Ermittlung Bemessungszeitraum für Arbeitnehmer

Das Krankengeld beträgt nach § 47 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Teil Fünf (SGB V) 70 v. H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Man spricht dabei vom sog. „Regelentgelt“ (s. auch Artikel „Krankengeldhöhe“). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 v. H. des berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Das Regelentgelt ist die Grundlage der Krankengeldberechnung. Für die Ermittlung des Regelentgelts ist der letzte vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum, der auch bei schwankenden Einkünften nicht erweitert werden kann, maßgebend.

Der Bemessungszeitraum umfasst die letzten abgerechneten vier Wochen (vgl. § 47 Abs. 2 SGB V). Der Zeitraum muss in der Vergangenheit, d.h. vor Beginn der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit liegen. Er muss betriebsüblich vor diesem Zeitpunkt abgerechnet sein. Somit ist Bedingung dafür, dass der Arbeitgeber bereits den Entgeltabrechnungszeitraum bereits zum betriebsüblichen Zahltag abgerechnet hat. Bei dem Zeitraum kann es sich auch um die 6-wöchige Entgeltfortzahlung oder auch Urlaubsentgelt handeln.

Beispiel:

Der Arbeitgeber rechnet immer am letzten Arbeitstag eines Monats für den gleichen Monat ab.

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit: 05.05.2019

Bemessungszeitraum: April 2019

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit: 24.04.2019

Bemessungszeitraum: März 2019

Es gibt noch Arbeitgeber, die kürzere Abrechnungszeiträume als vier Wochen haben. In solchen Fällen sind dann mehrere Entgeltabrechnungszeiträume zusammenzufassen bis vier Wochen erreicht sind. Werden dagegen Zeiträume abgerechnet, die länger als vier Wochen sind, z.B. volle Kalendermonate, gilt dies als Bemessungszeitraum, auch wenn dieser mehr als vier Wochen umfasst.

Noch kein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum

Ist das Beschäftigungsverhältnis erst innerhalb eines möglichen Bemessungszeitraums eingetreten, liegt demnach vor Beginn im o.g. Sinne noch kein abgerechneter mindestes vier Wochen umfassender Entgeltabrechnungszeitraum vor. In solchen Fällen ist grds. das ab Beginn der Beschäftigung bis vor dem Tag des AU BescheinigungEintritts der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitsentgelt für die Berechnung des Krankengeldes heranzuziehen, auch wenn dieser Zeitraum noch nicht abgerechnet ist. Liegt diesbezüglich kein vereinbartes Arbeitsentgelt vor, ist nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.05.2006, B 1 KR 19/05 R, eine Schätzung des Entgelts vorzunehmen. Bei der Schätzung sind auch variable Lohnbestandteile mit zu berücksichtigen.

Ein Wechsel von einem Ausbildungs- in ein Beschäftigungsverhältnis ist der Aufnahme einer neuen Beschäftigung gleichzusetzen und es gelten die o.g. Ausführungen.

 

Arbeitsaufnahme in einem abgerechneten, aber weniger als 4 Wochen umfassenden Entgeltabrechnungszeitraum

Liegt bei Aufnahme einer Beschäftigung und Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit bereits ein abgerechneter Bemessungszeitraum vor, der allerdings noch keine vier Wochen umfasst, ist dieser Zeitraum trotzdem für die Berechnung des Krankengeldes heranzuziehen. Eine Schätzung findet dabei nicht statt, da ja ein abgerechneter Zeitraum bereits vorliegt.

Beispiel:

Erstmalige Beschäftigungsaufnahme am 06.05.

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 30.05.

Arbeitgeber rechnet in diesem Monat am 28.05. ab

Für die Berechnung des Krankengeldes ist demnach der Bemessungszeitraum vom 06.05. bis 28.05. heranzuziehen.

Erneute Arbeitsunfähigkeit und abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum liegt nicht vor

Sofern zwischen einer vorangegangenen und einer erneuten Arbeitsunfähigkeit kein abgerechneter Bemessungszeitraum vorliegt, ist das Krankengeld aus dem letzten für die vorherige Arbeitsunfähigkeit maßgebenden Entgeltabrechnungszeitraum maßgeblich. Eine Schätzung unter Anwendung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.05.2006 findet nicht statt. Tatsächlich ist unmittelbar vor dem erneuten Eintritt der neuen Arbeitsunfähigkeit kein abgerechneter Zeitraum vor. Allerdings liegen für den Versicherten bereits aus früheren Zeiträumen Entgeltabrechnungszeiträume vor, so dass daraus eine Krankengeldberechnung im Sinne des § 47 Abs. 2 SGB V möglich erscheint.

Beispiel:

Beendigung der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit: 13.02.

Aufnahme der Beschäftigung: 14.02.

Erneute Arbeitsunfähigkeit am: 01.03.

Monatliche Entgeltabrechnung am 03. des folgenden Monats.

Für die erneute Arbeitsunfähigkeit war der Monat Februar noch nicht abgerechnet gewesen, so dass für die Krankengeldberechnung anlässlich der Arbeitsunfähigkeit am 01.03. das im Monat Januar erzielte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist.

