Neuanpassung der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien

In der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ist festgelegt, welche Regeln für die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit von Versicherten durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzten sowie im Rahmen des Entlassmanagements aus dem Krankenhaus gelten. Außerdem enthalten die Richtlinien Hinweise zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben.

Die neuen Regelungen in den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien betreffen insbesondere die Videosprechstunde, Früherkennungsuntersuchungen sowie kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und sind ab dem 07. Oktober 2020 in Kraft getreten.

Was es im Einzelnen damit auf sich hat, wird nachfolgend erläutert.

Die Videosprechstunde

Künftig wird es möglich sein, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt auch im Rahmen einer Videosprechstunde ausgestellt wird. Dies ist aber auch davon abhängig, dass die Patientin oder der Patient der Ärztin oder dem Arzt durch eine frühere Behandlung persönlich bekannt ist. Außerdem darf die Erkrankung an sich die Ausstellung im Rahmen der Videosprechstunde nicht ausschließen. Hier ist aber auch zu beachten, dass ein Rechtsanspruch auf die Feststellung im Rahmen der Videosprechstunde nicht besteht.

ArbeitsunfähigkeitsrichtlinienWird eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum ersten Mal ausgestellt, so kann dies nur für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen erfolgen. Die weitere Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit darf dann nur im Rahmen einer persönlichen Untersuchung ausgestellt werden.

Wird allerdings eine Erstbescheinigung im Rahmen einer persönlichen Untersuchung ausgestellt, so kann die weitere Folgebescheinigung wegen derselben Erkrankung auch im Rahmen einer Videosprechstunde und auch für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen ausgestellt werden.

Tritt während einer Arbeitsunfähigkeit eine weitere Arbeitsunfähigkeit auf, die beim Patienten alleine auch Arbeitsunfähigkeit bewirken würde, kann die Folgebescheinigung ebenso im Rahmen der Videosprechstunde ausgestellt werden, aber nur dann, wenn die ursprüngliche Grunderkrankung weiter besteht. Ist dies nicht der Fall, darf die Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht im Rahmen der Videosprechstunde ausgestellt werden.

Sollte die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt im Rahmen der Videosprechstunde nicht in der Lage sein, die Arbeitsunfähigkeit zweifelsfrei festzustellen bzw. zu beurteilen, muss von einer Feststellung während der Videosprechstunde abgesehen werden und der Patient auf die Erforderlichkeit einer persönlichen Untersuchung in der Praxis verwiesen werden.

In jedem Fall ist es aber unbedingt erforderlich, dass die Ärztin oder der Arzt den Versicherten im Vorfeld der Videosprechstunde genauestens darüber aufklärt, dass die Möglichkeiten zur Erhebung von Befunden hinsichtlich der Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Videosprechstunde stark eingeschränkt sind. Wie bereits oben erwähnt, ist ein Rechtsanspruch auf die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit sowie die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Rahmen der Videosprechstunde nicht gegeben.

Die ärztliche Untersuchung eines Kindes darf ebenfalls unter Wahrung des ärztlichen Sorgfaltsmaßstabs im Videokontakt erfolgen und die entsprechende Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ausgestellt werden.

Früherkennungsuntersuchungen

Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit bei Früherkennungsuntersuchungen, wie z.B. einer Darmspiegelung, gab es in der Vergangenheit des Öfteren Unklarheiten, weshalb dies jetzt in den Änderungen zu den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien explizit festgelegt wird. Arbeitsunfähigkeit liegt demnach nicht vor, wenn Behandlungen im Rahmen von Früherkennungsuntersuchungen stattfinden. Arbeitsunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn die Maßnahme z.B. eine Darmspiegelung selbst zu einer Arbeitsunfähigkeit führen würde.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

Das PflegeZG regelt, dass Beschäftigte das Recht haben, kurzzeitig, das heißt bis zu 10 Tagen der Arbeit fernzubleiben, wenn es notwendig ist, für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (§ 2 Absatz 1 PflegeZG). § 3 Absatz 2 PflegeZG regelt dann die unterschiedlichsten Fallkonstellationen, bei denen keine Arbeitsunfähigkeit gegeben ist. Damit nun evtl. auftretende Unklarheiten hinsichtlich einer Arbeitsunfähigkeit wegen einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach dem PflegeZG ausgeräumt werden konnten, wird die Liste der Fallkonstellationen explizit um den Tatbestand der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ergänzt. Dies führt dann zu einer Gleichstellung von Beschäftigten, die sich in plötzlich auftretenden Akutsituationen um ihre pflegebedürftigen Angehörigen kümmern müssen, mit denen, die die Betreuung, Pflege oder Beaufsichtigung von erkrankten Kindern übernehmen müssen. In Fällen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung kann dann ein Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Tagen bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen beantragt werden.

Haben Sie noch Fragen zu den Änderungen der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien oder Allgemein zum Thema Krankengeld hilft ihnen die Rentenberatung Kleinlein mit Fachkompetenz gerne weiter. Kontaktieren Sie uns einfach.