen sondern auch bei einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit, einem sonstigen Unfall, einem Versorgungsleiden, bei Hinweisen auf eine Anwendung von Gewalt oder Gesundheitsschäden die durch Dritte verschuldet wurden. Die Feststellung ist jeweils entsprechend auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu vermerken.

Auch Feiertage, Samstage, Sonntage, Urlaubstage und sonstige arbeitsfreie Tage aufgrund einer flexiblen Arbeitszeitregelung sind durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erfassen. Für alle solchen arbeitsfreien Tage ist ggf. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen.

Krankenkasse und Krankengeld

Die Arbeitsunfähigkeit muss der Krankenkasse hauptsächlich vorgelegt werden um einen Anspruch auf Krankengeld zu realisieren. Die schnelle Vorlage ist wichtig, da der Krankengeldanspruch ruht, solange die Arbeitsunfähigkeit der Kasse nicht gemeldet wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Erfolgt die Meldung innerhalb einer Woche so entfällt dies. In der gängigen Praxis wird diese Ruhensvorschrift allerdings nicht sehr oft zum Tragen kommen, da der Erkrankte normalerweise zuerst einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch seinen Arbeitgeber hat.

Krank im Ausland

Nicht nur die Mitteilung und Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Deutschland ist genau geregelt sondern auch die Verhaltenweise bei einer Erkrankung im Ausland.

Erkranken Arbeitnehmer im Ausland, z.B. während eines Urlaubes so sind sie verpflichtet dem Arbeitgeber entsprechende Meldungen hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit, deren Dauer und der Adresse des Aufenthaltsortes zu machen (§5 Abs. 2 EFZG). Diese Mitteilung kann der Erkrankte, wie in Deutschland, schriftlich, durch Anruf, mit Fax oder E-Mail tätigen, wobei die Kosten hierfür durch den Arbeitgeber zu übernehmen sind.

Gesetzlich Krankenversicherte sind auch verpflichtet die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer ihrer Krankenkasse mitzuteilen. Bei einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit muss eine Meldung über die weitere Dauer erfolgen. Hier ist zu beachten, dass die Anzeige- und Mitteilungspflicht durch die deutschen Krankenkassen auch auf den ausländischen Sozialversicherungsträger übertragen werden kann, das heißt man könnte dann die entsprechende Meldung auch im Ausland direkt beim zuständigen Sozialversicherungsträger einreichen.

Im Europäischen Wirtschaftraum konnten bis zum 30.04.2010 die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der bis dahin geltenden Vorschriften auch dem ausländischen Versicherungsträger gemeldet werden. Dies wurde ab dem 01.05.2010 geändert, so dass seitdem die Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche der deutschen Krankenkasse mitgeteilt werden muss, was auch per FAX oder E-Mail geschehen kann.

Die deutsche Krankenkasse kann dann auch den ausländischen Versicherungsträger beauftragen den Erkrankten durch einen Arzt entsprechend begutachten zu lassen und das Ergebnis der Kasse mitzuteilen.

Kehrt der erkrankte Versicherte aus dem Ausland zurück, so muss er dies sowohl seinem Arbeitgeber als auch seiner Krankenkasse unverzüglich mitteilen. Diese Regelung gilt auch bei Erkrankungen in Ländern die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören.

Hilfe und Unterstützung durch Experten

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Marcus Kleinlein

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