Krankengeld bei freiwillig versicherten Selbständigen

Selbständige die bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert sind, haben dort auch die Möglichkeit eine Versicherung mit Krankengeldanspruch zu wählen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Buch Nr. 5 – SGB V). Sie haben dann im Krankheitsfall einen Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit.

Aus welchem Einkommen dieses Krankengeld berechnet wird, in welcher Höhe es gezahlt wird und wie die Zahlung erfolgt, gibt der nachfolgende Artikel Auskunft.

Krankengeldanspruch

Das Krankengeld wird grundsätzlich aus dem Arbeitseinkommen errechnet und beträgt 70 % des daraus ermittelten Regelentgelts (§ 47 Abs.1 Satz 1 SGB V).

Für die Berechnung wird hierbei das Regelentgelt herangezogen, aus dem vor der Arbeitsunfähigkeit auch die Beiträge bemessen wurden (§ 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V), wobei die Zeiten unberücksichtigt bleiben, die im Jahr der Veranlagung wegen einer Entgeltersatzleistung beitragsfrei waren.

Der Gesetzgeber hat hier ganz klar zum Ausdruck gebracht, dass die Krankengeldberechnung bei freiwillig versicherten Selbständigen nur aus dem beitragspflichtigen Arbeitseinkommen erfolgt, wobei das Krankengeld eine Entgeltersatzfunktion zu erfüllen hat, die auf den jeweiligen individuellen Verhältnissen der Versicherten beruht. Dies bedeutet natürlich, dass das Krankengeld auch nur die Einkünfte ersetzen darf, die der Versicherte vor seiner Arbeitsunfähigkeit auch tatsächlich bezogen hat und die nun aufgrund der Arbeitsunfähigkeit wegfallen.

Arbeitseinkommen

Der Begriff Arbeitseinkommen, der für die Berechnung des Regelentgeltes bei Selbständigen anzusetzen ist, wird in § 15 SGB IV genau geregelt. Man spricht hier von dem Arbeitseinkommen, das nach den allgemeinen Gewinnvorschriften des Einkommensteuerrechts als Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit erzielt wird. Einkommen ist hiernach als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

mmq hcsEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb sowie Einkünfte einer selbständigen Tätigkeit sind immer als Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des Steuerrechts anzusehen. Wichtig hierbei ist aber, dass die im Steuerrecht und im Sozialrecht unterschiedlichen Bezeichnungen „Gewinn“ und „Arbeitseinkommen“ in diesem Fall als gleichbedeutend anzusehen sind.

Als Arbeitseinkommen wird der Gewinn herangezogen, der im letzten Steuerbescheid des Selbständigen ausgewiesen wird. Es wird der Steuerbescheid herangezogen, der vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit von der Finanzverwaltung erlassen wurde, bzw. dem Versicherten vorgelegen hat. § 15 Abs. 2 SGB IV regelt, dass bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, das als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Abs. 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen ist. Dieses Arbeitseinkommen kann aber nur für die Krankengeldberechnung herangezogen werden, soweit daraus Beiträge berechnet wurden.

Besondere Merkmale bei Existenzgründern

Existenzgründer, die bisher Arbeitnehmer waren, erhalten bei Aufnahme einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit einen Existenzgründerzuschuss, wenn dadurch ihre Arbeitslosigkeit beendet wird. Dieser Gründungszuschuss stellt per se kein Arbeitseinkommen dar, wird aber für die Beitragsbemessung bei der freiwilligen Versicherung in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes  herangezogen.

Für solche freiwillig versicherte Selbständige kann das Krankengeld jedoch nur aus dem beitragspflichtigen Arbeitseinkommen, nicht aber aus dem gezahlten Gründungszuschuss berechnet und gezahlt werden, da dieser ja kein Arbeitseinkommen darstellt.

Sollte bei Existenzgründern noch kein aktueller Steuerbescheid vorliegen, der zur Festsetzung des Krankengeldes dienen kann, wird das aktuelle Arbeitseinkommen vor der Arbeitsunfähigkeit herangezogen und ggf. durch eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung ermittelt, auch wenn hier bei der Beitragseinstufung Abweichungen entstehen.

