Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ein bei den gesetzlichen Krankenkassen zugelassener Vertragsarzt kann nur das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit feststellen und abschließend in Form einer gelben Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bescheinigen. Eine Bescheinigung darf nur dann ausgestellt werden, wenn der Versicherte auch persönlich untersucht wurde. Lediglich für rückwirkend zwei Tage kann eine Arbeitsunfähigkeit rückwirkend bestätigt und ausgestellt werden.
Allerdings sind die Krankenkassen und auch die Sozialgerichte nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts vom 08.11.2005, Az. B 1 KR 18/04 R, nicht an die vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gebunden.
Nach Ansicht der Richter spiegelt diese Bescheinigung lediglich die Auffassung des behandelnden Arztes und bildet für die Krankenkassen grundsätzlich die Grundlage zur Feststellung eines Krankengeldanspruchs. D.h. im Gegenzug, dass eine Krankenkasse nach Vorliegen medizinischer Unterlagen und einer entsprechenden gutachterlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) auch die Arbeitsunfähigkeit wieder beenden kann.

Im Hinblick auf eine Besonderheit zur Beendigung der Arbeitsunfähigkeit wird auf den Artikel Ablehnung Krankengeld verwiesen.

Damit eine Krankengeldzahlung durchgeführt werden kann, muss die Arbeitsunfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum bestätigt sein. Das Krankengeld und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann versagt werden, wenn der Versicherte ohne Angabe eines wichtigen Grundes länger als eine Woche nicht zum vereinbarten Behandlungstermin erschienen ist und dann trotzdem weitere Arbeitsunfähigkeit aus ärztlicher Sicht bestätigt wurde.

Erkrankung im Ausland

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12.03.1987 hat die Krankenkasse eine im Ausland bestätigte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entsprechend zu akzeptieren. Allerdings darf die Kasse ein Gutachten zur weiteren Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in Auftrag geben oder den Versicherten auch untersuchen lassen. Der Versicherte muss für eine solche Begutachtung jedoch nicht nach Deutschland zurückkehren.
Nach § 5 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitnehmer bei einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland verpflichtet, dem Arbeitgeber diese, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Unterbleibt die unverzügliche Meldung, droht der Verlust der Gewährung von Arbeitsentgelt. Die Kosten der Mitteilung hat der Arbeitgeber zu tragen.
Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine gesetzliche Krankenkasse unverzüglich über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als bestätigt, so ist der Versicherte bzw. Arbeitnehmer verpflichtet, der Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Bei der Rückkehr aus dem Ausland und dem Vorliegen weiterer Arbeitsunfähigkeit, muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich bei seinem Arbeitgeber und Krankenkasse melden und dies anzeigen.

Sozialmedizinische Stellungnahme durch den MDK

Bestehen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit oder kann die Arbeitsfähigkeit durch geeignete Maßnahmen (Rehabilitation, stufenweise Wiedereingliederung u.s.w.) wiederhergestellt werden, muss sich die Krankenkasse vom Medizinischen Dienst eine sozialmedizinische Stellungnahme einholen lassen (vgl. § 275 Abs. 1 Nr. 3 SGB V).
Ist die vom behandelnden Arzt bestätigte Diagnostik unklar oder wurden keine ausreichenden, qualifizierten Krankheitsberichte vorgelegt, liegt möglicherweise ein berichtigter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit vor. In diesen Fällen ist der Medizinische Dienst entsprechend einzuschalten.
Weitere Zweifel sind bei folgenden Fallkonstellationen gegeben:

  • Der Versicherte ist oft, von kurzer Dauer arbeitsunfähig
  • Der Tag der Arbeitsunfähigkeit ist häufig auf einen Montag oder Freitag datiert worden (verlängertes Wochenende)
  • Der Arzt der die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat ist bekannt für die Häufigkeit an bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeiten

Auch ist der Arbeitgeber berechtigt bei begründeten Fällen die Krankenkasse zu beauftragen über den MDK eine Stellungnahme zur Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit einzufordern (§ 275 Abs. 1a Satz 3 SGB V). Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des MDK Abstand nehmen, wenn aus dem der Kasse vorliegenden Unterlagen eindeutig ersichtlich ist, dass keine berechtigten Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit vorliegen.

Unterstützung bei der Durchsetzung von Krankengeldansprüchen

Ich als ihr Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Marcus Kleinlein unterstütze Sie bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber ihrer Krankenkasse. Dies gilt auch im Widerspruchsverfahren und die Vertretung vor allen bundesweiten Sozial- und Landessozialgerichten. In diesem Zusammenhang arbeite ich auch mit der Rentenberaterkanzlei Helmut Göpfert zusammen.