Maßstab für die Berechnung von Krankengeld

Nach § 47 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V beträgt das Krankengeld 70 v.H. des zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 v.H. des berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen.
Für die Ermittlung des Arbeitsentgelts gilt der letzte vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum. Dieser Zeitraum muss mindestens vier Wochen umfassen (vgl. Artikel Krankengeldhöhe).

Änderung der Verhältnisse nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit

Tritt  jedoch nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Änderung im Arbeitsverhältnis ein, das zu einer Anpassung des Arbeitsentgelts führen würde, wirkt sich dies nicht auf die Höhe des Krankengeldes aus. Es ist dabei immer auf das tatsächlich erhaltene und auch abgerechnete Arbeitsentgelt zum Zeitpunkt vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Änderung während der Arbeitsunfähigkeit beschlossen wird und zu einer rückwirkenden Veränderung, noch vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, führt.
In einem Fall hat das Sozialgericht Aachen unter Berücksichtigung der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Neuberechnung des Krankengeldes abgelehnt, wenn es während der Arbeitsunfähigkeit zu einem Steuerklassenwechsel und letztendlich zu einem höheren Arbeitsentgelt führen würde (Urteil vom 03.02.2009, Az. S 13 KR 135/08).

Wirtschaftliche Absicherung

Krankengeld hat eine sog. Entgeltersatzleistungsfunktion. D.h. es soll den finanziellen Status absichern, der vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Änderungen beim Arbeitsentgelt oder der Steuerklasse während der Arbeitsunfähigkeit dürfen daher nicht berücksichtigt werden. Eine Krankenkasse muss die Möglichkeit haben, die Krankengeldberechnung ohne weitere Ermittlungen insbesondere auch unter Berücksichtigung des Steuerrechts durchführen zu können.
Das im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt bleibt für die Krankengeldberechnung auch dann maßgebend, wenn der Versicherte vor der Arbeitsunfähigkeit lediglich eine Vergütung als Auszubildender erhalten hatte und während der Arbeitsunfähigkeit ein Wechsel in ein „normales“, aber mit einem höheren Arbeitsentgeltanspruch, Arbeitsverhältnis erfolgte.

Vertretung und Unterstützung

Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber den Krankenkassen ist häufig eine Unterstützung von Fachleuten erforderlich. Vergleichbar wie Rechtsanwälte erhalten Sie von unabhängigen Rentenberatern eine kompetente Unterstützung zur Lösung Ihres Problems.
Die Kanzleien Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert stehen Ihnen hierzu gerne zur Verfügung. Diese vertreten Sie auch im Widerspruchs- und Klageverfahren bundesweit bei allen Sozial- und Landessozialgerichten.

Marcus Kleinlein

marcus kleinlein 3

Rentenberater
Krankenkassenbetriebswirt
Prozessagent

Wer ist online

Aktuell sind 164 Gäste und keine Mitglieder online

AU-Bescheinigung


KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

ZIELFÜHREND


BERATUNG und VERTRETUNG IN WIDERSPRUCHS- UND SOZIALGERICHTLICHEN VERFAHREN