Arbeitsunfähig durch ärztliches Attest im Ausland

Wenn ein Arbeitnehmer im Ausland erkrankt, so muss er seine Arbeitsunfähigkeit mittels eines aussagekräftigen Attests nachweisen. Dieses Attest muss die Anforderungen erfüllen, die an eine inländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gestellt werden. Mit Urteil vom 24.06.2010 hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit diesen Vorgaben einem Arbeitgeber Recht gegeben, der ein Attest seines Arbeitnehmers, das im Ausland ausgestellt worden ist, nicht anerkannt hatte.

Fehlende Anerkennung

In diesem Fall ließ sich ein Arbeitnehmer in der Türkei ein ärztliches Attest ausstellen und wollte mit dieser Bescheinigung seinem Arbeitgeber gegenüber eine vorliegende Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Aus diesem Dokument ging hervor, dass ein türkischer Arzt ausführte, dass er dem Arbeitnehmer eine dreißigtägige Bettruhe verordnet habe und dieser anschließend wieder arbeitsfähig wäre. Dieses Attest wurde vom Arbeitgeber nicht anerkannt. Vielmehr war dieser der Ansicht, dass sein Arbeitnehmer nicht krank gewesen sei, sondern sich auf Kosten des Arbeitgebers seinen Urlaub in der Türkei verlängern wollte.

Gericht gab Arbeitgeber Recht

Mit Urteil vom 24.06.2010 - Az.: 11 Sa 178/20) gaben die Richter am Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz dem Arbeitgeber Recht. In ihrer Urteilsbegründung wurde durch die Richter ausgeführt, dass eine im Ausland ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mindestens den Anforderungen eines inländischen ärztlichen Attestes genügen muss. Zwar sprachen die Richter in Mainz einem ausländischen Attest durchaus einen hohen Beweiswert zu, doch dieses Attest müsse in sich schlüssig sein. Das von dem Arbeitnehmer, der mit seiner Klage eine Lohnnachzahlung von circa 2.000 Euro erwirken wollte, vorgelegte Attest ist jedoch nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz unschlüssig. So konnte das Gericht nicht erkennen, warum der klagende Arbeitnehmer einfach so nach 30 Tagen Bettruhe wieder arbeitsfähig gewesen sein soll, ohne dass auch nur eine einzige ärztliche Nachuntersuchung erfolgt ist.

Unverzügliche Meldung

Wenn ein Arbeitnehmer während eines Auslandaufenthalts erkrankt, so muss er seinen Arbeitgeber unverzüglich von seiner Arbeitsunfähigkeit in Kenntnissätzen. Dies resultiert aus dem § 6 Abs. 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, wonach der Arbeitgeber über den Beginn sowie über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zu informieren ist. Ebenso muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die genaue Adresse am Aufenthaltsort im Ausland mitteilen und der Arbeitnehmer hat hierfür die Kosten zu tragen. Wenn die erlittene Arbeitsunfähigkeit länger als 42 Kalendertage andauert, ist der Anspruch auf Lohnfortzahlung in der Regel erloschen und es kommt die Zahlung eines Krankengelds durch die gesetzliche Krankenkasse in Betracht. Die gesetzliche Krankenkasse muss durch den Arbeitnehmer in der gleichen Weise über die Arbeitsunfähigkeit informiert werden, wie der Arbeitgeber.

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