Besondere Merkmale bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Grundsätzlich gelten Gesellschafter-Geschäftsführer, das sind z.B. GmbH-Geschäftsführer, als selbständig Tätige im Sinne der Sozialversicherung. Dem steht allerdings das Steuerrecht gegenüber, da hier die Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit angesehen werden.

Die Einnahmen eines selbständig Erwerbstätigen, die steuerrechtlich als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gelten, werden aber nach den Beitragsverfahrensgrundsätzen für Selbstzahler als Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV gewertet, da hier die sogenannte „Fiktion des Arbeitseinkommens“ zur Anwendung kommt (Entscheidung des GKV-Spitzenverbandes vom 30.09.2010 – Rundschreiben 2010/472).

Wichtig hierbei ist allerdings, dass es aufgrund einer Fortzahlung des Geschäftsführer-Gehaltes bei selbständigen Gesellschafter-Geschäftsführern wegen der besonderen versicherungs- und steuerrechtlichen Unterscheidung eventuell auch zu einem Ruhen des Krankengeldanspruches kommen kann.

Berechnung des Krankengeldes

Grundsätzlich wird das Krankengeld bei freiwillig versicherten Selbständigen auf der Basis des Arbeitseinkommens berechnet, das auch der Beitragsberechnung unterliegt und wegen der Arbeitsunfähigkeit entfallen ist. Zur Feststellung der Einkünfte dient in aller Regel der letzte vor der Arbeitsunfähigkeit vorliegende Einkommensteuerbescheid, der auch zur Beitragsberechnung dient und nicht älter als 12 Monate sein sollte.

Hinsichtlich der Berücksichtigung von Arbeitseinkommen bei der Beitragsberechnung wurden durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz etliche Neuerungen eingeführt. So wird die Höhe des Arbeitseinkommens, das der Beitragspflicht unterliegt seit dem 01.01.2018 nur noch zukunftsbezogen vorläufig festgesetzt und nach Vorlage des aktuellen Steuerbescheides für dieses Jahr nachträglich angepasst und berichtigt. Die vorläufige Festsetzung erfolgt dabei ab Beginn des Monats der auf die Ausfertigung vorliegenden Steuerbescheides folgt.

Obwohl es durch diese nachträgliche Korrektur zu einer beitragsrechtlichen Anpassung kommt erfolgt keine nachträgliche rückwirkende Anpassung des Krankengeldes. Dies geht aus einer Gesetzesbegründung zu § 240 SGB V hervor.

Bei der Krankengeldfestsetzung wird dabei unterstellt, dass im letzten vorliegenden Steuerbescheid, der ja auch der Beitragsberechnung zugrunde liegt, das Arbeitseinkommen des Selbständigen korrekt dargestellt wird. Man geht hier von einer sogenannten „widerlegbaren Vermutung“ aus, bei der das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nicht im Wege der Beweiserhebung ermittelt, sondern ihr Vorliegen kraft gesetzlicher Bestimmung als gegeben unterstellt, also vermutet wird.

Bei der Festlegung des Krankengeldes bzw. der Berechnung des Regelentgeltes werden Einnahmen die kein Arbeitseinkommen, sind nicht berücksichtigt. Dies sind z. B. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Zinseinkünfte, Renten oder auch der Gründungszuschuss für Existenzgründer.

Für die Berechnung des Krankengeldes werden grundsätzlich nur Einnahmen höchstens bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze herangezogen. Sollte also der Versicherte neben seinem Arbeitseinkommen noch andere Einnahmen haben, die nach § 240 SGB V grundsätzliche der Beitragspflicht unterliegen, so werden diese ungeachtet ihrer Höhe nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs.3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 7 SGB V für die Berechnung des Krankengeldes herangezogen, auch wenn sie diese übersteigen.

