Nachweis von neuer Arbeitsunfähigkeit zwingend erforderlich

Ist ein Arbeitnehmer erkrankt, muss der Arbeitgeber den Lohn bzw. das Gehalt für sechs Wochen weiterzahlen, danach übernimmt die Krankenkasse die weitere Zahlung. Kommt es nun aber zu einer neuen Erkrankung, so muss der Arbeitnehmer genauestens nachweisen, dass diese mit der vorherigen nichts zu tun hat, es darf kein Zusammenhang bestehen.

Arbeitgeber zahlen ihren Beschäftigten im Krankheitsfall den Lohn bis zu sechs Wochen weiter, dann übernimmt die Krankenkasse den Lohnausfall und zahlt Krankengeld. Da Krankengeld nicht in voller Höhe des Nettolohnes gezahlt wird, entstehen hier für den Versicherten Einbußen. Das Krankengeld wird nämlich nur in Höhe von 70 Prozent des Bruttolohnes, höchstens aber 90 Prozent des vorherigen Nettolohnes gezahlt.

Legt der Arbeitnehmer nun nach Ablauf von sechs Wochen erneut eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, würde wieder ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehen, wenn es sich um eine neue Erkrankung handelt die mit der vorherigen nicht in Zusammenhang steht. Die Rentenberatung Kleinlein weist ausdrücklich auf diese Regelung hin und stützt sich dabei auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes Köln vom 18.10.2012 (AZ: 7 SA 454/12).

Erkrankung

Zum Sachverhalt

Die gerichtliche Entscheidung musste wegen der Klage eines Mannes herbeigeführt werden. Dieser war für die Zeit vom 19.08. bis 03.10.2011 arbeitsunfähig erkrankt und deshalb auch krankgeschrieben worden. Für die ersten sechs Wochen der Erkrankung erhielt er von seiner Firma Entgeltfortzahlung und anschließend Krankengeld von seiner Krankenkasse für die Zeit vom 01.10. bis 03.10.2011. Ab dem 04.10.2011 wurde von seinem Arzt eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit der Angabe „Erstbescheinigung“ sowie den Diagnoseangaben für eine Zucker- und Blutdruckerkrankung ausgestellt, die er dann seinem Arbeitgeber vorlegte. Der Kläger war nun der Ansicht, dass sein Arbeitgeber wieder Lohnfortzahlung leisten müsse, da die Sechs-Wochen-Frist für einen neuen Lohnfortzahlungsanspruch erneut begonnen hätte. Sein Arbeitgeber war dagegen nicht dieser Meinung und lehnte die Lohnfortzahlung ab.

Das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger nicht Recht und verneinte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Das Gericht führte dazu aus, dass ein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber auf die Dauer von sechs Wochen begrenzt sei, wenn eine Arbeitsunfähigkeit wegen ein und derselben Krankheit vorliegt. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber keine neue Ersterkrankung mit einer neuen und alleinigen Krankheitsursache ab 04.10.2011 gesehen und deshalb die erneute Lohnfortzahlung abgelehnt. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass es nun die Verpflichtung des Arbeitnehmers wäre, nachzuweisen dass tatsächlich eine neue Erkrankung vorläge, was der Kläger aber nicht konnte.

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