Krankengeldberechnung für Arbeitnehmer, die Mehrfachbeschäftigte sind

Üben Versicherte zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse aus und besteht die Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit auch in allen Beschäftigungen, erfolgt eine getrennte Krankengeldberechnung aus den Arbeitsentgelten aus diesen Beschäftigungen. Dies wurde auch schön höchstrichterlich durch das Bundessozialgericht in seinen Urteilen vom 21.03.1974, 8 RU 81/73 und vom 14.11.1974, 8 RU 216/73 bestätigt. Wird eine Beschäftigung im Rahmen eines Minijobs auf 450 € Basis ausgeübt, erfolgt daraus keine Krankengeldberechnung, da für dieses Beschäftigungsverhältnis kein Krankengeldanspruch besteht.

Die Regelentgeltberechnung bei Mehrfachbeschäftigten erfolgt aus dem jeweiligen und erzielten Arbeitsentgelt jeder Beschäftigung. Da das jeweilige kalendertägliche Brutto/Nettolohnverhältnis unterschiedlich hoch ist, sind auch die Hinzurechnungsbeträge zum Regelentgelt und zum Nettoarbeitsentgelt bei der Gewährung von Einmalzahlungen aus jedem Beschäftigungsverhältnis gesondert zu ermitteln.

Übersteigt das Regelentgelt aus der jeweiligen Beschäftigung zusammen das Höchstregelentgelt, hat eine anteilige Regelentgeltberechnung zu erfolgen. Für die Vergleichsberechnung sind dann die ermittelten Regelentgelt heranzuziehen.

Das Regelentgelt ist aus jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis nach der jeweils zutreffenden Berechnungsart zu ermitteln. D.h. in der einen Beschäftigung erfolgt die Berechnung auf Grund einer Vergütung nach Stunden und in der anderen erfolgt die Berechnung auf Grund eines Festlohnes.

Übersteigen die Regelentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen zusammen das Höchstregelentgelt, so ist festzustellen, in welcher Relation das Regelentgelt aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen zum Gesamtregelentgelt steht. Dabei ist folgende Formel beachtlich:

Höchstregelentgelt x Teilentgelt : Gesamtregelentgelt

Beispiel:

Beschäftigung A: 3000,00 €mtl. Brutto-Entgelt : 30 = 100,00 € Teilregelentgelt

Beschäftigung B: 2000,00 € mtl. Brutto-Entgelt : 30 = 66,67 € Teilregelentgelt

Gesamtregelentgelt: 166,67

Höchstregelentgelt 2021: 161,25 €

Die Regelentgelte in den jeweiligen Beschäftigungen werden wie folgt berechnet:

Beschäftigung A: 161,25 x 100,00 : 166,67 = 96,75 €

Beschäftigung B: 161,25 x 66,67 : 166,67 = 64,50 €

Somit ergibt ich aus der Addition beider Regelentgelte das maximale Höchstregelentgelt von 161,25 € (2021).

Höhe Krankengeld

Anhand des nachfolgenden Beispiels kann die Höhe der Krankengeldberechnung für Mehrfachbeschäftigte nachvollzogen werden:

Beginn der Arbeitsunfähigkeit: 24.02.2021

Letzter vor Beginn der AU abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum: Januar 2021

12 Monatszeitraum für die Berücksichtigung von Einmalzahlungen: 01.02.2020 bis 31.01.2021

Beschäftigung A:

Bruttoarbeitsentgelt: 2200,00 €

Nettoarbeitsentgelt: 1400,00 €

Beitragspflichtige Einmalzahlung: 700,00 €

Beschäftigung B:

Bruttoarbeitsentgelt: 2300,00 €

Nettoarbeitsentgelt: 1500,00 €

Beitragspflichtige Einmalzahlung: 500,00 €

Berechnung der jeweiligen Regel-Teilentgelte:

Beschäftigung A:

2200,00: 30 = 73,33 €

Brutto Hinzurechnungsbetrag: 700,00 :360 = 1,94 €

Kumuliertes Entgelt: 75,27 € (73,33 + 1,94)

Beschäftigung B:

2300,00 : 30 = 76,67

Brutto-Hinzurechnungsbetrag: 500,00 : 360 = 1,39 €

Kumuliertes Entgelt: 78,06 € (76,67 + 1,39)

Aus beiden Beschäftigungsverhältnissen zusammen ergibt sich folgendes Regelentgelt: 153,33 €

Das Höchstregelentgelt für 2021 beträgt: 161,25 €

Somit ergibt sich ein Gesamtregelentgelt von 153,33 €

Vergleichsberechnung Nettoarbeitsentgelt

Beschäftigung A

1400,00 : 30 = 46,67 €

Netto-Hinzurechnungsbetrag: 46,67 : 73,33 x 1,94 = 1,23 €

Kumuliertes Entgelt: 47,90 € (46,67 + 1,23)

Beschäftigung B

1500,00 : 30 = 50,00 €

Netto-Hinzurechnungsbetrag: 50,00 : 76,67 x 1,39 = 0,91 €

Kumuliertes Entgelt: 50,91 € (50,00 + 0,91)

Berechnung Krankengeld

Beschäftigung A

70 % des Regelentgelts (75,27) = 52,69 €

90 % des kumulierten Nettoentgelts (47,90) = 43,11 €

Beschäftigung B

70 % des Regelentgelts (78,06) = 54,64 €

90 % des kumulierten Nettoentgelts (50,91) = 45,82 €

Gesamt-Krankengeld

Das Krankengeld beträgt 70 % vom kumulierten Bruttoentgelt höchstens aber 90 % des kumulierten Nettoentgelts.

Somit ergibt sich aus beiden Beschäftigungen ein Gesamt-Krankengeld in Höhe von brutto 88,93 € kalendertäglich.

Von diesem Betrag werden noch Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Abzug gebracht. Der bereinigte Betrag entspricht dann das zu zahlende kalendertägliche Krankengeld ( s. Artikel „Krankengeldhöhe“).