Grundsätzlich ist im Gesetz kein genauer Bemessungszeitraum in Bezug aus das Arbeitseinkommen vorgesehen. Allerdings hat die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (u.a. durch das BSG-Urteil vom 06.11.2008 – B 1 KR 8/08 R) den Richtsatz geprägt, dass wegen der erheblichen Schwankungen, denen das monatliche Einkommen eines Selbständigen unterworfen sein kann, nur ein abgeschlossenes Kalenderjahr das maßgebliche Arbeitseinkommen für die Ermittlung des Regelentgelts korrekt darstellt.

Das Entgeltersatzleistungsprinzip kann nur unter Berücksichtigung des Arbeitseinkommens über einen längeren Zeitraum hinweg gewährleistet sein. Nur dadurch ist sichergestellt, dass der Selbständige das Krankengeld auch nur für die Einkünfte erhält, die ihm wegen seiner Arbeitsunfähigkeit entgangen sind und die er vorher auch bezogen hat.

Es kommt durchaus vor, dass Selbständige neben ihrem Arbeitseinkommen noch Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung beziehen. Bei der Ermittlung des Regelentgelts aus diesem Arbeitsentgelt gelten dann die gleichen Ausführungen wie bei Arbeitnehmern deren Arbeitsentgelt nach Stunden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V) oder nach Monaten oder einer bestimmten Arbeitsleistung (§ 47 Abs. 2 Satz 3 SGB V) bemessen ist. Hier wird dann das zur Berechnung des Krankengeldes notwendige Arbeitsentgelt vom jeweiligen Arbeitgeber angefordert.

Der Steuerbescheid

Grundsätzlich wird das Arbeitseinkommen aus dem letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorgelegten und für die Beitragsberechnung herangezogenen Steuerbescheid für die Krankengeldberechnung herangezogen. Als Nachweis dient also immer der neueste Steuerbescheid, der dem Versicherten vorliegt. Dieser muss auch der Krankenkasse vorgelegt werden.

Krankengeld bei Beitragszahlern aus der Mindeststufe

Das Krankengeld wird immer nach dem vom Versicherten tatsächlich erzielten Arbeitseinkommen aus dem letzten Einkommensteuerbescheid berechnet. Auch dann, wenn die Beiträge aus der Mindeststufe unter Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens gezahlt werden. Diese Regelung wurde durch das Bundessozialgericht in mehreren Urteilen bestätigt (u. a. BSG 30.03.2004 – B 1 KR 31/02 – und B 1 KR 32/02 R, BSG 06.11.2008 – B 1 KR 28/07).

Das bedeutet, dass Versicherte im Falle der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld aus ihrem erzielten Einkommen erhalten, auch wenn sie Beiträge aus einem höheren (fiktiven) einkommen gezahlt haben. Der Steuerbescheid dient dabei als Grundlage. Das darin aufgeführte tatsächliche Arbeitseinkommen dient dann zwar der Festsetzung des Krankengeldes nicht aber der Berechnung der Beiträge nach der Mindeststufe.

Krankengeld bei Beitragszahlern aus der Höchststufe

Haben freiwillig Versicherte keinen Einkommensnachweis vorgelegt und wird deshalb ihr Beitrag aus der Höchststufe errechnet, so gilt die Vermutung widerlegt, dass durch die Beitragseinstufung die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Versicherten wirklichkeitsgetreu wiedergegeben werden (BSG vom 14.12.2006 – B 1 KR 11/06 R).

Hier wird für die Krankengeldberechnung bzw. zur Ermittlung des tatsächlichen Arbeitseinkommens immer der letzte, also aktuelle Einkommensteuerbescheid, der bei der Kasse einzureichen ist herangezogen. Wird dieser der Krankenkasse nicht vorgelegt, kann  eine Krankengeldberechnung durch die Kasse nicht erfolgen. Eine Krankengeldzahlung kann dann auch nicht erfolgen.

Was passiert bei negativem Einkommen

Bei selbständig Tätigen spricht man von einem negativen Einkommen, wenn im Rahmen der gesamtsteuerlichen Betrachtung ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte entstanden ist.

