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Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde

 Ausstellung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch Fernbehandlung

Seit Inkrafttreten der Änderung des § 4 Absatz 5 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien (AU-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zum 19.01.2022 können sich grundsätzlich alle gesetzlich Versicherten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Rahmen einer Videosprechstunde als Fernbehandlung durch den behandelnden Vertragsarzt ausstellen lassen.  

Bisher war dies nur Versicherten möglich, die der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt aufgrund einer früheren Behandlung persönlich bekannt waren und es keine medizinischen Ausschlussgründe gab.

Die AU-RL wurde wie folgt geändert (Änderungen sind fett hervorgehoben):

  • 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit darf nur auf Grund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen. Diese erfolgt unmittelbar persönlich oder mittelbar persönlich im Wege einer Videosprechstunde. Eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer mittelbar persönlichen Untersuchung im Rahmen einer Videosprechstunde kann nur erfolgen, wenn die Erkrankung dies nicht ausschließt. Im Fall einer Videosprechstunde soll die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt oder einer anderen Vertragsärztin oder einem anderen Vertragsarzt derselben Berufsausübungsgemeinschaft aufgrund früherer Behandlung nicht unmittelbar persönlich bekannt sind, über einen Zeitraum von bis zu drei Kalendertagen nicht hinausgehen. Sind Versicherte der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt oder einer anderen Vertragsärztin oder einem anderen Vertragsarzt derselben Berufsausübungsgemeinschaft aufgrund früherer Behandlung hingegen unmittelbar persönlich bekannt, kann eine erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Wege einer Videosprechstunde für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen erfolgen. Die Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Videosprechstunde soll nur erfolgen, wenn bei der oder dem Versicherten bereits zuvor aufgrund unmittelbar persönlicher Untersuchung durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit festgestellt worden ist. Sofern der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt eine hinreichend sichere Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Videosprechstunde nicht möglich ist, ist von einer Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Videosprechstunde abzusehen und auf die Erforderlichkeit einer unmittelbar persönlichen Untersuchung durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt zu verweisen. Die oder der Versicherte ist im Vorfeld der Videosprechstunde über die eingeschränkten Möglichkeiten der Befunderhebung zum Zweck der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Videosprechstunde aufzuklären. Ein Anspruch auf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Videosprechstunde besteht nicht.“

 Voraussetzungen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit innerhalb der Videosprechstunde

  • Die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (Erstbescheinigung) per Videosprechstunde ist für Versicherte, die der Ärztin bzw. dem Arzt nicht bekannt sind, für bis zu 3 Kalendertage möglich.
  • Die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (Erstbescheinigung) per Videosprechstunde ist für Versicherte, die in der Arztpraxis aus einer früheren Behandlung bekannt sind, für bis zu 7 Kalendertage möglich.
  • Erfolgt die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer persönlichen Untersuchung durch den beh. Arzt/in kann die weiter Folgebescheinigung per Fernbehandlung bzw. Videosprechstunde für einen Zeitraum von bis zu 7 Tagen erfolgen.
  • Nach einer per Videosprechstunde ausgestellten Erstbescheinigung ist für eine erste Folgebescheinigung ein persönlicher Praxisbesuch erforderlich. Weiter Folgekrankschreibungen wegen derselben Krankheit sind per Videosprechstunde danach grundsätzlich möglich.
  • Eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde ist nur möglich, wenn die Erkrankung eine Beurteilung per Video zulässt.
  • Die Entscheidung, ob eine Erkrankung im Wege der Videosprechstunde untersuch- bzw. behandelbar ist obliegt der Ärztin oder dem Arzt.
  • Ein Anspruch der Versicherten auf Krankschreibung mittels Videosprechstunde besteht nicht.

Die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit ausschließlich auf Basis eines Telefonates*, einer Chat-Befragung oder eines Online-Fragebogens bleibt weiterhin ausgeschlossen. 

Diese – nicht den AU-RL entsprechenden – Arbeitsunfähigkeitszeiten werden seitens der Krankenkassen nicht anerkannt.

*Hinweis zur telefonischen Feststellung der AU als Corona-Sonderregelung  

Unabhängig vom oben genannten Beschluss gilt die befristete pandemiebedingte Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Demnach können gesetzlich Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, nach einer telefonischen Befragung bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann auf diesem Weg für weitere 7 Kalendertage erfolgen. Diese Regelung wurde vorerst bis zum 30.06.2022 befristet.

Marcus Kleinlein

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