Änderungen im Inhalt des Arbeitsverhältnisses

Ändert sich der Inhalt des Arbeitsverhältnisses nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, wirken sich die Änderungen nicht auf den Bemessungszeitraum aus. Ein sich daraus geändertes Arbeitsentgelt darf für die Krankengeldberechnung nicht berücksichtigt werden. Dies gilt selbst dann, wenn nach dem Ende des maßgebenden Entgeltabrechnungszeitraums erhebliche Änderungen im Arbeitsverhältnis eingetreten sind (z. B. Wechsel von Teilzeit in Vollzeit). Die Krankengeldberechnung stellt laut Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25.06.1991, 1/3 RK 6/90, auf das erarbeitete, insgesamt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegende und bereits abgerechnete und auch dem Arbeitnehmer zugeflossene Arbeitsentgelt ab. Änderungen die erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eingetreten sind, bleiben demnach außen vor.

Achtung:

Bei einem Wechsel von einem Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis gelten die Regelungen unter der Überschrift „Noch kein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum“.

Mutterschaftsgeld

Tritt Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Mutterschaftsgeld ein, gilt als Bemessungszeitraum der letzte Entgeltabrechnungszeitraum der vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit und somit auch vor Beginn des Mutterschaftsgeldbezugs. Tritt die Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende des Bezugs von Mutterschaftsgeld ein und liegt noch kein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor gelten die Regelungen unter der Überschrift „Noch kein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum“

Elternzeit

Bleibt eine während der Elternzeit eingetreten Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende des Elternzeitzeitraums bestehen gilt als Bemessungszeitraum für das Krankengeld der abgerechnete und vier Wochen umfassende Zeitraum vor Beginn des Eintritts der Elternzeit. Tritt die Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende der Elternzeit ein und liegt noch kein abgerechneter Zeitraum vor gelten auch hier die Regelungen unter der Überschrift „Noch kein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum“.

Freiwilliger Wehrdienst

Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während des Ableistens eines freiwilligen Wehrdienstes oder nach dem Ende dieser Maßnahme gelten die Ausführungen zur Bestimmung des Bemessungszeitraums gem. den Regelungen unter der Überschrift „Elternzeit oder Mutterschaftsgeld".

Ununterbrochener Bezug unterschiedlicher Entgeltersatzleistungen

Es ist ein abweichender Entgeltabrechnungszeitraum heranzuziehen, wenn sich der Bezug von Krankengeld an Verletztengeld, Übergangsgeld oder auch Versorgungskrankengeld anschließt. Bei diesen Fallkonstellationen ist für die Krankengeldberechnung auf den Abrechnungszeitraum zurückzugreifen, welcher der Berechnung der vorhergehenden Entgeltersatzleistung zugrunde lag. Diese Bestimmung ergibt sich aus der Regelung in § 49 SGB IX. Man spricht dabei von der Kontinuität der Bemessungsgrundlage.

Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt

Zur Berechnung des Krankengeldes wird das komplett im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt herangezogen, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Arbeitsentgelt sind alle Einnahmen aus einer Beschäftigung (vgl. § 14 Abs. 1 SGB IV). Hierzu gehören auch Sachbezüge.  Zunächst ist das laufende Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, wie z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld bleibt vorerst außen vor. Auch werden vermögenswirksame Leistungen als laufendes Arbeitsentgelt bezeichnet und entsprechend berücksichtigt.

Änderungen in der Höhe des Arbeitsentgelts, auf die der Rechtsanspruch nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit begründet wird, bleiben unberücksichtigt. Maßgeblich ist immer eine gesetzliche oder vertragliche Regelung. Ist der Rechtsanspruch auf das geänderte Arbeitsentgelt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit entstanden und bezieht sich auch auf den Bemessungszeitraum, wird dies auch bei der Krankengeldberechnung berücksichtigt.

Beispiel:

Entgeltabrechnung bis zum 3. Kalendertag eines Monats für den Vormonat

Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 10.05.2019

Bemessungszeitraum April 2019

Tarifvertrag vom 06.05.2019 über eine rückwirkende Gehaltserhöhung zum 01.03.2019

Die Gehaltsabrechnung wird für die Krankengeldberechnung berücksichtigt.

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und Zwölf-Monats-Zeitraum (Bemessungszeitraum)

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleibt gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V bei der Ermittlung des laufenden Arbeitsentgelts zunächst unberücksichtigt. Es handelt sich dabei um Arbeitsentgelt, das für keinen speziellen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt wird. Hierzu zählen beispielsweise Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Tantiemen, Jubiläumszuwendung oder auch eine jährliche Gewinnbeteiligung.

Allerdings wird in § 47 Abs. 2 Satz 6 beschrieben, dass für die Krankengeldberechnung nach Ermittlung des laufenden Arbeitsentgelts auch das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt entsprechend zu berücksichtigen ist. Es geht dabei die letzten abgerechneten zwölf Kalendermonat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Wurde während dieses Zeitraums einmaliges Arbeitsentgelt gezahlt, wird dies auch bei der Krankengeldberechnung noch zusätzlich mitberücksichtigt. Man spricht dabei vom sog. Hinzurechnungsbetrag. Ein entsprechendes Berechnungsbeispiel findet man in dem Artikel „Krankengeldhöhe“.

Selbständige und Bemessungszeitraum

Bei Selbständigen, die mit Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird für die Krankengeldhöhe das zuletzt vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebende Arbeitseinkommen gem. § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V herangezogen. Zum einen geht es um Arbeitseinkommen, das den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts für eine selbständige Tätigkeit unterliegt und zum anderen um Einkommen, das der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt. Unberücksichtigt bleiben dabei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 228 SGB V oder auch Versorgungsbezüge gem. § 229 SGB V. Siehe auch Artikel „Krankengeld für freiwillig versicherte Selbständige“.

Marcus Kleinlein

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