In einem solchen Fall kommt es nicht zu einer Zahlung von Krankengeld, da sich dieses nach den tatsächlichen Einkünften bzw. dem tatsächlichen Gewinn richtet und nicht nach den steuerlich zu berücksichtigenden Einkünften, die zur Berechnung der Beiträge dienen. Das Fehlen eines regelmäßigen Einkommens führt deshalb dazu, dass Krankengeld nicht gezahlt werden kann (BSG vom 12.03.2013 – B 1 KR 4/12 R).

Wichtig ist hierbei jedoch, dass diese Zeiten ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit bei der Berechnung der Höchstanspruchsdauer für Krankengeld anzurechnen sind, da hier grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld besteht, es aber nicht zu einer Auszahlung kommt, da ja kein Arbeitsentgelt entgangen ist. Die Zeit während der ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit sind jedoch nicht auf die Höchstanspruchsdauer anzurechnen.

Was passiert bei einer unverhältnismäßigen Belastung

Bei selbständig Tätigen kann es wegen allgemein schlechter Wirtschaftslage zu Verdiensteinbußen kommen. Hier kann dann unter bestimmten Voraussetzungen davon abgesehen werden, die Einstufung auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides vorzunehmen. In solchen Fällen kann die Beitragseinstufung auf der Grundlage eines Steuervorauszahlungsbescheides, unter Umständen in Verbindung mit einer Betriebswirtschaftlichen Auswertung, vorgenommen und vorläufig festgesetzt werden. Das Einkommen, welches dann für die Beitragsfestsetzung herangezogen wird, dient auch zur Krankengeldberechnung. Diese Festsetzung wird dann auch nicht unter Vorbehalt festgesetzt.

Höhere Beitrags- und Einkommensfestsetzung auf Wunsch des Versicherten

Um spätere Beitragsnachzahlungen zu reduzieren bzw. zu vermeiden ist es möglich, dass auf Wunsch des Versicherten eine vorläufige höhere Beitragsfestsetzung, abweichend von der allgemeinen Regel der vorläufigen Beitragsfestsetzung auf der Grundlage des Einkommensbescheides, durchgeführt werden kann. Dies ist aber immer mit der Krankenkasse im Voraus abzuklären.

Für eine solche Beitragsfestsetzung ist es in aller Regel ausreichend, dass Einkommensnachweise nur für einige wenige Monate vorgelegt werden. Unter Umständen kann dann auch im Laufe des Jahres auf Antrag des Versicherten nochmals eine Beitragsabsenkung bis höchstens zur Höhe des letzten vorgelegten Einkommenssteuerbescheides erfolgen.

Wichtig ist aber, dass bei einer solchen Beitragsfestsetzung auf Wunsch des Versicherten dieses Arbeitseinkommen nicht für die Krankengeldberechnung herangezogen werden kann, da sonst Manipulationen nicht ausgeschlossen werden können.

Bei der Krankengeldberechnung wird in solchen Fällen grundsätzlich von dem Arbeitseinkommen ausgegangen, das im letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid ausgewiesen wird. Sollte der letzte Einkommensteuerbescheid nicht vor Beginn der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit erstellt worden sei, ist es auch möglich, dass das Arbeitseinkommen des Kalenderjahres vor der Arbeitsunfähigkeit durch andere zweckentsprechende betriebliche Unterlagen, wie z.B. betriebswirtschaftliche Auswertungen nachgewiesen wird.

Für die Krankengeldberechnung wird in keinem Fall das Arbeitseinkommen des aktuellen Kalenderjahres herangezogen.

Änderung während einer laufenden Krankengeldzahlung

Wird während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit bzw. einem laufenden Krankengeldbezug ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt, so wird dieser hinsichtlich einer Änderung der Höhe des Arbeitseinkommens bei der Berechnung des Krankengeldes nicht berücksichtigt. Erst nach dem Ende der Krankengeldzahlung erfolgt dann eine Anpassung bei der Beitragspflicht des entsprechenden Arbeitseinkommens.

Sollten Sie weitere Fragen zur Krankengeldberechnung haben steht Ihnen die Rentenberatung Kleinlein jederzeit zur Verfügung.

Marcus Kleinlein

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